Muss man trotzdem Unterhalt bezahlen wenn die Frau Fremdgegangen ist?

12 Antworten

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Das sogenannte Schuldprinzip wurde in den 70er Jahren abgeschafft.

Grunsätzlich ist es so dass der finanziell stärkere Partner den schwächeren unterstützen muss.

Eine Entscheidung des OLG Hamm:

Wer eine intakte Ehe verlässt, verliert seinen Anspruch auf Unterhalt, wobei diese Verwirkung bereits den Trennungsunterhalt betrifft. Dieser Grundsatz, den die familiengerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat, gilt schon lange unverändert bis heute. Wer danach also trotz intakter Ehe fremdgeht, kann sich sein ehewidriges Verhalten nicht auch noch vom gehörnten Ehegatten alimentieren lassen.

@Eifelmensch

Wenn Du hier schon solche halben Sachen einstellst solltest Du das entsprechende Aktenzeichen beifügen. Im Übrigen bleibe ich bei meiner Aussage.

@Eifelmensch

Na, das ist aber ein wischi-waschi-Kriterium, "intakte Ehe"...

Die Frau bekommt keinen Unterhalt von ihrem Ex-Mann. Sie muss selber für sich sorgen und darf bzw. muss arbeiten gehen. Wenn Kinder da sind, muss er für die Kinder Unterhalt bezahlen.

Für Kinder bis zur Ausbildung mit entsprechender Vergütung, bis zur Unterhaltsgrenze muss der Mehrverdiener bezahlen.

Ab Verdienst Höchstgrenze Unterhalt oder 25 Jahre alt, ist drr Staat zuständig mit Harz 4 usw.

Für Männer mit die Ehe zerstörender Exfrau empfehlenswert, dem Kind nicht mehr als nötig zu bezahlen.

 Die Exfrau macht sich ein geiles Leben, das Kind hat sowieso nichts davon.

Was der Vater bei Besuchen seines Kindes ihm gibt, oder mit ihm/ihr unternimmt und teuer, kommt direkt dem Kind zugute, wo es hingehört.          Die Liebe zum Kind kann gross sein - die Liebe zur Ex eher sehr begrenzt. Auch wenn der "Neue Geile" die Nase von ihr voll hat, Annäherungsversuche aus Not stattfinden scheinheilig.

Der Nächste Stecher ist sicher, die Katz lässt das Mausen nicht.  Reinfall sicher!

http://familienanwaelte-dav.de/kinder-details/items/kein-unterhalt-bei-ehebruch

Im Familienrecht ist schon vor geraumer Zeit das Verschuldensprinzip abgeschafft worden. Es geht heute nicht mehr um die Frage, wer am Scheitern einer Ehe Schuld hat. So bleiben im wesentlichen auch alle Fragen, die Unterhalt, Umgang oder Aufteilung des Vermögens und des Hausrates betreffen, davon unberührt.

Dennoch kann man seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren, wenn man sich so ehefeindlich und verwerflich verhält, dass die Zahlung für den anderen Partner unerträglich wäre. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehefrau die langen berufsbedingten Abwesenheiten ihres als Fernfahrer tätigen Mannes ausnutzt, um ein intimes Verhältnis mit einem langjährigen gemeinsamen Freund zu beginnen. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte das Ehepaar den Freund zuvor wegen einer finanziellen Notlage bei sich aufgenommen.

Das seit 1980 verheiratete, inzwischen geschiedene Paar stritt sich um den Trennungsunterhalt. Seit Sommer 2008 hatte die Frau ein Verhältnis mit dem Freund der Familie. Darin sah das Gericht ein einseitiges, ihr vorwerfbares Fehlverhalten. Dies sei von derartigem Gewicht, dass die Frau hierdurch jeglichen Anspruch auf Unterhalt verliere.

Das Gericht betonte aber auch, dass nicht jedes Verhältnis den Verlust des Unterhaltsanspruches begründe. Es komme stets auf die Gesamtbetrachtung an. In diesem Fall habe die Frau aber die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft und das Vertrauen in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Die Aufnahme und die geheime Fortsetzung der Beziehung zu dem gemeinsamen Freund seien besonders gravierend. Erschwerend komme noch hinzu, dass die Frau die Beziehung nach Aufdeckung des Verhältnisses offen weiter geführt habe. Ein Ehegatte könne sich nicht einerseits in eklatant rücksichtsloser, bloßstellender und verletzender Weise von der bisher gelebten Ehe distanzieren und dann andererseits auf Trennungsunterhalt hoffen.

In diesem Fall hat somit das Gericht einen einseitigen Ausbruch aus einer normal verlaufenden Ehe festgestellt, erläutern die Familienrechtsanwältinnen und -anwälte des Deutschen Anwaltvereins. Eine solch grobe Verletzung der Ehe wie in diesem Falle dürfte jedoch häufig vor Gericht schwer nachzuweisen sein.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2011 (AZ: 13 UF 3/11)

Das kommt darauf an, wie umfangreich die Verfehlungen sind. Das heißt wie die Beziehung mit den anderen Mann aussieht und wie oft so etwas vorkommt. Ein einzelner One-Night-Stand reicht für das Verwirken der Unterhalts sicherlich nicht.

Das sogenannte Schuldprinzip wurde in den 70er Jahren abgeschafft. Grunsätzlich ist es so dass der finanziell stärkere Partner den schwächeren unterstützen muss.

Langsam langsam, eine Beziehung zu einen anderen Partner kann durchaus zum Verwirken des Unterhaltsanspruchs führen. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn ein Ausbrechen aus der Ehe vorliegt, das heißt, wenn bei intakter Ehe eine eheähnliche Beziehung mit einen anderen Partner aufgenommen wird.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2008&Sort=3&nr=43498&anz=80&pos=1&Blank=1

Wenn Du vernünftig gelesen hättest, so wäre Dir aufgefallen das ich die Formulierung im Grunde gewählt habe, dies schließt Einzelfälle nicht aus. Auf diese Einzelfälle einzugehen kann hier einfach nicht geleistet werden. Allerdings muss in diesen Einzelfällen immer besonders begründet werden. Wie man sowas zusammeneiert ist in der Anwort von Avantiavantifan sehr gut herauszulesen und Dein angefügter Link ist kein abschließendes Urteil sondern verweist lediglich unter bestimmten Anstößen an das Berufungsgericht zurück. Wie in der Sache letztlich entschieden wurde ist unbekannt. Aber selbst wenn es zu einer Versagung des Unterhalts gekommen ist, bleibt es weiterhin ein Einzelfall.

Es gibt schon viele Jahre kein Verschuldungsprinzip mehr. Wenn eine Frau Unterhaltsansprüche hat, ist es egal, ob sie fremdgegangen ist. Allerdings gibt es nur noch selten und nur für kurze Zeit Unterhaltsansprüche: Wenn z. B. kleine Kinder zu versorgen sind oder bei einer besonders langjährigen Ehe, in der die Frau nicht gearbeitet hat. Grundsätzlich sollte eine Frau (genau wie ein Mann) selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen.

Das gilt für den Kindesunterhalt aber nicht für den Ehegattenunterhalt!
Stichwort "ehewidriges Verhalten".

Davon Rede ich auch hier nicht!

Wenn Eltern sich bekriegen, darf das Kind nicht darunter leiden.

@Girliefreund54

Dafür gräbst Du einen 6 Jahre alten Thread aus? Das „ehewidrige Verhalten“ gab es in Deutschland nur im alten Scheidungsrecht. In Österreich gibt es das wohl noch.