Muss mein Chef mir kündigen wenn er das Geschäft aufgibt oder .....?

3 Antworten

Eine ordentliche Kündigung ist auf jeden Fall anzuraten - und die mindestens 4 Wochen vorher.

Willst Du den Laden nicht übernehmen?

Würde ich sehr , sehr gerne machen - wenn ich so ca. 25 Jahre jünger wäre !!!

Im Falle einer Betriebs-/Geschäftsaufgabe muss der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen.

Er hat sich auch in diesem Fall an die (sofern tarifvertraglich nichts Anderes bestimmt ist) Kündigungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 Abs. 2 zu halten. Nach Nr. 6 beträgt sie bei einer 18-jährigen Betriebszugehörigkeit 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Es bleibt ihm selbstverständlich aber unbenommen zu versuche, sich mit Dir über einen Aufhebungsvertrag auf eine frühere Beendigung zu einigen - mit entsprechend zu verhandelnden Bedingungen, die Du einbringen könntest (z.B. Abfindung). Das hätte aber Konsequenzen in Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld, denn der Bezug der Leistung würde sich um die Dauer der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist verschieben (eine Abfindung hat keine Auswirkungen).

Eig muss er dir eine Kündigung schreiben, es sei denn, ein anderer übernimmt den Laden. Durch deine lange Betriebszugehötigkeit steht dir eine lange Kündigungsfrist zu. Ich meine, es ist pro Jahr deiner Zugehörigkeit ein Monat. Die Zeit kann dein AG schon nicht mehr einhalten. Er könnte eine außergewöhnliche (mom fällt mir das passende Wort nicht ein) Kündigung anstreben mit 3 Monaten Kündigungsfrist. LG Elfi96

Bei 18 Jahren wären es 6 Monate. Allerdings reicht bei Geschäftsaufgabe die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen.

@HerrHoeltchen

@ HerrHoeltchen:

Allerdings reicht bei Geschäftsaufgabe die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen.

Wie kommst Du denn da drauf??

Selbstverständlich sind - jedenfalls nach deutschem Recht - auch bei einer Geschäftsaufgabe mit einer betriebsbedingten Kündigung die Fristen nach BGB § 622 Abs. 2 einzuhalten - hier also 6 Monate (wenn nicht ein Tarifvertrag Anderes bestimmt).

@Familiengerd

Schon richtig, aber was wenn der Chef erst im November beschließt zum 31.12 dicht zu machen.

Sehr wahrscheinlich schließt das Geschäft

Wahrscheinlich bedeutet nicht, dass es auch wirklich dazu kommt !

@HerrHoeltchen

aber was wenn der Chef erst im November beschließt zum 31.12 dicht zu machen.

Das ist das Risiko des Arbeitgebers und ändert nichts an der grundsätzlichen Rechtssituation und daran, dass auch er (und nicht nur der Arbeitnehmer) seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen hat.

So ist es übrigens auch beim Betriebsübergang: Auch hier haftet der "alte" Inhaber- auch wenn er mit dem Betrieb nichts mehr zu tun hat - für die Dauer eines Jahres für Ansprüche mit, die Arbeitnehmer zur Zeit seiner Inhaberschft erworben haben (§ 613a "Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang" Abs. 2).

Im Fall der Frage bleibt dem Arbeitgeber als Alternative nur der Versuch, sich mit der Arbeitnehmerin "irgendwie anders" zu einigen - was sich aber (z.B. in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld) für sie als nachteilig erweisen dürfte - wenn sie nicht z.B. bei Verzicht auf eine Kündigungsfrist eine Abfindung erhält, die die entsprechende zeitliche Verzögerung beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 mindestens ausgleicht!

Jetzt weiß ich aber immer noch nicht, wie Du auf diese "Grundkündigungsfrist von 4 Wochen" gekommen bist!

@ Elfi96:

Er könnte eine außergewöhnliche (mom fällt mir das passende Wort nicht ein) Kündigung anstreben mit 3 Monaten Kündigungsfrist.

Anstreben kann er viel - aber wie Du gerade auf "außergewöhnliche Kündigung" ("außerordentlich" gemeint?) und "3 Monate Kündigungsfrist" kommst ...