Muss mein Arbeitgeber mir vertraglich geregelte Arbeitsstunden zahlen, auch wenn ich nicht für die volle Zeit eingeplant werde?

5 Antworten

Ihr habt einen Arbeitsvertrag geschlossen in dem Du Dich verpflichtet hast 15 Stunden/Woche zu arbeiten und der AG hat zugesichert Dir Arbeit für diese 15 Std./Woche zu geben.

Wenn Du jetzt arbeiten möchtest und Deine Arbeitskraft anbietest, der AG diese aber nicht annimmt und Dir nicht genug Arbeit gibt, befindet er sich nach § 615 BGB in Annahmeverzug.

Das bedeutet, er muss Dich so bezahlen als hättest Du gearbeitet (vertragliche Zeit). Minusstunden darf es nicht geben und Du musst auch nicht nacharbeiten.

Gibt es nicht genug Arbeit ist das nicht Dein Problem sondern das Deines Arbeitgebers. Das Betriebsrisiko trägt er alleine.

Das Problem wird nur sein, wie reagiert Dein Chef, wenn Du Deine (rechtmäßigen) Forderungen stellst.

Bist Du schon länger als sechs Monate im Betrieb und es gibt mehr als 10 Vollzeitkräfte (Teilzeit- und Minijob werden entsprechend aufgerechnet), kann Dir nichts passieren außer der AG ist "stinkig". Ansonsten greift das Kündigungsschutzgesetz nicht und er wird sich wahrscheinlich einen AN suchen der nicht auf seine Rechte besteht. Recht haben und Recht bekommen ist leider nicht immer gleich.

@ SiViHa72: Der Vertrag lief schon bevor ich mein neues Studium angetreten habe, und ist somit nicht auf meinen Studentenstatus bezogen. Es handelt sich um einen unbefristeten Angestelltenvertrag in Teilzeit.

Nun stellt sich mir noch die Frage, wie lange ich rückwirkend darauf Anspruch habe? Ist es nur möglich innerhalb eines Zeitraums die fehlenden Zahlungen geltend zu machen?

Nimmst Du die Antwort auch von mir?

Wenn Du nachweisen kannst, dass Dein AG Dir nicht genug Arbeit gegeben hat obwohl Du arbeiten wolltest, kannst Du rückwirkend schon Forderungen stellen.

Schau mal im Arbeitsvertrag nach. Wenn dort keine Regelungen zu Ausschlussfristen getroffen sind, beträgt der Zeitraum für Rückforderungen drei Jahre. Im Vertrag kann allerdings der Anspruch auf drei Monate begrenzt werden. Weniger geht allerdings nicht, so eine Klausel wäre nichtig

 

Du kannst dich auf § 615 BGB berufen und die Bezahlung der vereinbarten Arbeitsstunden verlangen:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

 

Wenn dein AG dich nicht wie vertraglich vereinbart, beschäftigt, ist es sein Problem und er muss dir die Stunden trotzdem bezahlen.

Vielen Dank für die schnellen Antworten!

@ SiViHa72: Der Vertrag lief schon bevor ich mein neues Studium angetreten habe, und ist somit nicht auf meinen Studentenstatus bezogen. Es handelt sich um einen unbefristeten Angestelltenvertrag in Teilzeit.

Nun stellt sich mir noch die Frage, wie lange ich rückwirkend darauf Anspruch habe? Ist es nur möglich innerhalb eines Zeitraums die fehlenden Zahlungen geltend zu machen?

Vielen Dank :)

es kommt sehr drauf an,w as genau in Deinem Vertrag steht.

ggf. hat man für so was ein zeitkonto, mit dem man das abfangen kann.

Nei uns waren Studis früher oft auf Honorarbasis eingestellt.. da kriegten sie wirklich "nur" ausgezahlt, was sie wirklich arbeiteten.

fehlen zu viele Informationen, sry

Aber an sich das, was vertraglich festgelegt ist!