Muss mein Vater den Rundfunkbeitrag zahlen obwohl ob ich sein Sohn schon zahle?

5 Antworten

Entscheidend ist nicht, ob ihr in einer Wohnung wohnt, sondern, ob ihr einen gemeinsamen Haushalt habt oder nicht. Wenn ihr aber wirklich in einer Wohnung wohnt und die Einrichtungsgegenstände von allen genutzt werden. Also wenn z.B. jemand etwas kochen will, dann einfach einen Topf aus dem Inventar nimmt und nicht erst gucken muß, ob das auch wirklich sein Topf ist usw. ist das für mich ein Haushalt und pro Haushalt muß der Beitrag nur einmal entrichtet werden.

wenn du alg2 beziehst mit deiner lg, dann kannst du dich über den bescheid befreien lassen. bezieht dein vater leistungen nach grundsicherung oder hilfe zum lebensunterhalt, dann kann er die bescheide nehmen und einen formlosen antrag stellen auf befreiung. er schickt die bescheide der letzten drei jahre in kopie ein und wird rückwirkend befreit. mehr ist es nicht. das sendet er natürlich an den beitragsservice. das sozialamt befreit ihn nicht.

Wenn du und deine Lebensgefährtin beide Hartz IV bekommt, wieso zahlst du dann den Rundfunkbeitrag? Du hast in diesem Fall Anspruch auf Befreiung; den entsprechenden Antrag kannst du auch rückwirkend stellen. Wenn Du aber bereits befreit sein solltest, dann bist du zwar gemeldet, zahlst aber nicht. Da die Befreiung grundsätzlich nur für die Person gilt, die befreit worden ist (nicht für die Wohnung), kann sich der Beitragsservice dann einen anderen Bewohner der Wohnung suchen, der dann verpflichtet ist, den Rundfunkbeitrag zu zahlen.

Deine Befreiung erstreckt sich nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag weder auf deine Lebensgefährtin noch auf deinen Vater. Dies würde nur dann der Fall sein, wenn deine Lebensgefährtin und dein Vater mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Berechnung deiner Hartz IV-Leistung mit berücksichtigt wurden, d. h. im Bescheid damit aufgeführt sind. Wenn das nicht der Fall ist, kann auf jeden Fall deine Lebensgefährtin, evtl. aber auch dein Vater (kommt auf die Art der Leistung an, die er vom Sozialamt bekommt) selbst einen Antrag auf Befreiung stellen.

nein man bezahlt pro haushalt.

Hartz und Aufstocker brauchen gar nichts bezahlen...!  Ab zum Amt : Befreiung besorgen und zum Beitragsservice faxen.

Mir wird übel wenn ich schon wieder höre dass Bürger die am am Existensminimum leben und sich damit rumschlagen müssen! In diesem Staat stimmt was nicht! 85% des Volkes wollen diesen Rundfunk nicht und werden dennoch gezwungen einen Rundfunk zu finanzieren!

LG

85% des Volkes wollen diesen Rundfunk nicht und werden dennoch gezwungen einen Rundfunk zu finanzieren!

Weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie genießt.

Aus einem Urteil des BVerfG's:

Im dualen System obliege dem öffentlichrechtlichen Rundfunk die Grundversorgung der Bevölkerung. Der Staat habe die Erfüllung dieser Funktion durch die Rundfunkanstalten zu gewährleisten. Das umfasse auch die Finanzierung. Zwar erstrecke sich die Gewährleistungspflicht nicht auf bestimmte Finanzierungsarten; dem Gesetzgeber stehe es frei, Werbung im öffentlichrechtlichen Rundfunk zu gestatten oder zu verbieten. Werde durch ein Verbot aber die Grundversorgung gefährdet, müsse er für andere Einnahmen sorgen. Verfassungswidrig sei ein kompensationsloser Entzug von Mitteln.

Weiter heißt es:

3. Nach Auffassung der ARD war § 3 a Abs. 1 HR-G mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und nichtig. Ausgangspunkt für die Beurteilung sei die Funktionsgewährleistungsgarantie des Staates für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, die das Bundesverfassungsgericht im System des dualen Rundfunks aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG entwickelt habe. Diese Garantie enthalte auch einen Anspruch der Rundfunkanstalten auf funktionsgerechte Finanzierung. Den Gesetzgeber treffe allerdings keine Pflicht, Werbung im öffentlichrechtlichen Rundfunk zuzulassen. Er könne die Finanzierungsart ändern. Zur Verfassungswidrigkeit führe eine solche Änderung erst, wenn dadurch eine Finanzierungslücke entstehe, die die Rundfunkanstalten zur Einschränkung des verfassungsrechtlich geschützten Programmangebots zwinge. Unzulässig sei deswegen eine ertragsschmälernde Neuordnung der Rundfunkfinanzierung. Habe eine Neuordnung diese Folge, sei der GesetzgeBVerfGE 87, 181 (193)BVerfGE 87, 181 (194)ber verfassungsrechtlich zur Kompensation verpflichtet. Ihrem Umfang nach müsse die Rundfunkfinanzierung die Erfüllung des Programmauftrags ermöglichen. Dieser sei im Begriff der Grundversorgung verfassungsrechtlich umschrieben. Nach der fünften Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehöre das Vierte Hörfunkprogramm des Beschwerdeführers zur Grundversorgung. Da es sich aufgrund des Werbeverbots nicht mehr finanzieren lasse, sei dieses verfassungswidrig.