Muss man als Freiberufler bei einem Gewinn von über 17500€ Umsatzsteuer zahlen, auch wenn die Einnahmen haupts. aus einer umsatzsteuerbefreiten Schule stammen?

2 Antworten

Die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfreien Umsätze gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kleinunternehmerregelung. Wenn die Schule also nach § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit ist, brauchst du die Umsätze nicht mit einrechnen.

Noch als Hinweis: die Grenze von 17.500 bezieht sich auf den Umsatz (beinhaltet alle Einnahmen), und nicht den Gewinn.

Vielen Dank! 

Der Schuldner (hier die Schule) ist umsatzsteuerbefreit - nicht du.

ok, danke aber der oben genannte link sagt das hier aus: Trotzdem danke für eine Antwort!

(§ 4 Nr. 21b UStG)

Weiterhin sind auch die

 

selbstständigen Lehrer als Honorarkräfte

 

einer Bildungseinrichtung von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie:

an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 Hochschulrahmengesetz oder öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen Unterrichtsleistungen erbringen (vgl. § 4 Nr.21b, aa UStG) oderdie Bescheinigung der umsatzsteuerbefreiten Schule im Sinne des § 4 Nr.21a, bb UStG, an der die Unterrichtsleistungen erbracht werden, vorlegen.

Eine Unterrichtsleistung als Honorarkraft im Sinne der vorbenannten Vorschrift liegt vor, wenn der selbständige Lehrer an einer Bildungseinrichtung Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt.