muß mein vermieter mir eine Vermieterbescheinigung ausfüllen?

5 Antworten

Wenn die sog. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gemeint ist, nein.

Um regelmäßige und pünktliche Mietzahlungen nachzuweisen gibt es aber andere Wege.

Zum Beispiel dem potentiellen neuen Vermieter die Kontoauszüge aus denen die Mietzahlungen ersichtlich sind vorlegen.

Letzteres halte ich persönlich sogar für besser als diese Bescheinigung.

Der Vermieter ist gesetzlich nur verpflichtet, Bescheinigungen zur Vorlage beim Wohngeldamt oder beim JobCenter auszustellen.

Alles andere ist freiwillig.

Der Mieter ist durch Dokumentation seiner Mietzahlungen selbst in der Lage, zu belegen, dass er keine Mietschulden hat.

Kopiere dem Mietvertrag . Der sollte doch entspechende Auskunft geben . Dazu die Kostenübernahme Bestätigung der Bundesbehörde .

Der Mietvertrag gibt aber keine Auskunft über die regelmäßigen und pünktlichen Mietzahlungen.

Ja natürlich. Wenn es denn meitvertraglich vereinbart wurde; sonst natürlich nicht und auf seine Kosten und Lasten schon gar nicht, so jedenfalls die Literatur. Viel Glück.

Du musst dem Vermieter schriftlich eine Frist setzen, allerdings ist er nicht verpflichtet, solch eine Bescheinigung auszustellen. Du kannst dem nächsten Vermieter aber Name und Anschrift deines jetzigen Vermieters geben, dann kann sich der zukünftige Vermieter dort selbst erkundigen.

"Ist Vermieter zur Ausstellung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verpflichtet?

Ob und inwieweit dem Mieter überhaupt ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zusteht, war lange Zeit rechtlich umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 238/08) entschied am 30.09.2009, dass der Mieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gegen seinen Vermieter hat.

Eine solche Bescheinigung über das Nichtbestehen von Mietschulden könne nach Ansicht des BGH als Ausgleichsquittung zwischen den vorherigen Vermieter und seinem Mieter, also ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters, angesehen werden. Durch die Ausstellung einer solchen Bescheinigung könnte der bisherige Vermieter unter Umständen seine eigene Rechtsposition gegenüber seinem bisherigen Mieter gefährden. Darüber hinaus nahm der BGH unter Berufung auf die Vorinstanz auch nicht an, dass die Vorlage einer Bescheinigung über die Mietschuldenfreiheit mittlerweile zur Verkehrssitte geworden sei. Nach Ansicht des BGH folgt eine Pflicht zur Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zudem nicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Daher besteht kein Anspruch des Mieters auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung – jedenfalls sofern der Mietvertrag hierzu keine Regelung enthält.

Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung in der Vergangenheit angenommen wurde, beruhte dies regelmäßig auf dem Argument, es handle sich hierbei um eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, da in der jeweiligen Region ohne die Vorlage einer solchen Bescheinigung der Abschluss eines neuen Mietvertrags nahezu unmöglich sei."

Quelle:http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/selbstauskunft-des-mieters.html