Muß ein Zeuge vor Gericht geladen werden, damit er vernommen werden kann?

2 Antworten

Hallo BraunerBär123,

normalerweise muß der Anwalt des Beklagten einen Antrag bei Gericht einreichen, wenn sein Mandant meint, eine Aussage des Zeugen sei für ihn wichtig.

Es war also ein Fehler des Anwalts, keinen Antrag zu stellen.

Beide Anwälte, sein seitens des Klägers oder des Beklagten müssen darauf achten, daß die Vorschriften/ die Form  eingehalten werden.

Gruß, Emmy

Zwei Zeugen wurden geladen, ein Zeuge ausgeladen, wann es war ist nicht zu ermitteln. Klägeranwalt erklärt, es ist nicht nachvollziebbar warum der Zeuge, obwohl er unter der gemeldeten Adresse keine Zustellung halten kann.

Dieser Anwalt hat diesen Zeugen trotzdem finden können.

Anträge der Beklagtenseite weitere Zeugen zu laden wurden vom Gericht abgelehnt. Der ausgeladene Zeuge wurde aber in der Verhandung von dem anwesenden Zeugen in seiner Zeugenaussage benannt und Sachverhalte dargelegt, die dieser ausgeladene Zeugen gesehen haben soll.

1. Ja, es ist eine gültige und verwertbare Zeugenvernehmung. Eine förmliche schriftliche Ladung durch das Gericht ist dafür nicht erforderlich. Sowohl im Straf- wie im Zivilprozeß können die Beteiligten - sogar ohne Ankündigung vorher - präsente neue Zeugen in die Sitzung mitbringen. Über eine durchzuführende Vernehmung müßte das Gericht allerdings eine kurze Verfügung/Beschluß fassen, die aber keinen weiteren förmlichen Aufwand benötigt.

2. Ein vernommener Zeuge bekommt immer Zeugengeld, egal ob er geladen wurde oder nicht.

3. Möglicherweise hat sich das Gericht mit dem Klägeranwalt deshalb in Verbindung gesetzt, weil die Aussichten besser waren, diesen Zeugen ganz kurzfristig auf diesem Weg doch noch zu erreichen. Weitere Ermittlungen (über Einwohnermeldeamt z.B.) hätten Zeit gekostet.

4. siehe Nr. 3, allerdings kann sich die Beklagtenseite gegen "Überraschungen" wehren, indem sie z.B. einer Verwertung der Zeugenaussage ausdrücklich widerspricht bzw. Vertagung oder ein weiteres Vortragsrecht beantragt, um die Person der Zeugen evtl. zu überprüfen und zu seiner Aussage Stellung zu nehmen.

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