Muss ein bereits eröffnetes gemeinschaftliches Testament nach dem Tod des anderen Ehepartners nochmals eröffnet werden?
Meine Eltern haben ein gemeinschaftliches Testament gemacht, in dem sie sich gegenseitig als jeweiligen Alleinerben eingetragen haben und mich als ihren Sohn als Nacherbe. Als meine Mutter starb wurde das Testament vom Amtsgericht eröffnet. Vor Kurzem ist nun auch mein Vater gestorben. Der Inhalt des gemeinschaftliche Testament, das ja mit dem Tod des einen Ehepartners, d.h. seit dem Tod meiner Mutter nicht mehr geändert werden konnte - ist ja bekannt - und weist mich als Nach- und Abschlußerben aus. Muß es trotzdem nochmals eröffnet werden?
2 Antworten
Ja. Zum einen dürfte es durch den Vorerben geändert werden, wenn eine befreite Vorerbschaft der gemeinsam Testierenden bestimmt wäre, zum anderen mögen weitere gesetzliche Erben im Nacherbfall vorhanden sein, denen es zur Kenntnis gegeben werden müsste.
Nur was stört dich daran? Die Eröffnung wird von Amts wegen vorgenommen, wenn das Nachlassgericht durch das Standesamt die Todesfallmitteilung des Vorerben erhielte; das dort hinterlegte Testament wird in Kopie erneut den gesetzl. Erben zugestellt.
Sofern es keine weiteren gesetzl. Erben gäbe, eben nur dir.
G imager761
Hallo und Danke @imager761!
Es stört mich überhaupt nichts daran. Ich wollte nur wissen, wie es abläuft - und ob ich tätig werden muß. Dank Deiner Antwort bin ich nun schlauer :-).
Gruß
M. Peterson
Es sind Redewendungen, lesen wird man ihn ein zweites Mal dürfen.