Muss ein Werkvertrag von einer Universität versteuert werden und wenn ja, wie?
Jemand hat neben seinem Beruf einen Werkvertrag für 2 Monate und 600 Euro für eine Webseitenerstellung bekommen. Er hat also neben seinem normalen Lohn diese 600 Euro zusätzlich verdient. Muss diese Einnahme versteuert werden und wenn ja, wie? Welches Formular verwendet man dafür? Kann man davon etwas abziehen, z.B. ist hier eine Betriebsausgabenpauschale anwendbar?
Im §3 Abs. 26a EStG steht, dass "Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts..." steuerfrei sind, fällt das darunter? Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Müsste man dann diese Einnahme überhaupt nicht angeben oder kann man irgendwie darauf hinweisen, dass §3 Abs. 26a EStG gilt (wenn es der Fall ist)?
2 Antworten
§ 3 Nr. 26 EStG wird im Volksmund "Übungsleiterpauschale" genannt. Die trifft bei Dir nicht zu.
Die 600 Euro sind eventuell Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wenn der ganze Akt eine einmalige Sache ohne Absicht der Wiederholung war, ist die Sache steuerlich uninteressant.
das muss spätestens in der einkommenssteuererklärung angegeben werden und erhöht das insgesamt zu versteuernde einkommen. aber generell gilt, so weit ich weiß, dass man verpflichtete ist innerhalb von drei monaten nach aufnahme einer derartigen beschäftigung, das dem finanzamt anzuzeigen.