Muss man als Beamter im Gehobenen Dienst Bezügen bei einer Kündigung Bezüge zurückzahlen?

7 Antworten

Du solltest den Status des Beamten mitteilen.

Grundsätzlich beantragt ein Beamter seine Entlassung aus dem Beamtendienstverhältnis.

Anders zB bei Anwärtern geh. Dienst, diese stehen in einem Beamtendienstverhältnis auf Widerruf (BDV a.W.).

Auch als a.W. kann Antrag auf Entlassung gestellt werden.

Allerdings endet das BDV a.W. auch gesetzlich: - endgültiges Nichtbestehen Zwischenprüfung - endgültiges Nichtbestehen Anstellungsprüfung - Bestehen Anstellungsprüfung (Während a.W. auftretende Erkrankungen, die dazu führen, etc., bleiben außer Acht)

Während dieser Ausbildung werden Anwärterbezüge, also Beamtenbezüge, bezahlt.

Besteht a.W. die Anstellungsprüfung, übernimmt der Dienstherr in derselben Sekunde des gesetzlichen Beendigungstatbestandes die Person in ein BDV auf Probe (a.P.). Es handelt sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt (VA).

Gewöhnlich trifft der Dienstherr bereits vor Beginn der Ausbildung mit dem Aspiranten eine Individualvereinbarung, ob und in welchem Umfang für welchen Zeitraum erhaltene Bezüge ganz oder teilweise zurück erstattet werden müssen.

Regelfall: a.W. besteht Zwischenprüfung bzw. Anstellungsprüfung endgültig nicht. Keine Rückzahlung.

Beispielsfälle: a.W. sagt BDV nicht zu, er beantragt Entlassung. Rückzahlung nach Individualvereinbarung, zumeist bzgl. des den Sozialhilfeemmpfängermindestbetrag übersteigenden Betrages der gezahlten Bezüge.

a.W. verweigert Mitwirkung zum a.P. Rückzahlung wie vor.

a.P. bekommt innerhalb des vereinbarten Zeitraumes die Krise und beantragt Entlassung. Anteilige Rückzahlung nach geleisteter Dienstzeit.

Grundsätzlich ist bei allen Rückzahlungsverlangen fehlerfreie Ermessensausübung des die Rückzahlung haben wollenden Dienstherrn Voraussetzung. Es müssen Einzelfallhärten vermieden, Stundungen gewährt, evnt. Niederschlagungen durchgeführt werden.

Fazit: Wer als a.W. raus und die erhaltenen Bezüge behalten will, beantragt keine Entlassung, sondern besteht schlicht nicht die angesetzten Prüfungen. Grenze ist die nachweisbare Leistungsverweigerung, zB die Abgabe von unbeschriebenem Papier nach der Prüfung.

Sofern es sich um Bundesbeamte handelt (von Landesrecht hab ich keine Ahnung):

Die Frage ob die Bezüge zurückgezahlt werden müssen oder nicht steht im Ermessen der entsprechenden Dienstbehörde.

Wichtig ist der Grund warum man sich aus dem Dienst entlassen will (Kündigen an sich geht nicht)und wann. Meistens hat man Glück und muss nichts zurückzahlen.

Da hängt aber noch um einiges mehr dran ... wenn man entlassen wird (in diesem Fall auf Antrag)... verliert man seinen Anspruch auf die Pension ... somit muss man vom Dienstherren noch in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden und das ist nicht unbedingt zu deinen Gunsten (finanziell).

Bezüglich weiterer Fragen zu diesem Thema darf ich auf das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) und das Bundesbeamtengesetz verweisen (BBG).

Bei der Inanspruchnahme eines bezahlten Studiums müssen bis 5 Jahre nach der planmässigen Anstellung als Beamter bei eigener Kündigung Zurückzahlungen vorgenommen werden. Die Höhe der Rückzahlungen sind jedoch sehr unterschiedlich und sollten durch eine Rücksprache mit dem Dienstherrn geklärt werden.

Bezüge werden am Beginn des Monats für den Monat gezahlt.

Wenn du in dem Monat nicht mehr arbeitest, bekommst du für diesen kein Gehalt.

Da ich annehme, dass du eine Beamtenausbildung gemacht hast (im gehobenen Dienst sogar Studium) habt ihr sicher auch das Beamtenrecht durchgenommen. Vielleicht schaust du da mal rein?