MUSS ICH 2 MAL ZUM AUFBAUSEMINAR?

3 Antworten

Verkehrsvergehen, das ein Bußgeld von mindestens 60 Euro nach sich zieht Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre

A-Verstoß in der Probezeit (z.B. Unfallflucht, Nötigung, Trunkenheit, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Überholen im Überholverbot, Abstandsvergehen)

Einmaliger A-VerstoßVerlängerung der Probezeit um 2 Jahre & Anordnung eines Aufbauseminars

A-Verstoß in der verlängerten Probezeit Verwarnung & Empfehlung der Teilnahme an verkehrs psychologischer Beratung

Zweiter A-Verstoß in der verlängerten Probezeit Entzug der Fahrerlaubnis

https://www.bussgeldkatalog.org/probezeit/

Muss ich jetzt 2 mal das Seminar machen ? Weil ich 2 A Verstoße gemacht habe ?

Nein eine Anordnung zum Aufbauseminar und die damit zusammenhängende Probezeitverlängerung gibt es nur einmal.

Auf dich kommen zwei Bußgeldbescheide zu, einmal rote Ampel und einmal Geschwindigkeitsverstoß.

Probezeitrelevante Maßnahmen erwartet dich nur die erste Stufe: Probezeitverlängerung und Anordnung zum Aufbauseminar.

Bis zum Abschluss des Aufbauseminares kommen auch bei weiteren Vergehen keine probezeitrelevante Maßnahmen auf dich zu. Erst danach würde bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei B-Verstößen die zweite Stufe greifen welche eine Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung wäre (diese Teilnahme ist eine Empfehlung und daher freiwillig).

Siehe StVG §2a Abs.2:

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde


1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html

Er mindestens zwei Accounts mit fast identischen Fragen und in den meisten Fragen geht es um Verkehrsdelikte......nicht schlecht. 

So ein oder zwei Aufbauseminare wären dann ja nicht verkehrt.

@franz48

Offensichtlich läuft's ja schon auf MPU hinaus... Noch ein einziges Ding, und dann verabschiedet er sich wenigstens von der Straße. Blöd wär's nur, wenn er die Zeit dann nutzt, mit 4, 5 oder 10 Accounts die gleichen Fragen zu stellen...