Muss ich ebenfalls meine Kontoauszüge vorlegen?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

In der ersten Zeit bist du dazu auf jeden Fall verpflichtet,denn nur weil du eine Ausbildung beginnst,heißt das noch nicht,dass du bzw. deine Mutter für dich keine Leistungen mehr bekommt !

Das käme dann auf deine Brutto / Netto Azubi Vergütung an,ob deine Mutter außer dem Kindergeld dann noch Unterhalt für dich bekommt oder du sonstiges Einkommen hast ( z.B. Waisenrente ) ,ob du alleine mit deiner Mutter in der Wohnung lebst und was ihr an KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) zahlen müsst bzw.bekommt.

Denn erst wenn du deinen Bedarf bei deiner Mutter aus eigenem Einkommen decken kannst,bist du aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Mutter raus und dann müsstest du rein theoretisch keine Nachweise mehr erbringen,weil du als Kind im SGB - ll deinen Eltern / Geschwister nicht zum Unterhalt verpflichtet bist.

Rein theoretisch deshalb,weil dein Kindergeld zwar deine Mutter bekommt,aber als dein Einkommen zählt und das solange,bis du es dann vollständig nicht mehr benötigen würdest,weil du deinen Bedarf auch ohne dem Kindergeld decken könntest.

Das Kindergeld stellt hier bei der Anrechnung von Einkommen bei der BG - der Eltern eine Ausnahme dar,wenn du es dann nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigst.

Wenn dann das Kindergeld vollständig auf den Bedarf der Mutter angerechnet wurde,dann musst du die Nachweise nicht mehr erbringen.

Super erklärt, vielen Dank für deine Antwort, die hat mir wirklich super geholfen, und auch gezeigt wie ich dieses lästige vorzeigen der Kontoauszüge loswerde !
Nehmen wir mal an das ich ab dem 3. Ausbildungsjahr oder am Ende der Ausbildung für mich selber sorgen könnte. Dann werde ich ja aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen, aber kann trotzdem weiterhin bei meiner Mutter wohnen bleiben ?

@Gaviiin

Mit deinem Ausbildungsjahr hat das nichts zu tun. Die Berechnung wird bei erreichen der Volljährigkeit durchgeführt.

@Gaviiin

@ DerHans !

Das hat weder was mit dem Ausbildungsjahr,noch mit der Volljährigkeit zu tun,entscheidend ist das Brutto / Nettoeinkommen und der Anspruch auf Kindergeld.

@Gaviiin

Das hat nichts mit deinem Ausbildungsjahr zu tun,sondern nur mit deinem Brutto / Nettoeinkommen und Kindergeld und was du evtl.sonst noch für Einkommen erzielen würdest !

Du kannst genauso gut ab Beginn deiner Ausbildung schon aus der BG . deiner Mutter raus sein,weil du genügend Einkommen hast und deinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken könntest.

Aus der BG - würdest du auch dann schon raus sein,wenn du noch einen Teil des Kindergeldes selber benötigen würdest,nur dann musst du weiterhin Nachweise erbringen,weil das Jobcenter sonst nicht berechnen kann,wie viel du dann tatsächlich noch vom Kindergeld benötigen würdest und was auf den Bedarf der Mutter angerechnet werden dürfte.

Mal 2 Beispiele .

1.Beispiel :

Du würdest 800 € Brutto und 650 € Netto verdienen,dann hättest du Freibeträge nach § 11 b SGB - ll von min.240 €,die werden vom Brutto berechnet und dann theoretisch vom Netto abgezogen.

Das würden dann ca.410 € anrechenbares Netto ergeben + 184 € = ca.594 € gesamtes anrechenbares Einkommen.

Wenn deine Mutter angenommen 500 € KDU - Warmmiete zahlen würde bzw. bekommt,wäre dein Kopfanteil der KDU - 250 € und dazu käme dein Regelsatz von derzeit 302 €,dein Bedarf würde dann ca. 552 € betragen.

Du hättest dann schon einen Überschuss von ca. 42 € und der würde deiner Mutter nach evtl.Abzug von 30 € Versicherungspauschale auf ihren Bedarf abgerechnet.

Somit würdest du zwar auch schon aus der BG - der Mutter raus sein,aber wegen dem Kindergeld Anteil immer noch Nachweise erbringen müssen.

2.Beispiel :

Alles bleibt wie es ist,nur du verdienst jetzt 1200 € Brutto und bekommst 900 € Netto.

Dann liegen deine Freibeträge bei min.300 €,abzüglich vom Netto würden dann das ca.600 € anrechenbares Einkommen ohne Kindergeld ergeben.

Das volle Kindergeld würde dann als Einkommen abzüglich von diesen evtl. 30 € auf den Bedarf deiner Mutter angerechnet.

Du könntest deinen Bedarf von angenommen 552 € ohne Kindergeld decken,weil du ca. 600 € anrechenbares Einkommen hättest,bis dann genauso aus der BG - raus,nur mit dem Unterschied,dass du dann keine Nachweise mehr erbringen musst.

@isomatte

Entschuldige meine sehr späte Antwort, aber ich war leider einige Tage nicht online.
Sehr gutes Beispiel, und nun verstehe ich auch viel mehr wieso und weshalb ich diese vorlegen MUSS, und welche Freibeträge usw. ich habe.
Vielen Dank ! :)

@Gaviiin

Danke dir für deinen Stern !

"meine Mutter lebt seit einigen Jahren leider vom ALG II"

Und von was lebst du seit einigen Jahren? Ebenfalls vom ALG II bzw. vom Sozialgeld, ebenfalls vom Jobcenter. Das war bisher die halbe Miete, die halben Heizkosten, plus dein Regelbedarf (ca, 300,-), abzüglich das Kindergeld für dich und eventueller Kindesunterhalt.

Wenn du jetzt weiterhin ALG II haben möchtest, musst du mitwirken, wenn das Jobcenter deinen Bedarf feststellen möchte. Dazu gehört laut einem hohen Urteil auch das Vorzeigen von Kontoauszügen, aber auch von Arbeitsverträgen, Ausbildungsverträgen, Gehaltsabrechnungen, Ausbildungsvergütungs-Abrechnungen usw.

Wenn du nicht mitwirkst, wird dein Anteil am ALG II gestichen, schreiben SGB I §§ 60 ff. Wenn dir das egal ist, musst du auch nicht mitwirken.

Bei 800,- brutto liegst du auf der Kippe: Ein bisschen aufstockendes ALG II steht dir eventuell noch zu. Warum also nicht dafür seine Kontoauszüge zeigen?

Und wenn du die nicht zeigst, muss das Jobcenter davon ausgehen, dass du so viel verdienst, dass du dein Kindergeld gar nicht mehr benötigst zum Lebensunterhalt.

Dann wird dein Kindergeld voll bei deiner Mutter als Einkommen angerechnet. Dann kriegt sie entsprechend weniger ALG II.

Du musst dir halt überlegen, ob es das wert ist. Wahrscheinlich hast du peinliche Daten auf deinem Konto, wie Bestellungen von Reizwäsche bei Beate Uhse. Aber keine Sorge, diese Daten darfst du schwärzen. Jedenfalls den Betreff der Überweisung.

Gruß aus Berlin, Gerd

Soetwas bestell ich zwar nicht, aber trotzdem vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe ja nie gesagt das ich sie nicht vorzeigen will, sondern ich wollte einfach nur Klarheit haben ob ich sie vorzeigen MUSS !

Wenn du volljährig bist, und dein Einkommen zusammen mit dem Kindergeld "deinen Anteil" an der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, fällst du aus der BG heraus. Dann musst du diesen Anteil direkt an deine Mutter zahlen.

Bist du noch unter 18, hast du 100 € plus 20 % vom Mehrverdienst als Freibetrag.

Ich finde im ersten Ausbildungsjahr 800€, bedeutet das nun das ich nur 100€ + 20% vom Mehrverdienst monatlich behalten kann ?

@Gaviiin

@ Gaviiin

An dein Einkommen kann ja keiner ran,also das Jobcenter nicht,dass bekommst du ja vom AG - auf dein Konto,aber das Einkommen wird nach Abzug dieser Freibeträge,die du dann auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB .- ll hast,auf deinen Bedarf angerechnet.

Das bedeutet dann,dass deine Mutter weniger bis gar nichts mehr für dich bekommt und diesen Wegfall aus deinem Einkommen + Kindergeld ausgleichen musst.

Es kommt also darauf an,was du Brutto und Netto verdienst,was deine Mutter an Warmmiete zahlt und ob du noch andere Einkommen außer das Kindergeld hast.

@isomatte

Ok, dann bin ich ja erleichtert !

Vielen Dank für deine super Antworten ! ;)

@ DerHans

Das hat nichts mit der Volljährigkeit zu tun,die Freibeträge auf Erwerbseinkommen ( § 11 b SGB - ll ) gelten ab Vollendung des 15 Lebensjahres,darunter hat ein Kind nur den Grundfreibetrag von 100 €,wenn es Erwerbseinkommen erzielt !

Mit eintrit in der Ausbildung gehörst du nicht mehr zu bedarfsgemeinschaft und deswegen must du auch deinen ausbildungsvertrag und später deinen kontoauszug bzw deinen lohnstreifen vorzeigen damiet das amt berechnen kann was dein anteil an mite und strom ist Und du das selber bezahlen mußt.Eine Ausbildung ist nicht mit einer teilzeitarbeit zu verwecksel den bei der ausbildung gelten andere regeln und vorschriften als bei einem job der kann nämlich sogar komplet (fast) anteilieg angerechnet werden.Außerde deinen teil an miete und strom gehört deine Ausbildungsvergütung in voller höhe dir den auch du wirst extrakosten haben zb für kopien in der Berufschuhle uä.Auch zahlst du selber für deine Schuhlbücher .Auch das wären kosten die das amt anerkennen  müßte wen du weiterhin in einer bedarfsgemeinschaft wärst

Ihr lebt in einer Bedarfsgemeinschaft, ja die dürfen deine Auszüge anfordern, bzw. deiner Mutter halt respektive ansonsten was kürzen.

Vielen Dank für deine sehr hilfreiche Antwort !