Muss ich meinen Arbeitgeber über ein Nebengewerbe informieren?

5 Antworten

Nein, ABER wenn im Arbeitsvertrag was darüber steht, musst Du das tun - solltest Du auch.  

Vielen Dank für die Rückmeldung! Trotzdem interessiert mich die rechtliche Lage. Wie sähe es denn aus, wenn ich über die Grenzen des Kleingewerbe käme  und damit dann ein " richtiges" Gewerbe hätte, trotzdem aber so wenig arbeiten würde. Wäre das immer noch erlaubt  / nicht meldepflichtig.
Und kriegt der Betrieb das nicht so oder so mit?

@nameless23532

Es gibt weder ein Nebengewerbe, noch ein Kleingewerbe. Somit ist jedes Gewerbe (stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe) ein richtiges Gewerbe ! Es gibt allerdings eine Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Das ist ein Steuererleichterungsverfahren (für die MwSt) und keine Art von Gewerbe. Ob du dieses Steuererleichterungsverfahren in Anspruch nimmst, interessiert deinen AG bestimmt nicht.

Trotz allem bist zur Anzeige deiner Nebentätigkeit verpflichtet.

Ja du mußt ihn Informieren.

Aber er darf dir den Nebenjob/gewerbe nur unter Auflagen verbieten.

Diese währen: Beide Jobs zusammen ergeben mehr wie 48 Stunden/Woche

Du machst deinem AG Konkurrenz/Arbeitest bei der Konkurrenz

Du Vernachlässigst nachweisbar deinen Hauptjob.

Gilt das für alle Gewerbearten - vorausgesetzt die Stunden etc. bleiben unverändert-?

@nameless23532

Nein. Wenn du Lehrer bist darfst du natürlich kein Pornostudio aufbauen. 

Also es gibt schon diverse Grenzen, nämlich dann, wenn du deinen AG schädigst

Verdienen darfst du im übrigen, soviel wie du willst. Nur die Stunden sind eben einzuhalten, solange du noch Irgendwo als Angestellter Arbeitest.

Du könntest aber z.b. später die Stunden bei deinem AG reduzieren, nur in Teilzeit um mehr Zeit für dein Gewerbe zu haben.

@berlina76

Ist es nicht ziemlich sinnfrei, dass das nach Stunden geht, da ich doch beliebig viele angeben kann?

Wie auch immer, ich danke Dir für diese ausführliche und schnelle Rückmeldung!

ja das ist sinnfrei, denn wer will das bei einem Selbsständigen Nachweisen, er ist ja nicht Verpflichtet für sich selbst seine Arbeitsstunden aufzuzeichnen.

"Beide Jobs zusammen ergeben mehr wie 48 Stunden/Woche" 

Diese Begrenzungen der Arbeitszeit gelten nicht bei selbstständigen Tätigkeiten. 

@Familiengerd

Doch, wenn ein Job, auf nichtselbsständiger Arbeit beruht gelten die 48 Stunden auch für die Selbstständigkeit.

Sowohl ich als auch mein Partner mußten unseren jeweiligen (verschiedenen ) AG versichern, das unsere Teilselbsständigkeit im Rahmen der Stunden liegt, das ist zwar schon ein paar Jahre her, meines erachtens aber immer noch gültig.

@berlina76

Das ist schlicht und einfach falsch - und es spielt auch keine Rolle, welche Erfahrungen ihr persönlich gemacht habt! 

Bei nebenher nachgegangener  selbstständiger Tätigkeit kann ein Arbeitnehmer so viel arbeiten, wie er will - genau so, wie er feiern oder einem Hobby nachgehen kann, so lange er will. 

Wer sollte das denn auch wie kontrollieren können?!?! 

Nur bei seiner nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit muss er die Arbeitszeitgrenzen beachten. 

Es ist ihm also nicht verwehrt, nach 8-stündiger Arbeitnehmertätigkeit z.B. täglich noch 6 Stunden selbstständig zu arbeiten - solange seine Arbeitnehmertätigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird! 

Hallo.

'So wie schreibst darf dein Chef dir das nur verbieten wenn du im Hauptjob mit den Leistungen nicht klarkommst.

Was steht im Ausbildungsvertrag? Die Informationspflicht kann dort wirksam verankert werden.

Wie alt bist Du? Volljährig? Wieviele Stunden arbeitest Du laut Ausbildungsvertrag?

Ich bin volljährig und arbeite laut Vertrag 36.5 Stunden / Woche. 

@nameless23532

In diesem Fall bist Du - solange arbeitvertraglich nicht anders vereinbart - nicht verpflichtet, Deinen Ausbildungsbetrieb über diese gewerbliche Arbeitstätigkeit zu informieren.

@wilees

Würde das auch gelten, wenn ich ein " volles " Gewerbe ( also kein Kleingewerbe ) anmelde? 

@nameless23532

Kleingewerbe gibt es nicht.

Man meldet ein Gewerbe an und dann hat man eins.