Muss ich das Inkassobüro bezahlen, wenn ich die Hauptforderung beim Unternehmen begleiche?
ich hatte ein paar Schulden und habe Briefe vom Inkasso Unternehmen bekommen, ist blöd ich weiß und ich habe daraus gelernt. Jetzt habe ich die Hauptforderung beim Unternehmen bezahlt, nicht beim Inkasso Büro. Ich bin ALG II Empfängerin, deswegen kann ich nicht die unverschämt hohen Kosten des Inkassobüros bezahlen. Wie läuft das jetzt? Zieht das Unternehmen das Inkasso Büro zurück oder werden die trotzdem weiter ihre Forderung einziehen? Wohin kann ich mich dann wenden?
Liebe Grüße
8 Antworten
Du brauchst dich an niemanden wenden. Wenn keine wirksamen Verzugskosten (Mahngebühren, Zinsen, Rücklastschriftkosten, etc.) mehr beim Gläubiger offen sind kannst du das Inkassobüro ignorieren.
Kannst es auch wegen Nötigung anzeigen, wenn es dir trotz Widerspruch über die Gebühren weiterhin Briefe schreibt. Beschwerde ans zuständige Aufsichtsgericht ginge auch.
Ich bin kein ALG2-Empfänger, habe aber trotzdem noch nie Onkassogebühren bezahlt^^.
Die ziehen das nicht zurück, sondern schicken solange böse Betteldrohbriefe, bis du sie ignorierst.
Das Unternehmen wird die Gebühren nicht einfach so zurückziehen, weil das Unternehmen das Inkassobüro für den Einzug bezahlen musste.
Du musst die Gebühren dann (wohl dem Inkassobüro, wenn so im Schreiben erläutert), wenn Du im Verzug warst oder wenn es im Vertrag wirksam vereinbart worden ist UND wenn das Büro eine Inkassokonzession hatte. Ein Konzerninkasso führt zu keiner zulässigen Gebühr.
Die Inkassogebühren sind jedoch beschränkt, das Ganze ist sehr komplex: Hier ein Link:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2013/06/07/verbraucher-inkassokosten-schadensersatz/
Ist nicht wirklich komplex. Außer den 1,50 pro Brief und evtl. Bank- und Auskunfsgebühren brauchen Inkassogebühren, wie auch immer sie genannt werden, nicht bezahlt werden.
Das Unternehmen wird die Gebühren nicht einfach so zurückziehen, weil das Unternehmen das Inkassobüro für den Einzug bezahlen musste.
Na und? Wenn es zu faul ist, selbst Mahnbriefe zu verschicken, ist das kein Grund, warum der Schuldner das dann bezahlen muss. Geschäftserfahrene Gläubiger bedürfen keiner Hilfe durch ein Inkassobüro.
Du musst die Gebühren dann (wohl dem Inkassobüro, wenn so im Schreiben erläutert), wenn Du im Verzug warst oder wenn es im Vertrag wirksam vereinbart worden ist UND wenn das Büro eine Inkassokonzession hatte.
Im Vertrag kann vereinbart sein, was will. Man kann als Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Vertrag die Erstattungspflicht von Inkassokosten gar nicht festschreiben. Das fällt der Inhaltskontrolle zum Opfer.
Natürlich muss das Inkassobüro zugelassen sein (siehe übrigens www.rechtsdienstleistungsregister.de)
Aber der Verzug alleine begründet nicht, dass der Schuldner zahlen muss. Es gilt die Fragen nach der bereits erwähnten Schadensminderungspflicht, nach der Notwendigkeit eines Inkassos und nach dem Erfahrungsstand des Gläubigers dabei zu berücksichtigen.
Ein Konzerninkasso führt zu keiner zulässigen Gebühr
Korrekt. Da Inkassokosten Schadensersatz wären, wenn man sie einfordert. Bei konzerninternem Inkasso stellen sie aber keinen Schadensersatz dar, sondern zusätzliche Reingewinne. Zudem verstoßen sie bei konzerninternem Inkasso drastisch gegen §254 BGB.
Die Inkassogebühren sind jedoch beschränkt, das Ganze ist sehr komplex:
Eigentlich ist es sehr einfach. Es gibt eine einfache Tabelle mit der RVG-Gebühr. Dein zweiter Link ist da durchaus zielführend. Das Komplexe ist eher, dass Inkassos Gebührenpositionen entweder frei erfinden oder dass sie Begründungen erfinden, um mehr Geld fordern zu dürfen. Sprich: Die brechen einfach wild Gesetze, um einen Reibach zu machen.
Am Ende des Tages kann man natürlich diskutieren, ob man ein Schreiben einfacher Art (darauf basiert die Tabelle in deinem zweiten Link) bezahlen muss oder ob selbst das gegen die Schadensminderungspflicht verstößt.
Sicher das Inkassobüro hatte seine Arbeit getan und muss bezahlt werden, solange kein Wucher vorliegt, die werden das Geld eintreiben.
Bezahlen darf der, der die Leistung bestellt - also der Gläubiger. Der ist selbst schuld, wenn er es nicht selbst schafft, einen Mahnbrief zu versenden.
Nein, er kann nach erfolgloser Mahnung, die Forderung an ein Inkassobüro abtreten.
Abtreten wäre noch besser, dann dürften keine Inkassogebühren gefordert werden.
Dann heißt das halt "Bearbeitungsgebühr".
Abtretung bedeutet, dass das Inkasso neuer Gläubiger wird. Damit erbringt das Inkasso keine Rechtsdienstleistung mehr und es ist ihm damit sogar per Gesetz verboten, nach RVG abzurechnen. Würde ein Inkasso die Forderung aufkaufen und dann behaupten, es müsse eine Inkassogebühr erstattet werden, ist das streng genommen eine Straftat (=gewerblicher Betrug).
Und ansonsten hat Georg Recht. Bei geschäftserfahrenen Gläubigern verstößt die Inkassogebühr gegen §254 BGB.
Bearbeitungsgebühren gibt es im RVG nicht und dürfen gemäß BGH gegenüber Verbrauchern nicht erhoben werden.
Dann heißt das halt "Bearbeitungsgebühr".
Und da sind wir schon auf dem Weg zum Betrug.
Arbeitest du für ein Inkassobüro, oder warum willst du, dass man denen Geld schenkt?
"Du mußt das Inkassobüro nicht zahlen"? Vorsicht. Wenn das Unternehmen seine Forderungen an das Inkassobüro verkauft oder abgetreten hat, dann sind das deine Gläubiger. Da nutzt auch eine Zahlung an den ehemaligen Gläubiger nichts.
Da nutzt auch eine Zahlung an den ehemaligen Gläubiger nichts.
Solange keine Abtretung angezeigt wurde, darf man schuldbefreiend auch an den alten Gläubiger zahlen. So stets im BGB.
dann sind das deine Gläubiger
Jepp - und die dürfen sich hinsichtlich der bezahlten Hauptforderung an den früheren Gläubiger uind Zahlungsempfänger wenden.
Hinsichtlich der in diesem Fall widerrechtlich geforderten Gebühren, dürfen sie sich selbst wegen Betrugs anzeigen und ihre Inkassolizenz abgeben.
Ein aktueller Link:
http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/