Muss ein Hartz IV Empfänger auf sein Hartz IV verzichten, wenn er im Lotto gewinnt?
Zu meiner Frage: Wenn ein Hartz IV Empfänger im Lotto sagen wir mal 10.000 € gewinnt, bekommt er ja kein Hartz IV mehr. Aber die Frage ist, für wie lange bekommt er dann kein Hartz IV mehr? Ich habe gehört, dass er erst wieder Hartz IV bekommt, wenn der komplette Gewinn aufverbraucht ist. Wie lange hat der Hartz IV Empfänger Zeit, den Gewinn aufzuverbrauchen wenn er normalerweise 1000 € Hartz IV bekommt im Monat? Muss er dann von dem Gewinn 10 Monate lang leben ohne irgendwelche zusätlichen Gelder, weil 10 Monate Hartz IV ja auch 10.000€ wären?
9 Antworten

Ob der Lottogewinn als erlaubtes Vermögen angesehen wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedem Hartz IV Bezieher steht ein Schonvermögen zu, welches bei dem Leistungsanspruch nicht berücksichtigt wird. Die Höhe des Schonvermögens ist abhängig vom Alter des Leistungsempfängers.
Ist das Schonvermögen schon vor dem Lottogewinn voll vorhanden so dürfte der Lottogewinn als Einnahme gelten und muss erst verbraucht werden, bevor ein neuer Leistungsanspruch entsteht.
Ich bin nicht in einem Jobcenter beschäftigt , beurteile die Sache so, wie ich es für richtig halten würde.
Hartz IV Zahlungen werden aus Steuergeldern finanziert. Wer da eine größere Summe gewinnt, der solle diese erst aufbrauchen müssen, bevor der Staat wieder in Anspruch genommen wird.

Es gibt ein sogenanntes Schonvermögen bei dessen Vorhandensein man weiterhin Sozialleistungen beziehen kann. Der Betrag hängt vom Alter ab und betrug zu Anfang der Hartz 4 Zeit 1000 Euro pro Lebensjahr.

Das hat aber nichts mit einem Lottogewinn zu tun, dass ist anrechenbares Einkommen, wie ich es schon beschrieben habe.
Erst nach diesen 6 Monaten wird aus dem Einkommen Vermögen, wenn dann noch was vorhanden ist und das dürfte dann bis zum Schonvermögen nicht mehr berücksichtigt werden.

Vom Gewinn könnte man erst einmal seinen nachweisbaren Einsatz in Abzug bringen
Dann müsste das Jobcenter den restlichen Gewinn zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt anrechnen.
Dabei müsste dann auch der dann evtl.selber zu zahlende KK - Beitrag von um die 200 Euro berücksichtigt werden.
Das wären dann angenommen bei 6 Monaten ein Bedarf von dann 1200 Euro im Monat.
Diese um die 7200 Euro, plus der Einsatz und ohne weiteres Einkommen nochmal min. 30 Euro Versicherungspauschale für jeden Monat der Anrechnung, also min. 180 Euro würden immer noch unter dem Gewinn liegen.
Der Leistungsanspruch sollte dann für die nächsten 6 Monate entfallen, dann kann ein neuer Antrag gestellt werden, was vom Gewinn noch übrig wäre ist dann Vermögen und das wird bis zum Schonvermögen nicht mehr auf den Bedarf angerechnet.

Doch ist sie !
Ein solcher Gewinn wäre sonstiges Einkommen und darauf kann man nur die von mir genannten nachweisbaren Aufwendungen geltend gemacht werden.
Der Rest würde dann wie beschrieben auf den Bedarf der nächsten 6 Monate angerechnet.
Dein genanntes Schonvermögen müsste schon min.im Monat vor der Antragstellung vorhanden gewesen sein, damit es auch als solches angesehen wird.
Man kann zwar auch im Leistungsbezug Vermögen bis zum Schonvermögen ansparen, aber das ist ja bei einem Lottogewinn nicht der Fall, weil es sich hier um anrechenbares Einkommen handelt.

Das ergäbe logisch keinen Sinn, da ja zum Beispiel auch bei einer Erbschaft nach Beginn des Leistungsbezugs Schonvermögen berücksichtigt würde.

Erzähl nicht.
Was im Monat der Antragstellung oder dann im Leistungsbezug zufliesst, wird als Einkommen angesehen und entsprechend auf den Bedarf angerechnet.

Dann wäre die Lösung die sich bei der Arbeitsagentur abzumelden und dann neu anzumelden sodass das Schonvermögen berücksichtigt wird. Man mûsste ja im genannten Fall nicht ununterbrochen bei der Arbeitsagentur bleiben!

Auf diesen Gedanken sind schon vor dir betreffende Person gekommen, damit kommt heute keiner mehr durch.

wenn du mit obigen Kommentaren recht hast dann wäre mir nicht klar was an der Vorgehensweise illegal wäre.

Das wird die betreffende Person dann schon sehen !
Wenn man schon im Leistungsbezug ist und einen Gewinn erzielt, dann ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, da bringt dann auch eine Abmeldung nichts mehr.

Ne Alternative könnte dann sein sich selbststândig zu machen oder dies zu versuchen. Die Fördermittel sind dann weniger bedarfsabhängig.

Träum weiter !
Für mich ist hier Ende !

Hat nichts mit Traum zu tun! Man sollte in solchen Sachen kompetent beraten damit nicht immer weiter grosse Herden ewig im sozialem Sumpf hängen bleiben!

Sicher, weil das wieder ein ganz anderes Thema ist und im Endeffekt nichts mit der Anrechnung von einmaligem sonstigen Einkommen zu tun hat.
Ende der Diskussion !

Das kann man nicht pauschal sagen. Wenn er davon notwendige Anschaffungen tätigt kann das Geld schon vorzeitig verbraucht sein.

das Geld ist fr den Unterhalt einzusetzen ...

nicht unbedingt er könnte z.B. davon einen Führerschein machen um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Wenn er entsprechende Belege vorlegt wird man das wohl kaum zu seinem Nachteil auslegen können.

angerechnet wird es trotzdem
auch wenn es einfach verplempert wird ...

Ich bin mir nicht ganz sicher. Einen Teil musst du glaube ich sowieso abdrücken an den Staat. Ich habe auch mal gelesen, dass wenn man im Lotto gewinnt und HarzIV bezieht, man alles ans Amt zurück zahlen muss. Wie gesagt, bin mir nicht zu 100% sicher. :)

Glückspielgewinne sind nicht steuerpflichtig.

Ok, Danke für die Info :)

Anrechenbares Einkommen sind die aber schon.

Und Rückzahlung ist nur nötig wenn in dem Monat wo das Geld zufließt.
als Beispiel :
im Monat August wird der Lotto Gewinn aufs Konto gutgeschrieben.
demzufolge muss das Arbeitslosengeld 2 für den Monat August zurück gezahlt werden.

Richtig.

Aber wie ist das mit dem Erbe? Meine Mutter bezieht HarzIV und hat von ihrem verstorbenen Onkel Geld geerbt. Sie musste das Amt darüber informieren und haben ihr den größten Teil einkassiert.

Nein das stimmt nicht.
Es gibt ein sogenannten Schonvermögen welches vom Alter des Leistungsempfängers abhängt! Somit wäre ein Gewinn im unteren 5-stelligem Bereich ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch. Insofern ist die obige Info nicht richtig.