Muss ich meinen unrenovierten keller bei Auszug renovieren?

8 Antworten

keller. Den sollen wir, so stehts im mietvertrag renoviert (gestrichen), auf eigene Kosten übergeben. Ist sowas richtig?

Das kommt darauf an: Grds. darf der VM Verschlechterungen des "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands", §§ 535, 583 BGB, auf den M übertragen. Das gilt selbstverständloich auch für überlassen Nebenräume, die dem M (unentgeltlich) zur Verfügung gestellt wurden (Kellerabteil, Garagen, ...).

Die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung hängt vom Mietvertrag ab:

In einer individuellen Vereinbarung hat man sich - mit Ausnahme von Bestimmungen normativen Mietrechts wie Kündigung, Mieterhöhung u. dgl. - an das zu halten, was man übereinstimmend vereinbarte und unterzeichnete. Da macht es keinen Sinn, sich erst anlässlich des Auszugs seinen MV durchzulesen um zu erfahren, dass man versprach, den Keller mit zu streichen :-O

Individuell ist eine Vereinbarung dann, wenn sie wortgleich mit keinem anderen M geschlossen wäre. Oder der individuelle Charakter der Bestimmung durch Formulierungen wie "... die Parteien erklären, ... "die Unterzeichner sind sind einig, ...", "Der Mieter anerkennt, dass" zweifelsfrei erkennen liesse. Dies gälte auch für eine Anlage zu einem Formularmietvertrag oder Feststellung in einem Übergabeprotokoll.

Im Umkehrschluss: Bei einem inhaltsgleichen, gar vorformuliertem Standardtext, als Datei oder Vordruck, handelt es sich um einen Formularmietvertrag, der keinerlei Verhandlungs- oder Änderungsmöglichkeit für den rechtlich schwächeren Vertragspartner M zuliesse.

Ähnlich und daher analog zu AGB bei Verbraucherverträgen gilt hier, dass er einer Inhaltsprüfung nach § 307 BGB standhalten muss, also keinerlei überraschende oder einseitig benachteilige Bestimmungen für den M enthalten darf, die andernfalls nichtig, also von Anfang an unwirksam wären.

Überraschend und einseitig wäre es etwa, unabhängig des bei Rückgabe tatsächlichen, konkreten Abnutzunggrades eine Auszugsrenovierung zu verlangen oder Renovierungen aufzuerlegen, obwohl die Wohnung in einem renovierungbedürftigem Zustand ohne finanziellen Ausgleich vermiete wurde.

Im Ergbnis wäre bei der Frage, ob der Keller gestrichen werden muss, zu prüfen, ob

  • eine individuelle oder formularmäßige Bestimmung vorliegt
  • der Ist-Zustand bei Mietbeginn festgehalten wurde und vom Soll-Zustand bei Rückgabe abweichend tatsächlich einen Neuanstrich erfordert.

G imager761


Diese Renovierungsklauseln sind unwirksam:

Mieter sind nicht dazu verpflichtet, beim Auszug die

Wohnung komplett auf Vordermann

 

zu bringen. Eine solche Vorschrift im Mietvertrag ist ungültig, weil immer nach Einzelsituation zu entscheiden ist. Wer nach einem halben Jahr wegen des Jobs die Stadt verlässt, wird in der Wohnung kaum die Gebrauchsspuren und die Abnutzung verursacht haben, die die üblichen Renovierungsarbeiten rechtfertigen.Unzulässig sind starre Klauseln, die etwa

Renovierungsarbeiten in festen Zeitabständen

vorschreiben. Steht in Ihrem Mietvertrag, dass Küche und Bad alle drei 3 Jahre renoviert werden müssen, Wohn- und Schlafräume alle vier bis fünf Jahre sowie Fenster, Türen und Heizkörper alle sechs Jahre, können Sie diese Vorgaben ignorieren.Ebenfalls unzulässig sind

 

schwammige Klauseln

, die keine genauen Angaben zu den vom Mieter zu erbringenden Leistungen machen - wenn es beispielsweise heißt, man müsse die Wohnung "wie überlassen" oder "in vertragsgemäßen Zustand" übergeben.Dasselbe gilt für

 

starre Quotenklauseln zu anteiligen Kosten

, die die Mieter bezahlen sollen, wenn sie vor Ablauf der üblichen Renovierungsintervalle ausziehen (Link Pflichten der Mieter/Schönheitsreparaturen). Unwirksam sind laut

 

BGH

 

Klauseln (

BGH Az: VIII ZR 52/06

), die etwa einen Kostenanteil von 20 Prozent nach einem Jahr, 40 Prozent nach zwei Jahren und so weiter fordern. Unzulässig sind auch unverständliche Quotenregelungen (BGH Az:VIII ZR 95/07

 

und

 

VIII ZR 143/06), zum Beispiel: "Die Mieträume sind in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind."Grundlage für

 

anteilige Renovierungskosten

 

ist der Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs, den auch der Mieter aussuchen kann. Bestimmungen, in welchen allein der Vermieter den Malerbetrieb bestimmt, sind unwirksam (BGH Az: VIII ZR 285/12).In manchen Mietverträgen werden Mieter verpflichtet, bei Auszug alle

Tapeten

 

abzukratzen

 

sowie Türen und Fenster auch von außen zu streichen. Um solche Klauseln brauchen Mieter sich nicht zu kümmern, sie sind unwirksam. Auch für Balkon und Keller und für alle größeren Reparaturen wie Maurer- oder Klempnerarbeiten ist der Vermieter zuständig.Während der Mietzeit können Mieter selbst bestimmen, welche Farbe ihre Wände haben. Vor der Rückgabe aber müssen

 

bunt gestrichene Wände wieder in neutralen Farben

 

gestrichen werden, auch wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist.

 

Dies hat der BGH im November 2013 so entschieden

 

(

Az.: VIII ZR 416/12

). Das heißt nicht unbedingt, dass die Wände weiß gestrichen werden müssen. Um dem Vermieter die Weitervermietung nicht zu erschweren, kann dieser aber verlangen, dass beim Auszug in "dezenten" oder "neutralen" Farben gestrichen wird.Auch wenn der Vermieter die

 

Wohnung unrenoviert übergeben

 

hat, sind Klauseln im Mietvertrag zu fälligen Schönheitsreparaturen ungültig (BGH-Entscheidung im März 2015,

 

AZ. VII ZR 185/14 u.a.

). In diesem Fall müssen Mieter weder während der Mietzeit noch beim Auszug die Wohnung renovieren oder für unterlassene Renovierungen Schadenersatz zahlen.

http://www.sueddeutsche.de/geld/auszug-aus-der-mietwohnung-was-kommt-bei-der-renovierung-auf-mich-zu-1.1735114

Heißt ist bei ne schwammige klauseln, also nichtig?!

@efaxx

yes:)

@platinumflash

No :-O Warum du in der Annahme, es müsse sich um eine Klausel eines Formularmietvertrages handeln, abschnittsweise willkürlich Netzfundtellen ohne Bezug zur Frage, gar eigener Wertung per copy & paste zum Besten gibst, bleibt dein Geheimnis. Hilfreich ist es nicht.

Da stimmt sicher etwas nicht mit diesem Vertrag.. also ich würde da einen Anwalt im Wohn- und Mietrecht kontaktieren.

grüsse

toll, du bezahlst ihn?

Laut einem BGH-Urteil muss man eine Mieträume nicht renovieren, wenn man sie unrenoviert übernommen hat; ist aber dann eine Sache der Beweisbarkeit.

Infos hier:

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-kippt-schoenheitsreparatur-klauseln_258_297438.html

Die generelle Verpflichtung zu streichen ist auch unwirksam, man muss nur streichen, wenn erforderlich.

MfG

Johnny

Keller sowie Abstellräume außerhalb der Wohnung gehören nicht zur Wohnung, sind lediglich kostenfrei mitvermietet. Es sind deshalb evtl. vereinbarte Wohnungsrenovierungen hier nicht anwendbar.

Bei anderer Betrachtung ist nach neuestem Stand der Rechtsprechung die Forderung einen unrenoviert übernommenen  Keller renoviert zurück zu geben, unwirksam.