Muss mein Vater mir Unterhalt zahlen, wenn ich einen Nebenjob habe?

5 Antworten

Der Vater muss weiterhin den "vollen" Unterhalt an die Mutter zahlen, denn:

Dieses Geld vom Vater ist dazu da, um davon die Kosten deines Lebensunterhaltes (Verpflegung, Unterkunft, Kleidung, Schulsachen...) zu bestreiten.

Als Schüler einer allgemeinen Schule bist du noch nicht dazu verpflichtet, deinen eigenen Lebensunterhalt selbst zu verdienen/ erwirtschaften... Deshalb wird dieses Geld aus dem Nebenjob auch nicht bei den Unterhaltszahlungen des Vaters angerechnet.

Nur, wenn du bereits eine Ausbildung absolvieren würdest, bei der du ein regelmäßiges Einkommen erzielen würdest, müsstest du dieses Einkommen für deinen eigenen Lebensunterhalt verwenden - erst dann würde sich der Unterhalt für dich reduzieren.

  • Dann würde bis zu deinem 18. Geburtstag die Hälfte deine Azubi-Einkommens auf den Unterhalts des Vaters angerechnet (nach Abzug eines Freibetrages für die Fahrtkosten...) ....
  • und ab deinem 18. Geburtstag würde dann dein gesamtes Einkommen (bis auf den Freibetrag) auf den Unterhalt angerechnet - aber dann wären auf beide Elternteile barunterhaltspflichtig für dich....

Da du noch zur Schule gehst bist du ja nicht verpflichtet einer Berufstätigkeit nachzugehen bzw.deinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten,deshalb kannst du einen Nebenjob ausüben und damit dein Taschengeld aufbessern,ohne das es auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden darf,zumindest solange sich dein monatliches Einkommen im Rahmen hält !

Also selbst wenn du jetzt jeden Monat 450 € verdienen würdest könnte dein Vater nicht so einfach den Unterhalt einstellen,er müsste dazu vor Gericht und müsste die Anrechnung deines Einkommens auf deinen Unterhaltsanspruch beantragen und damit dann auch durchkommen.

Selbst wenn er damit dann Erfolg hätte darf nicht dein komplettes Einkommen angerechnet werden,von den angenommenen 450 € könntest du erst mal eine Pauschale von etwa 60 € - 90 € für evtl.entstehende Aufwendungen wegen der Beschäftigung abziehen.

Vom Rest,angenommen 380 € dürften dann nur 50 % ( 190 € ) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden und solange du noch minderjährig bist und bei einem Elternteil wohnst,zählt der Betreuungsunterhalt deiner Mutter wie der Barunterhalt deines Vaters.

Das bedeutet,deiner Mutter würden dann von den angenommenen 190 € die Hälfte zustehen,dein Vater könnte dann also in diesem Beispiel max. 95 € von dem derzeitigen Unterhalt abziehen,aber wie gesagt,dass müsste dann ein Gericht entscheiden und das wird sich dein Vater wegen ein paar Euro sicher nicht antun,zumal dann immer noch in den Sternen steht ob er mit der Klage Erfolg hätte oder nicht.

Außerdem kostet das zusätzlich Geld für einen Anwalt.

Wenn du dann eine Ausbildung mit Vergütung beginnst,sieht die Sache dann anders aus.

Die Sache ist jz das mein Vater mir Unterhalt zahlt und ein Freund
meinte das sein Vater ihm kein Unterhalt mehr Zahlen muss da er einen
Nebenjob hat. 

So pauschal ist das nicht richtig. Es kommt auf die Höhe des Einkommens an und darauf ob es obligatorisch ist und ob es mit einen bestimmten Ziel erzielt wird. Außerdem spielen die Einkommensverhältnisse des Vaters eine Rolle. 

Ein reines Aufbessern des Taschengeldes hat keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts. Die Einkommensbetrachtung erfolgt dabei immer langfristig. Es gibt da keinen feste Einkommensgrenze aber sagen wir mal bis 1000€ im Jahr braucht man sich noch keine Gedanken zu machen. Auch wenn das Einkommen mit Hinblick auf einen Bestimmten Bedarf, z.B. die Kosten eines Führerscheins, erzielt wird, wird es in aller Regel nicht angerechnet.

Bei größeren Einkommen gibt die folgende Rechnung einen groben Anhaltspunkt. 90€/Monat abziehen und durch 4 dividieren (2 weil überobligatorisch und 2 weil bei Minderjährigen auf Bar- und Betreuungsbedarf verteilt wird). 

Nein also da du noch Minderjährig bist und noch zur Schule gehst kannst du einen Nebenjob ausüben und trotzdem von deinem Vater Unterhalt beziehen.

Dein Vater muß weiterhin Unerhalt zahlen, da Du noch minderjährig bist.