Muss man die Vermögensauskunft mehrmals in kurzer Zeit abgeben?

3 Antworten

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Zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft sagt § 802d Abs. 1 der Zivilprozessordnung:

"Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu."

Wenn sich bei dir nichts geändert hat, solltest du das dem Gerichtsvollzieher mitteilen.

mepeisen  16.04.2015, 07:29

Wenn sich bei dir nichts geändert hat, solltest du das dem Gerichtsvollzieher mitteilen.

Nur bedingt richtig. Man legt hier eigentlich beim Gericht eine sogenannte Erinnerung ein (das ist so etwas wie eine Rüge), dass sich nichts an den Vermögensverhältnissen geändert hat und dass der Gläubiger keine Änderung glaubhaft gemacht hat. Dass die Vollstreckungskosten der unnötigen Vermögensauskunft dem Gläubiger auferlegt werden sollen.

Natürlich kann man mal mit dem Gerichtsvollzieher sprechen, wieso er das erneut abnehmen will.

adk710  24.05.2015, 20:57

Danke für die Auszeichnung!

Machen oder den Gerichtsvollzieher Fragen, ob es sich um einen Irrtum handelt. Seine Telefonnummer müsstest Du ja haben.

Das ist immer unterschiedlich. Also einfach machen

frauschmidt123 
Fragesteller
 15.04.2015, 22:39

Naja, einfach machen? Das ist ziemlich nervig ständig da hin fahren zu müssen ..Von den Kosten mal abgesehen. Nicht dass da jetzt fast jeden Monat ne Einladung kommt.