Muss ich nach kurzer Mietzeit die ganze Wohnung streichen?

5 Antworten

Dieser Text der Klausel hat deren Unwirksamkeit zur Folge. Der Mieter wird unabhängig von einem tatsächlichen Erfordernis verpflichtet und das ist eine unangemessene Benachteiligung. So höchstrichterlich vom BGH entschieden

Im Mietvertrag steht: Unabhängig von Fristen bei den Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, beim Auszug die Wohnung wieder in den Zustand zu versetzen, wie er sie angetroffen hat.

Eine unwirksame Klausel.

https://www.sueddeutsche.de/geld/schoenheitsreparaturen-was-kommt-beim-auszug-auf-mich-zu-1.1735114

Diese unwirksame Klausel erlaubt Dir dass Du bei Auszug die Wohnung nur besenrein hinterlassen musst.

Ausnahme:

Wenn Du Wände mit grellen Farben versehen hast musst Du sie streichen.

Vielen Dank für deinen hilfreichen Link, johnnymcmuff !!

Du sagst es schon, du musst die Wohnung so wie zurück geben , wie du sie erhalten hast. Wenn du Sie in tollen Farben umgestrichen hast musst du Sie wenn der Vermieter das will, auch wieder so umstreichen wie Sie vorher war.

Du sagst es schon, du musst die Wohnung so wie zurück geben , wie du sie erhalten hast.

Eben nicht. denn es gibt oft unwirksame Klauseln und die Klausel des Fragestellers ist unwirksam.

Somit nur besenrein hinterlassen.

@johnnymcmuff

Es sei denn, die Wände sind kunterbunt gestrichen....das muss neutral gestrichen werden, daran ändert auch eine unwirksame Klausel nichts.

@johnnymcmuff

Dann wollen wir mal genauer sein.... Man muss alle Veränderungen die mit dem Vermieter nicht abgesprochen waren auf Wunsch beseitigen. Außerdem muss man alles was über übliche Gebrauchsspuren hinausgeht ebenfals reparieren bzw ersetzen. Das man übliche Gebrauchsspuren nicht reparieren muss sollte logisch sein.

Der erste Absatz meint ein Rückbaupflicht; alle eigenen Möbel, Lampen, Bodenbeläge, Gardinen usw. sind bei Übergabe zu entfernen.

Der zweite Absatz meint eine Renovierung von Abnutzungen, wie sie bei Rückgebe fällig sind: Ob die bereits nach 12 Monaten eigener Nutzung geschuldet ist, etwa weil in der Küche viel gekocht wurde, Kerzenlicht, Blumenmeer oder Tabakqualm in den Wohnräumen das erforderlich machen, käme auf den Einzelfall an.

Ob die Klausel mit Bezug auf Abnutzung wirksam vereinbart wäre, kann man nur nach wörtlicher Kenntnis der vollständigen Bestimmung beurteilen.

Eine auffällige Farbwahl gilt hin gegen als Mangel, den man immer zu überstreichen hat, weil der VM damit an der nahtlosen Weitervermietung gehindert wäre, da der nicht dem Geschmack der Mehrheit der Mietinteressenten entspricht.

G imager761

jo man muss das immer so hinterlassen wie man hingekommen ist. wenn die wände anders gestrichen sind muss man das wieder weiss streichen

jo man muss das immer so hinterlassen wie man hingekommen ist.

Sieht der BGH, Gerichte und Mieterbund anders!