Muss man für einen Grundbucheintrag vor Ort sein oder geht das vom Ausland aus?

5 Antworten

Da gibt es mehrere Fragen: Kannst du überhaupt in Lettland Grund erwerben, falls du kein Lette bist? Gibt es in Lettland Notare wie hier, die mit der Aufstellung und Abwicklung von Grunderwerbkaufverträgen zu beauftragen sind? Welche Pflichten haben die dann dort? Wenn es keine Notare gibt, gibt es andere, die das anstelle eines Notars machen? .... Wenn es also wie im deutschen Recht sein sollte: Den Grudnbucheintrag erwirkt der Notar, nachdem der Vertrag geschlossen ist und der Kaufpreis bei ihm auf einem Notaranderkonto hinterlegt wurde. Beim Notar muss man in D zum Unterzeichnen des Vertrages persönlich erscheinen und sich ausweisen. Mehr aber braucht man nicht persönlich zu machen.

Zumindest wird der Notar eine Unterschrift benötigen.

Das Folgende gilt für Lettland.

Eine Grundbucheintragung/-änderung kann man NUR ÜBER EINEN NOTAR vornehmen. Das Grundbuchamt möchte immer eine NOTARIELL BEGLAUBIGTE BEWILLIGUNG vorgelegt bekommen. Es würde also nicht mal etwas nützen, selbst zum Grundbuchamt zu gehen.

Hier unten die Zusammenfassung zum Grundbuch in Lettland:

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• Es existiert ein öffentlich zugängliches elektronisches Grundbuch mit allen wesentlichen Informationen zu Grundstücken. • Dies beinhaltet eine Auflistung der einzelnen Grundstücke, Grundstücksbeschreibungen, Informationen zu Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechten und anderen dinglichen Lasten. • Das Grundbuch ist aufgeteilt in 4 Abteilungen: 1. generelle Angaben über die Immobilie, 2. Angaben über den Eigentümer, 3. Informationen über Belastungen, 4. Angaben über die Schulden. • Miet- und Pachtverhältnisse können zur Absicherung des Mieters/Pächters ins Grundbuch eingetragen werden. • Die Übereignung eines Grundstücks muss in das Grundbuch eingetragen werden um wirksam zu sein. • Der gute Glaube an die Eintragungen im Grundbuch wird umfangreich geschützt, daher reicht der Grundbuchauszug zur Prüfung der Eigentumsverhältnisse am Grundstück aus. • Änderungen im Grundbuch sind in der Regel nur auf Antrag des Berechtigten mit notariell beglaubigter Bewilligung möglich. • Das Recht zur Einsichtnahme in das Grundbuch gegen eine geringe Gebühr hat jeder, der ein konkretes Interesse darlegen kann (Kaufabsicht reicht aus). • Wie bei allen dinglichen Rechten an einem Grundstück ist für die Entstehung von dinglichen Lasten und Beschränkungen des Grundstücks die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. • Neben den Grundpfandrechten zur Sicherung von Forderungen sind Wege- und Überleitungsrechte gängige beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken. Das Nießbrauchsrecht gewährt die umfassende Nutzung des Grundstücks. • Die dingliche Belastung eines Grundstücks bleibt trotz der Übereignung des belasteten Grundstücks für dieses bestehen. • Die Beschreibung des Grundstücks und der Kaufpreis müssen als Voraussetzungen

Quelle (unterer Teil): bnt.eu

Das kann der Notar machen. Aber für den Kaufvrtrag mußt Du doch sowieso hin, oder willst Du alles mit Notargenehmigungen machen?

Ich denke, eine Vollmacht würde reichen.