Muss mich das Nachlassgericht als Enkel über die Berufung zum Erben informiert haben?

7 Antworten

Was willst du beim Notar oder beim Anwalt? Die Akten sind beim Nachlassgericht, nur dort kann dir verbindlich Auskunft gegeben werden, ob deine Mutter ausgeschlagen hat.

Mit der Ausschlagung wird die Mutter gebeten Auskunft über mögliche Ersatzerben zu geben. Theorie: sie hat die Schwester angegeben und dich leider vergessen? Inwieweit das Nachlassgericht hier unabhängig verpflichtet ist, diese Auskunft beim Standesamt zu prüfen, keine Ahnung.

Bei dem guten Verhältnis zu der Oma: gehe mit dem Schreiben des Gläubiger zum Gericht ( Nachweis als Zeitpunkt Kenntnis) und schlage aus.

Meines Wissens nach reicht jedoch alleine das Wissen um das Versterben nicht aus, es muss eine Erklärung über den Eintritt des Erbfalls erfolgen.

Nein. Das wäre nur dann zutreffend, wenn du durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament oder Erbvertrag der Oma als Erbe eingesetzt worden wärst, § 1944 II 2 BGB.

Andernfalls erfolgte dein Erbeintritt n. §§ 1922, 1924 BGB automatisch.

Da du der Beerdigung beigewohnt hast, gilt § 1924 III BGB: Durch Ausschlagung oder Tod deines Elternteils, der Kind der Oma war, bist du als durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmling in die Erbfolge eingetreten, ohne das man dir das sagen muß.

Inwieweit nach Fristablauf noch eine Anfechtung der Erbschaftsannahme i. S. d. § 1954 BGB durchdringt, solltest du mit einem Anwalt klären. Dafür muss dein schlüssiges Verhalten und Unmöglichkeit deiner Kenntnis einer Nachlassüberschuldung ganz konkret geprüft werden.

Viel Erfolg :-)

G imager761

Autsch, dass zieht mir gerade den Boden unter den Füßen weg. Dass gilt auch wenn ich nicht mit meiner Mutter spreche?

@wis3acre

Das käme darauf an: Hattest du eine Vorstellung davon, dass deine Mutter als gesetzl. Erbin den offensichtlich überschuldeten Nachlass auschliessen würde? Bist du volljährig? Dann musst du dich um deine eigenen Erbschaftsangelegenheiten kümmern.

@imager761

Ich bin volljährig, ich hatte vor mit dem Schreiben, sofern es gekommen wäre zum Notar zu gehen. Ist mir sympathischer als das Amtsgericht.

Meine Schwester die der Beeerdigung nicht beigewohnt hat hat den Brief bekommen ich habe nur drauf gewartet in der Annahme der Notar braucht das Aktenzeichen.

Anlass zur Annahme der Überschuldung des Erbes sollte ich eigentlich aus gerichtlicher Perspektive nicht haben, da ich keinen Kontakt zu Verstorbenen pflegte, bzw. sie mir zuletzt imS treit noch unter die Nasse rieb, wie viel Geld sie von der Versicherung erhalten habe für den Einbruch den sie mir erfolglos versucht hat in die Schuhe zu schieben.

Wie gesagt ich stamme aus einer Hartz IV Familie aber habe mich auf den Arsch gesetzt Abitur gemacht, habe Lehre, Festanstellung und eigene Wohnung. Würden mir jetzt durch so was Schulden anfallen, wäre das ein derber Rückschlag.

Nachlassinsolvenz erscheint mir nicht erfolgversprechend.

@imager761

Andere Frage, Montag lieber zum Nachlassgericht oder zum Notar und Rechtsanwalt?

@wis3acre

Und wie ist die Sache nun ausgegangen...

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

Das bedeutet doch, dass meine Mutter mich erstmal bi s zu Ihrer Ausschlagung als Erben ausgeschlossen hat. Kann das Nachlassgericht den so einfach vorrausetzen, dass ich zu meiner Mutter Kontakt pflege?

@wis3acre

Noch einmal: Das NLG wird i. S. d. § 1944 II 2 BGB nur dann tätig, wenn es eine zur gesetzl. Erbfolge abweichende Verfügung (Testament) gäbe, die sie eröffnet und den gesetzl. oder darin unerwartet bestimmten Erben zur Kenntnis gäbe. Dann und nur dann gilt: "Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht."

In deinem Fall greift aber die gesetzl. Erbfolge n. § 1922, 1924 III BGB, also dein automatischer Erbeintritt mit Ausschlagung deiner in der Erbfolge vorstehenden Mutter als Kind der Verstorbenen.

Es ist nicht die Aufgabe des NLG, Nachlässe zu bewerten, ihm vorliegende Erbausschlagungen bekannt zu machen oder gar die Kommunikation von Familienangehörigen in Gang zu setzen :-O

@imager761

Vielen Dank für deine Antworten und ich entschuldige mich wenn ich dich nerve und unbelehrbar erscheine. Ich denke du verstehst wenn ich nun nach einem Schulpfloch suchen.

Wie schaut es denn aus mit  n. § 1953 Abschnitt 3

"Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist [...]"

Ich interpretiere darein, dass mir das Nachlassgericht sehr wohl die Auschlagung des Erbes durch vorausgehende Erbordnung hätte mitteilen müssen oder ist "soll" nicht ausreichend.

@wis3acre

Richtig, 'soll' ist eine Ermessenesentscheidung. 'Soll' ordnet die Vornahme einer Handlung nicht zwingend an, sondern nur für den Regelfall.

Was eben voraussetzt, dass dem NLG ein öffentlich hinterlegtes oder eingereichtes Testament vorliegt - woran es hier offenbar mangelt.

Ich rate dir dringend, nicht durch Eigenstudium ein Schlupfloch zu suchen, sondern anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Noch wäre Zeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken oder Anfechtung der erfolgten Erbschaftsannhame zu erklären jedenfalls dann, wenn du uns hier keine wesentlichen Fakten (Erbschaftsannahme, Handlungen als Erbe) verschwiegen hast.

Als Erbe Zweiter Erbfolge und das bist du als Enkel muss dir gesagt werden das du erbst, das kannst du ja nicht wissen auch nicht wenn du weißt das jemand verstorben ist.

Das Nachlassgericht müsste dich also anschreiben und dann hast du nochmal 6 Wochen Zeit das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen.

Enkelkinder sind auch wenn Kinder vor ihnen erbberechtigt sind Erben erster Erbordnung. Darum bin ich mir nicht sicher ob ich nicht vorher hätte proaktiv werden müssen.

@wis3acre

Upsala, Stimmt natürlich. Allerdings ist die 6 Wochen Frist ab dann wenn du von deinem Erbe erfährst, nicht ab Tod, da in deinem Fall ja noch ein Erbe vor dir da ist. Du hast also jetzt durch einen Gläubiger Erfahren das du Erbe bist, also beginnt jetzt erst die Frist. Du kannst ja nicht zum Todeszeitpunkt schon wissen das deine Eltern das Erbe ausschlagen. Die haben ja auch nochmal 6 Wochen Zeit. Man geht allerdings davon aus (siehe link) das erben erster Ordnung (also auch Enkel) bescheid wissen das sie erben sind.

https://www.rechtsanwalt-siems.de/rechtsgebiete/erbrecht/ausschlagen-der-erbschaft/

https://www.vexcash.com/blog/erbe-ausschlagen/

@Leylakind

Aber ich sehe das weißt du schon selbst, also einfach mit dem Brief zum Amtsgericht gehen, sagen das du jetzt erst davon erfahren hast Erbe geworden zu sein und das Erbe ausschlagen möchtest.

@Leylakind

Danke aber auf dies Quellen bin ich auch schon gestoßen. Kann das Nachlassgericht so einfach Vorraussetzen, dass ich vom Erbfall Bescheid weiß,

Angenommen ich habe mit meiner Mutter gesprochen, und sie hätte mich über die Ablehnung des Erbes ihrerseits informiert oder ich hätte sie proaktiv fragen müssen. Erbe ich dann sofort neben den anderen Töchtern meiner Großmutter (wäre eher schlecht) oder erst wenn auch diese abgelehnt haben (was gut wäre)?

@wis3acre

Du erbst sofort weil du das Erbe deiner Mutter erbst, nicht das deiner Tanten. Aber du hast ja auf keinen Fall mit deiner Mutter gesprochen, bzw sie hat dir nichts davon gesagt das sie das Erbe ausschlägt, richtig?

Aber woher kommst du zu der Annahme, dass du Erbe sein könntest ?

gesetzliche Erben sind die Kinder und der Ehepartner. Wenn der Opa schon verstorben ist, erbt also deine Mutter und evtl deren Geschwister, sonst niemand.

Wenn die Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hat, dann und nur dann wirst du angeschrieben und hast dann ebenfalls die 6 wochen Frist um die Erbschaft auszuschlagen. siehe § 1953 BGB

Dann erbt der Staat, der aber im Gegensatz zu natürlichen Personen die Schulden nicht erbt.

Wenn die 6 Wochen rum sind und deine Mutter hat nicht beim Amtsgericht die Erbschaft ausgeschlagen (dafür braucht man keinen Notar), dann hat sie sie Schulden an der Backe ..

Die Annahme rührt daher dass der Gläubiger behauptet ich sei vom Amt als Erbe benannt worden. Ich nehme an dass stimmt ich wüsste nicht wie die anders an meine Daten gekommen sein sollten.

@wis3acre

dann würde ich gleich morgen zum Amtsgericht gehen und das versuchen zu klären, um Auskunft bitten, und fragen warum die Mitteilung nach 1953 BGB nicht erfolgt ist, und ggfs gleich die Erbschaft ausschlagen.

@juergen63225

Das Erbe werde ich morgen auf jeden Fall ausschlagen. Es weckt zumindest Hoffnung, dass noch jemand den Paragraphen interpretiert wie ich das tue.

Ich hoffe das es keinen trifftigen Grund gibt weshalb die Mitteilung nicht erfolgt ist, daher meine Frist erst mit der Kenntnis des Erbfalls, durch das Schreiben der Gläubiger, zu laufen beginnt.

Gehe morgen zum Amtsgericht und kläre die Situation. Je schneller desdo besser, damit nicht unwissentlich Fristen verstrichen sind.

Vorsichtshalber gehe ich erst zum Notar und Anwalt, sollte mich das Amtsgericht tatsächlich nicht benachrichtigt haben beginnt die Frist mit Erhalt des Schreibens durch den Gläubiger.