muss ich Freund meine Tochter in meinem Haus anmelden?

2 Antworten

Hallo firana,

Die Wohnung hast du deiner Tochter doch sicher als ganz normale Mieterin überlassen, mit einem ganz normalen Mietvertrag. Damit ist sie Hauptmieterin. Sie kann jemanden zur Untermiete aufnehmen, etwa den Lebensgefährten, wenn sie ein berechtigtes Interesse hat:

"Ein berechtigtes, personenbedingtes Interesse wird anerkannt, wenn der Mieter den Lebensgefährten, mit dem er weder verheiratet ist noch in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenlebt, in die Wohnung aufnehmen möchte (BGH WuM 2003, 688)."

Du kannst dich darüber noch ausführlicher informieren, das Zitat stammt aus dem Link "berechtigtes Interesse" dieser Seite http://www.mietrecht.org/untervermietung/untervermietung-familie-freund-freundin/ Der Knackpunkt wird sein, wessen Interesse hier berechtigter ist: das deiner Tochter, die ihren Lebensgefährten aufnehmen will oder deines, weil quasi "der Hausfrieden gestört" ist, um das mal so zu formulieren. Um da klarer zu sehen, würde ich an deiner Stelle einen Termin bei einem Anwalt machen, der sich auf diesem Gebiet gut auskennt. Alles Gute!

Anmelden wo?

Beim EWA kann/muß er sich selbst anmelden. Dagegen kannst Du nichts machen.

Da er bei Deiner Tochter in der von ihr gemieteten Wohnung wohnt begründet keine mietrechtlichen Ansprüche seinerseits.

Im Falle einer Trennung kann Deine Tochter ihn einfach vor die Tür setzen.

Wie mache ich am besten?

Halte ihr folgendes vor Augen:

BGB § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

wen der Freund einzieht sind die Kosten höher

Was ist denn vertraglich, wenn überhaupt, zu Nebenkosten vereinbart?