Muss mein Vater im Fahrzeugbrief als Besitzer drin stehen wenn die KFZ-Versicherung auf seinen Namen als Zweitwagen läuft?

7 Antworten

Wollte mal gerne wissen ob mein Vater unbedingt als "Besitzer" in meinem
Fahrzeugbrief stehen muss wenn die KFZ-Versicherung auf seinen Namen
als Zweitwagen angemeldet wird.

Dein Vater wird weder als Besitzer noch als Eigentümer in der (neuen) Zulassungsbescheinigung Teil 2 (früher: Fahrzeugbrief) geführt, sondern nur als Fzg.-Halter!

Wobei extra der Hinweis in dieser Zulassungsbescheinigung erfolgt: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.

Ergo können Fzg-Halter und Versich.nehmer sehr wohl abweichend eingetragen bzw. versichert sein!

Gruß siola55

Oder kann mein Name auch komplett im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein stehen obwohl die Versicherung dann über seinen Namen als Zweitwagen läuft?

Du kannst natürlich sebst Fahrzeughalter sein, also dein Name steht in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher: Fahrzeugschein) sowie in der Zul.besch. Teil 2 (früher: Fahrzeugbrief), da die meisten Versicherer ein abweichender Halter u. Versich.nehmer akzeptieren! In der Regel ist hier mit einem Prämienzuschlag zu rechnen.

Um dies zu vermeiden, kannst du als Fahranfänger  z.B. bei der HUK-Coburg dich als Fzg-Halter anmelden u. gleichzeitig auch als Versich.nehmer versichern, also du selbst wirst in dieser Eltern-Kind-Regelung Fzg-Halter u. Versich.nehmer - hat den Vorteil, dass du gleich per Vertragsbeginn selbst deine schadenfreien Jahre ansammelst und damit eine spätere Übertragung von den Eltern hinfällig wird!

Die Einstufung erfolgt ähnlich der Zweitwagenregelung über die Eltern mit der Einstufung für Fahranfänger mit SF 1/2 und einem Beitragssatz von 75% in der Kfz-Haftpflichtversicherung!

Einzige Voraussetzung hierfür: ein Elternteil hat ein Fahrzeug angemeldet und versichert - egal bei welcher Gesellschaft!

Gruß und gute Fahrt mit dieser Einstufung wünscht dir siola55 ;-)

Klärt das mit eurer Versicherung ab.

Es kann durchaus sein, dass es bei einem anweichenden Halter andere Regelungen gibt, besonders falls beide unter verschiedenen Anschriften gemeldet sind.

Servus,

also bei meiner Versicherung geht es so....Ich bin Versicherungsnehmer und meine Freundin ist die eingetragene (Schein und Brief) Besitzerin des Autos. Kann allerdings sein das die Versicherung fragt ob man in einer häuslichen Gemeinschaft ist.

Und warum so eine teure Variante? Der Aufschlag bei dieser Vorgehensweise ist doch immens!

@schleudermaxe

Muss nicht sein. Wenn mit "Freundin" die "Lebenspartnerin in häuslicher Gemeinschaft" gemeint ist, kann es durchaus sein, dass es keine Zuschläge dafür gibt.. so kenne ich es zumindestens bei meiner Versicherung.

Aber deshalb hilft es nichts, dass wir hier spekulieren, da die Regeln hierzu von Versicherung zu Versicherung abweichen.

Wichtig ist halt, das im Vorfeld abzuklären.

@schleudermaxe

schleudermaxe meint doch hier die Eltern-Kind-Regelung, bei welcher der Fahranfänger selbst Fzg-Halter und Versich.nehmer sein darf und dies zu einer Einstufung ähnlich der Zweitwagenreglung über die Eltern - nämlich die SF 1/2 mit einem Beitragssatz von 75% z.B. bei der HUK-Coburg. Hat gleichzeitig den Vorteil, dass Neox09 gleich selbst die schadenfreien Jahre ansammelt! Näheres siehe meine Antwort...

@kim294

Laut Frage ist es aber eben keine LP und es besteht somit auch kein gemeinsamer Haushalt.

Kennst Du überhaupt den Unterschied, zwischen Fahrzeughalter, Besitzer, Eigentümer und Versicherungsnehmer ?

Ein Fahrzeugbesitzer steht nie im Fahrzeugbrief, denn dies kann täglich ein anderer sein.