Muss man rechtlich gesehen einem Schornsteinfeger die Tür öffnen?

11 Antworten

Der kommt im Auftrag deines Vermieters, um zu kontrollieren, ob Heizung und Schornstein in Ordnung sind. Das ist aus Brandschutzgründen wichtig und daher gesetzlich vorgeschrieben. Du bist durch deinen Mietvertrag verpflichtet, das Eigentum deines Vermieters pfleglich zu behandeln und Schäden zu vermeiden. Willst du, das mal alles abbrennt? Also lass den Schornsteinfeger in die Wohnung und seine Arbeit erledigen.

Leider geht aus der Frage nicht hervor, ob der Fragesteller MIETER oder EIGENTÜMER ist.

Als MIETER muss man natürlich dem Vermieter ermöglichen, sinnvolle Arbeiten in der Mietwohnung durchführen zu können. Da die Wohnung aber grundrechtlich als letzter privater Rückzugsraum besonders geschützt ist (Artikel 13 GG) muss das Ganze natürlich verhältnismäßig und angemessen sein. Praktisch bedeutet dies, dass auch auf die (Termin-)Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen ist. Also ggf. den Vermieter auf Arbeitszeiten oder andere Hinderungsgründe hinweisen und um rechtzeitige ANKÜNDIGUNG bitten. Überfallartige unangemeldete Besuche muss niemand hinnehmen. Auch nicht als Mieter!!!!

Als EIGENTÜMER haben Sie noch etwas mehr Gestaltungsspielraum. Der Eigentümer GIBT IN AUFTRAG und ist somit auch HERR DER TERMINE. Siehe hierzu auch den Beitrag von " Leichnam69" vom 12. Februar 2011.

mehr Infos ... - (Mietvertrag, Termin, Schornsteinfeger) und Diskussionen .... - (Mietvertrag, Termin, Schornsteinfeger)

an den Messungen durch den Schornsteinfeger führt kein Weg vorbei. Auch die regelmäßige Wartung durch einen Heizungsmonteur ändert daran nichts. Wer eine Heizung wartet, darf keine rechtsverbindliche Emissionsmessung vornehmen, um nicht in mögliche Interessenskonflikte zu geraten. Das müssen unabhängige und neutrale Stellen tun. Dies ist in der Bundes-Emissionsschutz-Verordnung festgelegt. Für die privaten Haushalte erledigen dies die Bezirksschornsteinfegermeister.

Sofern in Der Wohnung z.B. eine Gastherme betrieben wird und der Schornsteinfeger zwecks gesetzlich vorgeschriebener Überprüfung derselben nicht eingelassen wird, kann der den Gashahn sperren lassen. Notfalls kann ein Zutritt per Gerichtsbeschluss angeordnet werden. Alle durch Zutrittsverbot entstehende Kosten muss der, welcher den Zutritt verweigert bezahlen/tragen.

Also hier wird etwas am deutschen Recht vorbei gedacht. Weder der Schornsteinfeger noch die Verwaltung kann so ohne weiteres den Gashahn abdrehen. Das wäre zwar bei einer für die ÖFFENTLICHKEIT gefährlichen Anlage vielleicht sinnvoll, aber eben so nicht Rechtspraxis. Wenn gesetzlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten oder -kontollen nicht fristgerecht erledigt werden, muss die zuständige VERWALTUNGS-BEHÖRDE zunächst einen sogenannten Zweitbescheid als Verwaltungsakt erlassen und kann nur dann, wenn auch diesem nicht Folge geleistet wird, eine Ersatzvornahme als Verwaltungsakt erlassen. Siehe §§ 25, 26 SchfHwG. Leider ist auch der angeführte "Gerichtsbeschluss" reine Theorie. Für die Ersatzvornahme (erst dann darf jemand gegen den Willen des Bewohners in eine Wohnung eindringen) gilt das Verwaltungs- und Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundeslandes. Anders als bei einer Durchsuchung ist bei einer Ersatzvornahme leider KEIN GERICHTSBESCHLUSS notwendig. Aber es wird dringend Zeit, dass sich diese SONDER-Gesetzgebung zugunsten des Schornsteinfegerwesens endlich gründlich ändert.

Rechtlich gesehen hat der Schornsteinfeger Zugang zu jedem Raum im Haus oder Wohnung in dem er eine Feuerstelle vermutet. Daher besteht die Möglichkeit dass z.B. nichtangemeldete Hund oder TV Geräte gemeldet werden.

Ach Gott, woher sollte denn der Schornsteinfeger wissen, ob der Hund oder der Fernseher angemeldet ist oder nicht?

richtig ,er hat rechtlichen Zutritt,aber nur nach Absprache eines Termins oder aber einer Ankündigung(diese muss nicht eingehalten werden)

@Leichnam69

Habt ihr schon mal was von der GEZ gehört? Wohl nicht sonst würdet ihr euch eure Kommentare verkneifen.

@Seehase

Die Frage bezieht sich auf den Schornsteinfeger und nicht die GEZ.

@angy2001

Es gibt immer beratungsresistente Menschen. Schlaf weiter!

@Seehase

Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich die priviligierten Schornsteinfeger-Monopolisten immer noch als "Halbgötter in Schwarz" verstehen. Aber spätestens seit Inkrafttreten des neuen SchfHwG (Schornsteinfeger-HANDWERKS-Gestz) hat sich zumindest die Rechtslage doch eindeutig geändert.

In § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG heißt es: Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, ... vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen.

Nun, wer etwas ZU VERANLASSEN hat, ist sicher nicht nur nach meinem Verständnis der deutschen Sprache HERR DES GESCHEHENS. Wer etwas zu veranlassen hat, bestimmt (innerhalb einer ggf. zu beachtenden Frist) den TERMIN, an dem er einen HANDWERKER (mehr ist der Schornsteinfeger nicht !) beschäftigen will.

Auch wenn die Schornsteinfeger am liebsten im Gutsherrenstil mit möglichst wenig Aufwand ganze Wohngebiete abklappern möchten - Im Gesetz steht etwas anderes. Herr eventuell zu duldender Kontrollen ist der Eigentümer / Betreiber ! Es gibt keinerlei Rechtsgrundlage nach der der Schornsteinfeger Termine vorgeben dürfte. Insbesondere seit (zumindest theoretisch - z.Zt. nur EU-Kollegen) auch ein anderer Schornsteinfeger beauftragt werden könnte, stellt eine Terminvorgabe eines Bezirksschornsteinfegers nach meinem Rechtsverständnis sogar einen UNLAUTEREN WETTBEWERB dar (Mitanbieter könnten kostenpflichtig abmahnen !), da er beim Verbraucher den Irrtum erregt, er sei als Bezirks-SchoFeg alleine befugt, anstehende Arbeiten zu erledigen. = Verbraucher-Täuschung

@Leichnam69

Lies bitte nochmal die Frage durch. Sie lautet: Muss man rechtlich gesehen einem Schornsteinfeger die Tür öffnen? - Mit deinen Aussagen untermauerst du das selbst.

Ob das ohne Vorankündigung und Terminabstimmung geschehen muss, ist eine andere Frage. Muss nicht, deshalb kündigt er sein kommen an und wenn man da nicht kann, macht man einfach einen anderen Termin aus und fertig.

@angy2001

@Muss nicht, deshalb kündigt er sein kommen an und wenn man da nicht kann, macht man einfach einen anderen Termin aus und fertig.

RICHTIG also ist man gesetzlich NICHT dazu verpflichtet .BITTE RICHTIG LESEN!

@Leichnam69

Das ist jetzt spitzfindig, wenn nicht diesen Tag dann eben einen anderen; nur reinlassen muss man ihn schon.

@angy2001

dann lies die Frage bitte R I C H T I G..... also muss ich Ihn rechtlich NICHT reinlassen.Danke für Deine Zustimmung!