Muss ein Mieter Nachtrag zum Mietvertrag unterschreiben?

11 Antworten

Er muss es nicht unterschreiben. Der Vermieter muss ihm dann aber auch nicht die Wohnung vermieten. Ansonsten zahlt er doch die Nebenkosten des Mieters. Das wird kein Vermieter machen wenn eine Kaltmiete + Nebenkosten im Mietvertrag vereinbart ist.

Der Mieter muß keinen Nachtrag unterschreiben. Und für den Vermieter ist die Verweigerung der Unterschrift kein Kündigungsgrund.

Wenn es aber um Nebenkosten geht, hängt es eh davon ab, was im bisherigen Mietvertrag schon steht. Meistens ist darin eine Klausel enthalten, daß die Auflistung der zu zahlenden Nebenkosten nicht abschließend ist und gegebenenfalls angepaßt werden kann.

Als Mieter würde ich mit der Vertragsergänzung mal zum Mieterverein oder einem Anwalt gehen. Eine einmalige Beratung beim Anwalt ist auch nicht so teuer. Kann sein, daß der Nachtrag im Grunde nicht erforderlich wäre und nur der gegenseitigen Absicherung dient.

Zitat turolo: "... und bedarf eigentlich keines Eintrages im Vertrag." Falsch. Nebenkosten müssen vertraglich vereinbart werden. Dazu gibt es 2 Möglichkeiten.

  • Im Vertrag wird auf die Betriebkostenverordnung (BetrKV) verwiesen. Dann wäre ein Nachtrag unnötig.
  • Sind im MV jedoch NK einzeln aufgelistet und der Vermieter hat einen Posten vergessen oder es werden neue öffentliche Gebühren erhoben, so muß diese Position nachträglich vereinbart werden.

Kündigen kann der VM m. E. nach wegen der Ablehnung des Mieters von nachträglichen NK nicht. Wenn er es versäumt hat diese NK zu vereinbaren bzw. eine Option auf evtl. neu dazu kommende Positionen, ist er selbst schuld und bleibt auf diesen Kosten sitzen.

Wenn Betriebskosten neu entstehen, also neu eingeführt werden, kann eine Ergänzug des MV erfolgen und auch als Vertragsbestandteil unterschrieben werden, das darf der Mieter nicht verweigern, aber auch nur dann, wenn das bereits so optional im MV drin steht. Wenn allerdings der Vermieter einfach „vergaß“ bestimmte BK-Arten, die bereits von Anfang an entstanden bzw. bestanden, mit im MV zu erwähnen, hat er Pech. Der Mieter braucht einer nachträglichen Vertragsänderung zu seinem Nachteil nicht zuzustimmen, diese also nicht unterschreiben. Damit tritt sie also auch nicht in Kraft. Manche Vermieter versuchen mit Drohungen die eigene Schusseligkeit zu korrigieren, das führt aber zu nichts. Kluge VM verweisen deshalb im MV auf die Umlagemöglichkeit aller in der Betriebskostenverordnung aufgeführten BK-Arten (auch wenn diese derzeit nicht auftreten).

Wenn es sich um umlagefähige Nebenkosten handelt, wird es unter dem Strich völlig egal sein ob Du unterschreibst oder nicht - solche Kosten dürfen umgelegt werden.

Kann es sein, dass es bei diesem Zusatzvertrag vor allem um eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung handelt? Dann solltest Du schon im eigenen Interesse - um hohe Nachzahlungen zu vermeiden - zustimmen.

Auch umlagefähige NK müssen vereinbart werden. das DH kam zu schnell:-( Entweder mit dem Verweis auf die BetrKV, dann wäre ein Nachtrag unnötig, oder einzeln aufgelistet. Dann muß der Mieter nur zahlen was aufgelistet ist.

@anitari

In den meisten Vordrucken für Mietverträge findet sich der Passus:

Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.

Eine solche Klausel empfindet der BGH (Az. VIII ZR 80/06) als ausreichend, um neue Nebenkosten ohne vorherige Information des Mieters umzulegen.

Sollte natürlich eine solche Klausel fehlen (was ich mir eigentlich nur bei selbergestrickten Mietverträgen vorstellen kann) wäre die Umlage tatsächlich nicht automatisch zulässig.