Muss das Elterngeld in der Einnahmenüberschussrechnung aufgeführt werden?

3 Antworten

Stimmt, in die EÜR brauchst du das Elterngeld nicht aufzuführen, da es sich dabei ja wie bereits erwähnt nicht um etwas handelt, das mit deinem Betrieb zu tun hat. In der Steuererklärung erwähnen musst du es allerdings trotzdem. Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, hat aber durch den Progressionsvorbehalt Einfluss auf deinen durchschnittlichen Steuersatz. Einen ganz guten Artikel dazu findest du unter deinelterngeld.de/progressionsvorbehalt-und-progression. Außerdem wichtig: Falls du Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit während deines Elterngeldbezuges hattest, dann werden diese Einkünfte ggf. nachträglich von der Elterngeldstelle auf das Elterngeld angerechnet und du musst dein Elterngeld teilweise zurückerstatten (je nachdem, was du der Elterngeldstelle bei Beantragung des Elterngeldes an Einkünften während des Bezugszeitraumes bereits mitgeteilt hast. Ich hoffe das hilft dir weiter.

In der EÜR tauchen nur betriebliche Einnahmen und Ausgaben auf. Alles andere, wie Löhne, Renten, Elterngeld, Versicherungsbeiträge (außer betrieblichen Versicherungen) usw.usw. steckst Du in die jeweiligen Anlagen bzw. in den Hauptvordruck zur Einkommensteuererklärung.

Richtig, ausser das Betreuen der eigenen Kinder ist der Zweck Deines Betriebs. Entschuldige, war ein Scherz.

Nein, diese dinge, egal ob Elterngeld, Krankengeld usw. sind rein Privat. Sie werden in der Steuererklärung, wie Du schon entdeckt hast woanders eingetragen, weil sie zwar steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen.