Muss mein Sohn für mich Aufkommen...Lebensunterhalt?

6 Antworten

Wenn er das nicht freiwillig machen möchte dann nicht,er ist dir im SGB - ll nicht zum Unterhalt verpflichtet !

Er muss dir dann nur seinen Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) geben,eben so wie es in der Ausbildung wahrscheinlich auch abgelaufen ist,denn bei diesem Brutto nach der Ausbildung sollte die Azubi Vergütung dann ja auch schon dementsprechend hoch gewesen sein.

Dazu eben noch 50 % der Kosten für den Abschlag an Haushaltsstrom,dann Wäsche waschen,Verpflegung usw.

Nur darf jetzt gar nichts mehr auf deinen Bedarf angerechnet werden,damit meine ich sein Kindergeld,welches er in der Ausbildung bei guter Vergütung für den eigenen Bedarf nicht mehr benötigt hat.

Das wurde dir dann vom Jobcenter als dein Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet,dass fällt ja jetzt weg wenn er arbeiten geht,also musst du vom Jobcenter wieder deinen Bedarf voll bekommen.

Also min. deinen Regelsatz von 404 € und deinen Kopfanteil der KDU - also 50 % der Warmmiete,wenn ihr alleine wohnt.

Noch etwas zur BG - wenn er seinen Bedarf nach dem SGB - ll aus eigenem Einkommen decken kann,dann bildet er auch unter 25 Jahren keine BG - mehr mit dir,ab 25 dann auch unabhängig davon ob er seinen Bedarf selber decken kann oder nicht.

Ähem, ich würde da auch mal gern etwas sagen!

Ich widerspreche nur sehr ungern einem Experten, aber es gibt sehr wohl eine Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern. Und das Amt prüft sehr wohl bei der Bewilligung von Hartz4, ob ein naher Verwandter nicht unterhaltspflichtig wäre.

Der Anspruch entsteht durch §§ 1601 ff.BGB. Allerdings gibt es ordentliche Eigenbehalte. Grundregel nach meiner Kenntnis: Eigenbehalt gem. Düsseldorfer Tabelle (hier für eine alleinstehende Person) plus die Hälfte des überschiessenden Betrags. Alles darüber hinaus steht in vollem Umfang für Elternunterhalt zur Verfügung.

Wenn der Sohnemann verheirate ist entsteht ggf. eine vorrangige Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau (ebenso gegenüber eigenen Kinder). Verdient diese aber mehr als er, muss er sich einen Teil ihres Einkommens zurechnen lassen - damit erhöht sich seine Unterhaltsverpflcihtung.

@SupendedCathal

Natürlich darfst du auch etwas sagen !

Dennoch ändert das nichts daran,dass er hier im SGB - ll nicht zum Unterhalt verpflichtet ist,weil die Mutter / Eltern noch arbeitsfähig sind.

Das würde zutreffen wenn sie nicht mehr arbeitsfähig wären und Leistungen nach dem SGB - Xll - vom Sozialamt beantragen und beziehen müssten,weil sie ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen können.

Aber auch hier muss man dann unterscheiden ob die Mutter / Eltern noch selbstständig in ihrer Wohnung leben können oder in ein Pflegeheim müssten bzw.schon wären.

Würde der erste Fall zutreffen,dann müsste Unterhalt von den Unterhaltspflichtigen erst geleistet werden,wenn das Brutto Jahreseinkommen über 100 000 € liegen würde.

Im zweiten Fall würde einem Single derzeit 1800 € Netto an Selbstbehalt bleiben,dazu kann er noch zusätzlich Aufwendungen für die Beschäftigung absetzen,eigene Beiträge zur Altersvorsorge,vorrangige Unterhaltszahlungen,eigene Zahlungen die schon vorher gezahlt werden mussten,wie z.B. Rate für ein Auto usw.

Wenn dann noch etwas übrig sein sollte,dann müsste vom Überschuss 50 % bzw. max. die geforderte Zuzahlung geleistet werden.

Bei 3000 € Brutto bekommt er als Single ggf. 1900 € Netto und da bleibt nichts für eine Unterhaltszahlung übrig,selbst wenn sie Leistungen nach dem SGB - Xll - beziehen würde.

Bei dem Einkommen gehört er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft und muss auch nicht für dich aufkommen.

Er muss natürlich seinen Lebenshaltungskosten selbst bezahlen.

Dazu gehört auch sein Anteil an der Miete und den Heizkosten. Du bekommst jetzt nur noch die Hälfte - den Rest muss er dir geben, solange er in deiner Wohnung gemeldet ist.

Du musst nur eine Änderungsmittelung machen. Dafür ist nichtmal ein Nachweis von seinem AG nötig. Du erklärst, dass er ab (Datum der ersten Lohnzahlung)  genug eigenes Einkommen hat und keine Leistungen mehr benötigt.

Du bekommst dann einen Änderungsbescheid und musst evtl. Überzahlungen natürlich zurückzahlen.

genaus so siehts aus.

er muss als kind für dich überhaupt nicht aufkommen. er muss seinen mietanteil und seine anteile strom, wasser, lebensmittel an dich abtreten. der rest ist seines. da er aus der bedarfsgemeinschaft fällt bekommst du nur noch deinen mietanteil und deinen regelsatz. also stehen dir nur seine kostenanteile zu, mehr nicht.

Unabhängig davon, ob er das muss fände ich es unmöglich, wenn du den Unterhalt jetzt einklagen wölltest.


Naja eigentlich muss ich es nicht wirklich einklagen.Da er schon seit ca 1nem Jahr bei seiner Freundin wohnt die aber ebenfalls Hartz 4 bezieht, er aber bei mir gemeldet ist.Dann könnte ich ihn ja auch beim Amt melden. Denn seine Freundin möchte nicht das Er bei Ihr im Mietvertrag eingetragen wird, sonst bekommt Sie ja keine Leistung.

@puschel2609

Ach ehrlich, aber beim Amt melden findest du besser? Solange er keine Leistungen bezieht, die er nicht beziehen dürfte, lass ihm doch sein hart erarbeitetes Geld.
Ich weiß ja nicht, wie du zu deinem Sohn stehst, aber ich wäre ganz schön enttäuscht von dir... -.-

Wenn er in der gleichen Bedarfsgemeinschaft lebt schon. Bei so einem Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft verfällt wahrscheinlich jeglicher Anspruch. 

Wenn er auszieht, dann gehört er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft (man muss dem Amt dann aber entsprechend Änderungen schicken).

falsch

@Georg63

Nein, richtig. 

@Spirit528

nein falsch. sohn und mutter bilden überhaupt keine bg, da er für sie nicht unterhaltspflichtig ist. die mutter bildet ihre eigne bg und bekomtm ihren vollen regelsatz und ihren mietanteil. die differenz muss sohn zahlen: anteil miete, strom und wasser. - so wirds richtig.

@blumenkanne

Letztendlich liegt die Bewilligung vor allem beim Jobcenter. Eindeutig scheint es nicht zu sein. Der (die?) Fragende schrieb, dass sie bereits jetzt in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

@Spirit528

Das schreibt die / der Fragesteller nur,weil Unwissend,genauso wie du auch,denn sonst hättest du nicht geschrieben das sie eine BG - bilden !

Denn sobald das Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann,gehört es nicht mehr zur BG - der Eltern,egal wie alt das Kind ist.

Es muss dann eben nur seinen Bedarf aus seinem Einkommen auch selber zahlen und dazu gehört dann auch der Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ),der wird berechnet aus Warmmiete,geteilt durch die Personen im Haushalt.

Dazu dann noch der Anteil für den Abschlag an Haushaltsstrom usw.Kostgeld oder es verpflegt sich dann selber.

Der Rest des Einkommens gehört dem Kind und darf nicht auf die anderen Bewohner aufgeteilt werden.

Eine Ausnahme bei der Anrechnung von Einkommen des Kindes auf die elterliche BG - gibt es nur beim Kindergeld und zwar dann,wenn das Kind durch eine gute Vergütung sein Kindergeld nur noch teilweise oder gar nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.

Dann könnte max. das volle Kindergeld unter Berücksichtigung der evtl. dann noch abzuziehenden 30 € Versicherungspauschale auf die elterliche BG - angerechnet werden.