Muss man nach einer Notwehr die Polizei rufen oder darf man sich einfach vom Tatort entfernen ohne die Polizei zu informieren?

12 Antworten

Hallo BrilleHN,

wer sagt denn, dass man nach einer Handlung die im Rahmen der Notwehr erforderlich war, die Polizei informieren muss?

Lediglich, wenn Du die Person so schwer verletzt hast, dass erste Hilfe erforderlich ist, musst Du handeln, vorher auch nicht.

Ist die Person natürlich schwer verletzt, würdest Du Dich unter Umständen nach folgender Rechtsgrundlage strafbar machen:


§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Wie Du dem Gesetzestext entnehmen kannst (entsprechende Stelle habe ich fett da gestellt) musst Du aber auch nur dann helfen, wenn die Hilfe ohne erhebliche eigene Gefahr möglich ist.

Aber auch hier gibt es keine Pflicht die Polizei zu informieren. Sinnvollerweise informiert man wenn Jemand verletzt ist den Rettungsdienst.

Es ist aber nirgendwo vorgeschrieben, dass Du die Polizei informieren musst.

Im übrigen bedeutet ja Notwehr im Sinne des § 32 StGB auch nur, dass Du eine Tat begangen hast die durch Notwehr gerechtfertigt war und deshalb nicht bestraft wirst.

Schöne Grüße
TheGrow

Wenn Gefahr für Deine Gesundheit besteht darfst Du natürlich den Tatort verlassen. Du musst nur danach die Polizei und den Notarzt informieren (Macht dann aber normalerweise die Polizei für Dich).

Lediglich wenn Du keine Gefahr mehr zu befürchten hast musst Du da bleiben und auf das Eintreffen der Polizei und in diesem Falle wohl auch Notarztes warten.

Wenn du den Angreifer verletzt hast musst du für ihn Hilfe rufen. Das kannst du auch aus sicherer Entfernung tun.

Wenn du die Polizei einschaltest wird der Täter deine Personalien erfahren. (Rechtsanwalt, Akteneinsicht, Verhandlung). Überleg dir das.

@ES1956

Genau das ist es, was mir Sorgen bereitet.

Hab ich schon so verstanden. Du hast aber keine Chance anonym zu bleiben wenn die Polizei das aufnimmt. Spätestens bei einer Gerichtsverhandlung wird der Richter deinen Namen nennen. Ich hatte das als ich einen angezeigt hatte der ein Kind schlug, bei der Polizei stellte sich heraus dass er diverse Vorstrafen wegen Gewalt hatte. Trotz meiner Bitte hat der Richter dann öffentlich meine Identität abgefragt. War ein blödes Gefühl.

@ES1956

Man kann auch anonym in dieser Situation Hilfe für den Angreifer holen. Zb aus einer Telefonzelle, etc. pp. Ob man ggf trotzdem ermittelt wird steht natürlich in den Sternen 

Falls es die Situation erfordert (deine Sicherheit), darfst du natürlich fliehen. Dennoch solltest du umgehend die Polizei informieren, schon allein um deine Sicherheit zu gewährleisten. 

Ob etwas Notwehr ist, entscheidest nicht du oder die Polizei, sondern ein Richter. Dazu wäre es angebracht, die Polizei zur Sachverhaltsfeststellung, Zeugeneinvernahme und Beweissicherung zu rufen. Auch wenn der andere dich mit seinem Angriff in Gefahr gebracht hat, wärr es unterlassene Hilfeleistung, wenn du nicht dafür sorgst, dass dein Opfer seine Tat überlebt.

Und wie erklärst du dann den Umstand das man in Notwehr- oder Nothilfesituationen das gegenüber auch töten "darf". Besteht weiterhin Gefahr für Leib und Leben wird man sich unter Garantie vom Tatort entfernen dürfen. (Was nicht ausschließt das man, sobald man in Sicherheit ist, die Polizei verständigt (verständigen muss!?))

@SneakerHead384

Und wie erklärst du dann den Umstand das man in Notwehr- oder Nothilfesituationen das gegenüber auch töten "darf".

Was hat denn Dein Einwand mit dem Thread von rednblack zu tun?

Der Thread von rednblack ist durchaus korrekt.

@SneakerHead384

Nochmal meine Frage, was hat das mit dem Thread von rednblack zu tun?

rednblack hat völlig korrekt dargelegt, dass und ich zitieren ihn mal:

Ob etwas Notwehr ist, entscheidest nicht du oder die Polizei, sondern ein Richter.

Was spielt es dabei für eine Rolle, dass auch die Tötung eines Menschen im Rahmen der Notwehr nicht rechtswidrig ist und somit dazu führt, dass derjenige der in Notwehr gehandelt hat straffrei ausgeht???

@TheGrow

Das ist korrekt. Ich bezog mich eher auf, Zitat: "Auch wenn der andere dich mit seinem Angriff in Gefahr gebracht hat, wärr es unterlassene Hilfeleistung, wenn du nicht dafür sorgst, dass dein Opfer seine Tat überlebt". Was so offensichtlich nicht korrekt ist (sein muss)

@SneakerHead384

Diesbezüglich hat sich rednblack vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt, aber er meint das Richtige.

Wenn ich durch die Notwehrhandlung eine Person so schwer verletzte, dass die beigebrachten Verletzungen lebensbedrohlich sind, bin ich ganz klar dazu verpflichtet erste Hilfe zu leisten, ansonsten mache ich mich wie von rednblack angeführt strafbar wegen unterlassener Hilfeleistung. Ich muss nur dann keine erste Hilfe Leisten, wenn ich mich durch die Maßnahme in erhebliche Gefahr bringe. Aber in der Regel geht von einer schwerstverletzten Person keine erhebliche Gefahr mehr aus, die das unterlassen der ersten Hilfe rechtfertigen würde. Zur ersten Hilfe kann übrigens auch das Rufen von Rettungskräften gehören.

Hier zu sagen, ich konnte Garnichts machen, nicht mal Rettungskräfte informieren, nimmt einen meist kein Richter ab.

@TheGrow

Dann ist man schlussendlich ja einer Meinung. Alles klar.