muss ich einen neuen vertrag unterschreiben

3 Antworten

Nein, Nein alles nein! Die alten Verträge wurden übernommen und sind weiterhin gültig! Du musst nichts neues unterschreiben!

und was mach ich wenn sie mich darauf entlassen? ich bin ja dann nicht einverstanden. habe ich dann anrecht auf arbeitslosengeld?

@caro978

Dann erhebst du Kuendigungsschutzklage. Bei der Kuendigungsbegruendung "Weil er den neuen Vertrag nicht unterschreiben wollte" kannst du die nur gewinnen (moeglicherweise den Arbeitsplatz aber gegen eine Abfindung dennoch verlieren).

Bei einem Betriebsübergang sind die alten Verträge weiter gültig. Einen neuen Vertrag mußt du nicht unterschreiben. Wollen sie dich daraufhin kündigen, dann nach den Fristen des alten Vertrags. Je nach Branche verlängert sich auch die Kündigungsfrist nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Informier dich mal darüber.

wo kann ich mich informieren ohne das ich was bezahlen muss?

@caro978

Gib die Suchworte Tarifvertrag und das Gewerbe ein, in dem du arbeitest. Weiterhin ergänze noch, solltest du eine Angestellte sein, eben dieses Wort.

In vielen Branchen wird nämlich zwischen Gewerblichen und Angestellten unterschieden. Wenn du Glück hast, sind die entsprechenden Tarifverträge öffentlich einsehbar.

Wenn du nicht weiterkommst, helfe ich dir gerne.

Hallo Caro,

der § 613a BGB ist eigentlich recht verständlich geschrieben, lies ihn dir einfach durch und wenn du dann noch Fragen hast... bitte. ;)

§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

  1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. den Grund für den Übergang,
  3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Quelle http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html