Muss ich Geld (anteilig) zurückzahlen oder darf ich alles behalten (Alg 2 , Betriebskostenabrechnung, Guthaben)?
Hallo. Folgendes. Ich muss die letzte Betriebskostenabrechnung vorlegen. Der Zeitraum war kompeltt 2014. Bis August 2014 wurde die Miete vom Jobcenter bezahlt, danach bezahlte ich die Miete. Ich habe ein Guthaben von fast 400 Euro und habe es im Oktober 2015! erhalten. Da war ich Azubi und hatte mit dem Jobcenter 0 zu tun.
Habe ich irgendwas zu befürchten? Kann ich das Geld selber behalten? Im Internet finde ich vieles, manches zu kompliziert dargestellt. Aber nichts hilft mir so wirklich.
Vielleicht kann mir da einer weiter helfen.
Danke :)
6 Antworten
Hier bei uns nicht, und zu 2. :Ja.
siehe ggf.
Das Sozialgericht Kiel sah dies freilich anders und gab der Klage statt.
Die Sozialrichter entschieden, dass die mindernde Berücksichtigung von
Betriebskostenguthaben rechtswidrig ist, wenn das Guthaben nicht durch
Leistungen des Jobcenters für die Unterkunft entstanden ist, sondern auf
Zuzahlungen der Betroffenen beruht.
Laut der Sozialberatung Kiel gilt
folgende Faustformel: „In Höhe der monatlichen Zuzahlungen zur Miete x
12 Monate steht eine Betriebskostenguthaben Hartz IV Beziehern zu und
nicht dem Jobcenter und darf daher weder zurückgefordert werden noch auf
die Leistungen für die Unterkunftkosten angerechnet werden
Nein, du bist aus dem Bezug raus. Deshalb musst du die Abrechnung weder vorlegen noch zählt das Guthaben als Einkommen und ist deshalb nicht zu erstatten.
Es gilt hier das Zuflussprinzip !
Das bedeutet für dich das du normalerweise nichts zurück zahlen musst,weil du das Guthaben außerhalb des Leistungsbezuges auf dein Konto bekommen hast.
Dabei spielt es auch keine Rolle das du bis August 2014 Leistungen vom Jobcenter bekommen hast.
Nur was dir innerhalb des Leistungsbezuges zufließt bzw.im Monat der ALG - 2 Antragstellung,darf als Einkommen und somit mindernd auf den Bedarf angerechnet werden.
Wenn in dem Guthaben auch noch etwas aus dem Abschlag für Haushaltsstrom dabei war,dann kannst du das eh schon mal raus rechnen,denn der Abschlag muss aus dem Regelsatz bzw.dem Einkommen gezahlt werden,deshalb darf dieses schon mal nicht angerechnet werden.
Sollte das Jobcenter dann doch anderer Ansicht sein,weil sie dir bis August 2014 Leistungen gezahlt haben,dann legst du fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch ein.
Diesen begründest du dann mit dem Zuflussprinzip !
Da kannst du sie dann mal fragen was gewesen wäre wenn du ein volles Jahr gar keine Leistungen bezogen hättest,also alles selber gezahlt hättest und dann im Leistungsbezug bzw.im Monat der Antragstellung dein Guthaben bekommen hättest ?
Das würde dir nämlich mit Ausnahme eines Guthabens vom Abschlag für Haushaltsstrom auf deinen Bedarf mindernd angerechnet.
Auch würdest du nichts bekommen,wenn du angenommen 2014 voll ALG - 2 bezogen hättest,dann eine Nachzahlung bekommen hättest,dass aber außerhalb des Leistungsbezuges,obwohl du in diesem Jahr dann alles vom Jobcenter gezahlt bekommen hast,dann entscheidet hier auch nur wieder der Zeitpunkt des Zuflusses.
Wen es dass Geld von 2014 ist weil du zb Zu viel Heizkosten bezahlt hast dann muss du alles zurückzahlen da das Amt deine komplette miete Übernomen hatte 2016 wäre alles dein Geld..Rechne den Zeitraum raus wo das Amt deine miete bezahlt hat und nur den teil musst du dan zurückzahlen von der Jahresnebekostenabreechnung also für 7 Monate.
da du im zufluss nicht im bezug warst, ist es dein geld. da wird nichts zurückgefordert. bist du denn momentan im bezug? dann ist interessant wo die aktuelle betriebskostenrechnung ist? die wäre für dein jc momentan aktuell und nicht was in der zeit war als du nicht im leistungsbezug warst.