Muß eine Unfallversicherung nach Jahren doch noch zahlen?

7 Antworten

Nein - leider nicht.

Deine Ansprüche auf eine Leistung sind schon lange verfallen.

Es gab zwar in älteren Unfallversicherungsbedingungen keine Einschränkung der Meldefrist, dann galten allerdings die §§ des BGB.

Bei Versicherungsverträgen, d.h. Rechtsfragen mit privaten Versicherern, gelten die allgemeinen Verjährungsfristen nach dem BGB und danach verjähren die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der privaten Unfallversicherung nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch beim Versicherer geltend gemacht wird. Bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherungsunternehmens ist die Verjährung gehemmt (vgl. § 15 VVG), d.h. dass dieser Zeitraum für die Verjährungsfrist nicht angerechnet wird.

Es kommt darauf an, wie der Versicherer damals die Verzögerung argumentiert hat.

@DerHans

Es kommt darauf an, wie der Versicherer damals die Verzögerung argumentiert hat.

Was für eine unsinnige Antwort.

Es sind zwischenzeitlich 20 Jahre vorbei.

Die Frage ist vorab, aus welchem Vertrag werden Ansprüche hergeleitet?

A. Haftpflichtansprüche aus dem Pflichtversicherungsgesetz (Hinweis "schwerer Verkehrsunfall) oder

B. aus einer selbst abgeschlossenen Unfallversicherung?

A) Wenn es sich hier um einen deliktischen Anspruch (§§823ff BGB ) handelt, gilt bei Gesundheitsschäden folgende Regelung §199 Abs :(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Aber zu beachten sind die Regeln, dioe folgende Gerichte aufgestellt haben:BGH vom 16.11.1999; OLG Brandenburg v.29.11.2006; OLG Hamm vom 18.01.2013

Wenn also es ein Anspruch aus dem Haftpflichtrecht handelt, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt mandantieren. Aus meiner Sicht ist die Verjährung nicht eingetreten,

B) Bei Ansprüchen aus Unfallversicherung ist meines Erachtens § 203 BGB n.F. zu beachten. Danach ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen den Parteien über den Anspruch selbst oder über die Höhe des Anspruchs verhandelt wird. Die Hemmung wird beendet, wenn eine der Parteien Die Fortsetzung der Verhandlungen ablehnt.

Aber Vorsicht: Wenn der Anspruchsteller sich über einen längeren Zeitraum seinen Anspruch nicht weiter verfolgt, dann kann es nach dem OLG Hamm sein, dass er sein Recht nach § 242 BGB verwirkt hat.

Sie sehen also, Sie sollten sich nicht ins pauschale Verjährungsboxhorn jagen lassen. :-)

Lassen Sie sich durch einen Spezialisten beraten.

@kematef

Anbei die AUB der Gothaer als Bildanlage:

Fristen - (Versicherung, Unfall)

hm,nun gut. Vielversprechend klingt das ja alles nicht. trotzdem werde ich den Verein einfach mal anschreiben und mal hören wie die das Ganze sehen. Vielen Dank an dieser Stelle, dass ihr mir so schnell geantwortet habt

Gruß Gregor

Das kommt darauf an, wie die damaligen "Vertröstungen" formuliert wurden. Normalerweise wäre der Fall mittlerweile verjährt. Ohne Rechtsanwalt wirst du da nicht weit kommen.

Okay, da hilft nur ein guter Rechtsanwalt, der darauf spezialisiert ist .. am besten vorher erst mal ein Beratungshonorar vereinbaren .. viel Glück ..