Muss Mieter oder Vermieter den Parkettboden erneuern?

6 Antworten

Das Laminat ginge zu Lasten des Mieters. Allerdings sollte der Einbau in jedem Fall mit dem Vermieter abgestimmt werden !

Nur die Aufarbeitung des Parkettbodens würde zu Lasten des Vermieters gehen.

Die Aufbereitung des unansehnlichen Parketts ginge zu Lasten des Vermieters. Will der Mieter nun aber einen anderen Bodenbelag, hier Laminat, geht das zu Lasten des Mieters.

Das ist nicht zu empfehlen, auf das Parkett Laminat einzubauen. Denn die Türen in der Wohnung werden dann nicht mehr passen wegen der zusätzlichen Höhe. Und die Türen Absägen ist auch keine gute Idee, denn dann bezahlt man nach der Mietzeit neue Türen wegen der Beschädigung.

Man sollte den Wunsch mit dem Vermieter absprechen. Vielleicht kann er eine Lösung anbieten. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet, solange das Parkett von Zustand her noch nutzbar ist.

Der Vermieter muss zustimmen. Er muss auch nur bezahlen, wenn der alte Bodenbelag erneuert werden muss.

Wann werden Schäden am Laminat vom Mieter bezahlt?

Eine normale Abnutzung muss nicht vom Mieter bezahlt werden, dies regelt der § 538 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Allerdings hat jeder Mieter die Pflicht, das zur persönlichen Nutzung überlassene Eigentum sorgsam zu behandeln. Beschädigt der Mieter einen Laminatboden also durch unsachgemäßen Umgang, kann daraus ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB entstehen. Ein Sachverständiger kann diese Möglichkeit im Auftrag des Vermieters prüfen. 

Entsteht ein Schaden durch einen Wasserrohrbruch und ist der Fußboden danach nicht mehr zu nutzen, ist der Vermieter selbst in der Pflicht und muss diesen erneuern lassen.

Muss ich den Fußboden beim Auszug erneuern?

Sofern Mieter einen Fußbodenbelag nicht mutwillig ersetzt haben, ist die Gesetzeslage eindeutig. Ein Vermieter darf nach dem Auszug nicht verlangen, dass das abgewohnte Laminat entfernt und erneuert wird. Auch wenn im Mietvertrag eine Klausel enthalten ist, dass nach dem Auszug aus der Mietwohnung der zu Beginn des Mietverhältnisses übergebene Zustand hergestellt sein muss, zählt ein abgewohnter Laminatboden hier nicht. Auskunft hierzu kann auch der Deutsche Mieterbund geben. In einer aktuellen Veröffentlichung verweist dieser darauf, dass der Austausch von Laminat keine einzufordernde Schönheitsreparatur ist, die ein Vermieter von seinem Mieter verlangen kann.

Quelle :https://www.boden-profis.de/laminat/qualitaet/bei-mietverhaeltnis