Muss ich als Schöffe Arbeitszeit bei Gleitzeit nachholen?
Hallo,
ich habe bereits seit einiger Zeit vor mich als Schöffe zu bewerben. Mittlerweile hat mein Arbeitgeber die Arbeitszeit verschärft.
Meine tägliche Arbeitszeit ist von 08:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Jedoch wäre es auch vom Arbeitgeber möglich mich zwischen 6:30 Uhr und 23 Uhr zu verschieben.
Jetzt frage ich mich, wenn ich als Schöffe berufen werden, es dem Arbeitgeber mitteile und dieser aufgrund von Gleitzeit sagt, das ich an diesem Tag z.b. zwischen 16 Uhr und 23 Uhr arbeiten soll.... ist dieses rechtend?
Auszug aus dem Regelwerk für Schöffen:
Bei gleitender Arbeitszeit in einem Betrieb hält es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts für zulässig, nur die Kernzeit als entschuldigt auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und dem Schöffen zuzumuten, die in die Gleitzeit fallende Abwesenheit nachzuarbeiten. Entgegen dem Gesetz (§ 45 Abs. 1 a DRiG) nimmt diese Rechtsprechung in Kauf, dass dadurch Schöffen zu Doppelarbeit herangezogen werden im Vergleich zu Mitarbeitern, die keinen ehrenamtlichen Richterdienst leisten.
1 Antwort
Die Rechtsprechung dient mMn zwei Zwecken
Einmal um genug Schöffen zu bekommen, denn viele Arbeitgeber sind nicht begeistert, wenn sie ihre Beschäftigten freistellen müssen. Wenn eine Nacharbeit im Rahmen der Gleitzeit möglich ist, sehen sie das entspannter.
Zweitens aus Kostengründen. Wird der Schöffendienst in der Arbeitszeit abgeleistet, muss der Verdienstausfall von der Landeskasse erstattet werden. Wenn nachgearbeitet wird, findet der Schöffendienst in der Freizeit statt und die Entschädigung ist weitaus geringer.
Rechtens ist es, denke ich, denn Schichtarbeitern geht es genauso- wenn die Spät-oder Nachtschicht sich mit dem Schöffendienst koordinieren lassen, müssen sie auch beides machen. Ich meine mich zu erinnern, dass der Zeitaufwand für Schöffentätigkeit und Arbeit 12 Stunden am Tag nicht überschreiten darf, kann es aber momentan nicht belegen.