Muss Elternzeit mit Elterngeld übereinstimmen?

3 Antworten

Elternzeit kannst du nehmen wie du willst. Willst du dazu Elterngeld haben, solltest du dich an den Lebensmonaten orientieren.

Ein Lebensmonat geht bei deinem Sohn ja vom 10. bis zum 09. des Folgemonats.

Nimmst du wie geplant vom 10.04. bis 09.07., (LM 3-6), dann verbrauchst du damit 3 Elterngeldmonate. Nimmst du die EZ vom 01.04. bis zum 30.06., dann beginnst du schon im LM 2. Du bekommst für die Zeit vom 10.03.bis 31.03 im LM 2 noch Gehalt (ich mein, das wird aufs EG für LM 2 angerechnet).

Und verbrauchst für die Zeit vom 01.04 bis 09.04. schon einen Monat Elterngeld!

Vom 10.04. bis 09.05. verbrauchst du den 2. Monat EG

Vom 10.05. bis 09.06. verbrauchst du den 3. Monat EG

Und vom 10.06. bis 30.06. verbrauchst du den 4. Monat EG

(wobei hier wieder das Gehalt 01.07 bis 09.07 angerechnet wird)

Dadurch, dass du 4 Monate Elterngeld verbrauchst, stehen dem Partner nur noch 10 Monate zur Verfügung!

Also, die Gerichte sind da auf der Eltern-Seite. Der AG hat deine Elternzeit so hinzunehmen wie du sie anmeldest. Der Verwaltungsaufwand bei der Abrechung muss hingenommen werden (und auch machbar sein, es gibt doch häufiger Personal, dass mitten im Monat anfängt oder aufhört).

ABER: Dem AG steht es frei, sich nach der EZ Kündigungsgründe einfallen zu lassen...

Hallo sumsum,

eine Antwort wie sie im Buche steht. Vielen Dank für die ausführliche Erklärung!

Wenn mein Arbeitgeber denkt mich nach der Elternzeit kündigen zu müssen ist er mich als Arbeitskraft sowieso nicht wert!

@Timberwood

Wenns jetzt noch ein leicht lesbares Buch ist, hab ich mein Ziel voll erreicht! :-) Danke für das Lob!

Zusätzlich zu der Antwort von sumsum kommt noch, dass du bei der Variante deines AG Urlaubsanspruch für drei Monate verlierst, bei der von dir favorisierten nur für zwei.

Nicht unbedingt! Denn es gibt ein neueres Urteil, wonach für die ersten 3 Monate der Elternzeit überhaupt kein Urlaub abgezogen werden darf (hab es allerdings gerade nicht zur Hand und müsste wahrscheinlich bei so einem AG hart erkämpft werden). Daher danke für den Hinweis!

@sumsum076

Das Urteil würde ich gerne sehen, denn es widerspricht §17 Abs. 1 des BEEG

"Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet."

Insofern halte ich das für einen Irrtum.

@TETTET

Wofür du das hälst, ist doch vollkommen egal. Entscheidend ist, was im Gesetz steht.

@abenhard13

Damit auch jemand mit deinem IQ das versteht. Es ist ein Irrtum.

Elternzeit (und damit auch das Elterngeld) richten sich nach den Lebensmonaten des Kindes. Du kannst also nur ab dem 10.04. nehmen. Das Datum ist nicht frei wählbar, es geht immer nur zum 10. des Monats (bis zum 9. des ensprechenden folgenden Monats).

Denn man nimmt eigentlich nicht von (Datum) bis (Datum) Elternzeit, sondern zB vom (vierten) bis zum (sechsten) Lebensmonat des Kindes. Und der fängt bei euch mit dem Zehnten an.

Das ist meiner MEinung nach nicht rchtig, da bei der Eternzeit Wahlfreiheit besteht, die Frage ist ob sich dies dann auch auf das Elterngeld übertragen lässt.

@Timberwood

Korrekt, Timberwood, in der Elternzeit bist du frei!

Elterngeld allerdings wird nach Lebensmonaten gezahlt. Du kannst auch quasi "halbe Monate" nehmen, dass hat aber Nachteile.