Muss ich einer mündlichen Aufforderung des Jobcenters folge Leisten?

4 Antworten

Mündlichen Aufforderungen musst Du keine Folge leisten. Nur schriftlichen Aufforderungen musst Du folgen. Du musst nicht mal telefonisch erreichbar sein. Du musst auch gar kein Telefon haben.

Wenn Du gar nicht arbeiten könntest, dürftest Du kein ALG II bekommen.

Und m. M. nach solltest Du Einblick in das Schreiben von der Begutachtung bekommen.

Ich würde auf Post vom Jobcenter warten.

Da ich eine Frist "mündlich" von 3 Monaten gesetzt bekommen haben möchte ich mich natürlich auf etwas berufen können sollte das Jobcenter negativ reagieren.

Vielen Danke!!!

Mündlichen Aufforderungen muss nicht Folge geleistet werden,

weil:

die Firma Jobcenter beweisen müssen das sie Dir eine Vorladung geschickt haben, um eventuelle Sanktionen zu begründen.

... und außerdem zahlen die ohne schriftliche Vorladung keine Reisekosten. Die müssen das ja auch alles belegen.

Ja musst du, wenn du weiterhin H4 bekommen willst.

Du kannst Einsicht in das Gutachten verlangen, aber ich denke nicht dass sie Käse erzählt.

Sie hätten dich schon längst an die Rentenversicherung weiter reichen sollen.

Beantrag diese Reha u zieh es durch.

Mündlichen Aufforderungen muss man nicht folgen.

Schaumama, was das Gesetz dazu schreibt, hier VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung:

"(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. [...]"

Beispiel: Wenn ein Polizist sagt "Anhalten" oder auch nur entsprechend winkt, dann ist dem Folge zu leisten - auch ohne Schriftform.

Dies gilt erst recht, wenn ein Sachbearbeiter lediglich auf eine gesetzliche Regelung aufmerksam macht, die ohnehin gilt. Hier gilt das SGB, beispielsweise SGB I § 63 Heilbehandlung oder SGB II § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen.

Wirkt man nicht entsprechend mit, kann es zu SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung kommen, also zum Entzug des ALG II.

Zur Einsicht in medizinische Unterlagen gibt es andere Paragrafen. Oft ist lediglich ein Ausschnitt der Unterlagen dem Betroffenen mitzuteilen, vor allem aus Vorsorge um dessen Gesundheit und Wohlbefinden. Ist man damit nicht einverstanden, kann man die üblichen Rechtsmittel einlegen - mit ungewissem Ausgang.

Bestreitet man, etwas von einer mündlichen Information oder Aufforderung mitbekommen zu haben, entscheidet am Ende bei einer Klage das Sozialgericht, ob es dir glaubt oder deinem Sachbearbeiter.

Gruß aus Berlin, Gerd