Muss ich beim Auszug nach 4 Jahren (Neubau) streichen?

5 Antworten

Das hat mit Schönheitsreparaturen erst einmal nichts zu tun. Diese vertragliche Regelung überträgt lediglich die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand auf den Mieter und gilt während der Mietzeit. Bedeutet: Ihr hättet nie kommen können und verlangen, dass Euch der Vermieter mal wieder die Wände streicht. Das hat aber nichts mit Pflichten am Ende des Mietverhältnisses zu tun.

Was steht denn dazu im Mietvertrag?

Wenn dazu nichts drin steht, gilt, dass die Wohnung renoviert zurück zu geben ist, wenn sie renoviert - in dem Fall neu und top gestrichen - Euch übergeben wurde. Aber selbstverständlich nur, wenn der Vermieter das verlangt. Verlangt er das?

Vielen Dank für die Antwort, dann werde ich nochmal einen Blick in den Mietvertrag werfen, aber soweit ich weiß steht dort nichts dazu!

Leider ist es immer etwas schwierig mit unserem Vermieter (Privatperson), da heißt es halt "da oder da streichts halt einfach nochmal drüber", also da besteht definitiv auch noch etwas Redebedarf...

Das hat mit Schönheitsreparaturen erst einmal nichts zu tun.

Tatsächlich? Ich lese: "Die Schönheitsreperaturen werden vom Mieter auf seine Kosten getragen."

Seit wann dürfen diese Abnutzung der Mietsache, Treppenhausreinigung, Hofdienst oder Schneeräumen deiner Ansicht nach nicht auf Mieter vertraglich übertragen werden? Rechtsgrund?

Diese vertragliche Regelung überträgt lediglich die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand auf den Mieter und gilt während der Mietzeit.

Nein, sondern ausdrücklich Schönheitsreparaturen, also "die malermäßige Herstellung der äußeren Ansehnlichkeit der Mieträume". Diese Arbeiten sollen die Abnutzungserscheinungen, die durch den Gebrauch des Mieters entstanden sind, beseitigen.

Du beschreibst eine Rückbaupflicht, die unbeschadet einer Renovierungsvereinbarung immer geschuldet ist: Rot gestrichene Schlafzimmerwände, selbstverlegter Bodenbelag, dem Nachmieter verkaufte Einbauküche, ...

Grundsätzlich muß der Vermieter die Wohnung in einem ansehnlichen Zustand halten, § 535 I 2 BGB.

Der etwas irreführende Begriff "Schönheitsreparaturen" umfasst "die malermäßige Herstellung der äußeren Ansehnlichkeit der Mieträume". Diese Arbeiten sollen die Abnutzungserscheinungen, die durch den Gebrauch des Mieters entstanden sind, beseitigen: Nachdunkelungen von Raufaserantrichen, vergilbte Heizkörper- oder Zimmertürlackierungen u. dgl.

Diesen Arbeiten darf der Vermieter - wie Treppenhausreinigung oder Winterdienst - auf euch grds. übertragen und dieser Vereinbarung nach beanspruchen, soweit nach 4 Jahren eine durch Abnutzung erforderliche Renovierung geschuldet ist.

Es sei denn, diese Renovierungebedürftigkeit bestand bereits bei Einzug, ohne das eine Kompensation erfolgte (Materialstellung, Mietnachlasse, ...).

G imager761

Standardmäßig gilt, dass die Wohnung in dem Zustand, wie sie übernommen wurde, wieder zurückgegeben werden muss. Wenn es ein Neubau war, müssen die Wände und Decken neu gestrichen werden. Und zwar fachgerecht.

schau mal was in eurem Vertrag steht, ob da Besenrein oder eine andere Formulierung steht.

Eigentlich musst du streichen du kannst dich natürlich mit dem vermieter auf eine geldsumme als Entschädigung einigen

das ist nicht so korrekt, es kommt auf den Mietvertrag an, es gibt Verträge die setzen sogar frisches tapezieren voraus und andere wiederum nur besenrein machen