muss die Schwester zahlen?

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Geschwister sind untereinander nicht zum Unterhalt verpflichtet. Auch auf die Heranziehung Verwandter I. Grades wird bei der Grundsicherung nicht mehr zurück gegriffen. Es sei denn die Kinder oder die Eltern verdienen über 100.000 € im Jahr.

Nur bei einer Bedarfsgemeinschaft ( also ZUsammenleben in einem Haushalt) werden die Einkommen auch der Geschwister berücksichtigt.

Eine Falschaussage in einem Antrag ist aber auf keinen Fall zu empfehelen.

Lügen sollte man im Antrag nicht, das kann nach hinten los gehen. Die Schwester hat aber auch keine Unterhaltspflicht. Wenn Du mit Deiner Schwester zusammen lebst, kann das Jobcenter erst einmal eine "Unterhaltsvermutung" anstellen - nach dem Motto: Die sind Verwandt, die werden sich schon gegenseitig weiter helfen. Wenn die Schwester dann aber einen Zweizeiler für den Bruder schreibt, daß sie ihn nicht in irgendeiner Form unterstützt und auch nicht vor hat, dies zu tun, dann ist es Sache des Jobcenters, das Gegenteil zu beweisen. Ansonsten hat der Bruder Anspruch auf volles Hartz IV.

Geschwister müssen NICHT gegenseitig für den Unterhalt aufkommen.

Nur Eltern müssen für Kinder und auch umgekehrt Kinder müssen für Eltern bezahlen, wenn sie können.

Allerdings muss man aufpassen - was z.B. nicht geht, ist dass die Eltern ihr ganzes Geld der Schwester vererben und nichts dem Bruder: in so einem Fall würde man von dem Bruder verlangen, dass er seinen Pflicht-Erbteil von der Schwester einfordern muss, wenn er ansonsten Hartz 4 bekäme.

Der Bezug von H4 bzw. SGB II-Leistungen begründet keine besondere Unterhaltspflicht der Eltern über das 18. Lebensjahr hinaus.
Lediglich, wenn sich die Kinder in einer Erstausbildung befinden und während einer kurzen Übergangszeit, bestehen die normalen Unterhaltspflichten; innerhalb - und nur innerhalb - einer BG besteht bis zum 25 Lebensjahr des Kindes eine spezielle Pflicht.
Wohnt also ein 18-Jähriger nicht mehr im Elternhaus und schaukelt den ganzen Tag die Eier, sind die Eltern mitnichten unterhaltspflichtig.

Wenn sie nicht glaubhaft begründen kann, warum sie - trotz des guten Verdienstes - kein Geld geben kann, dann ja.

Du kannst es ja mal versuchen. Aber für die Behörden ist es ein leichtes herauszufinden, dass du wissentlich gelogen hast.

kann ich mir nicht vorstellen. es gibt genug empfänger, die noch eltern haben. ist mir nicht bekannt, dass da jemals die eltern herangezogen wurden finanziell. meine tante ist auch empfänger und ihre geschwister haben studiert. aber sie bekommt von denen nichts.

da täuscht Du Dich aber - Eltern können sehr wohl herangezogen werden; allerdings passiert das nur, wenn wirklich Geld da ist - keiner wird die Eltern zwingen, ihr Haus zu verkaufen oder ihre Altervorsorge anzugreifen in so einem Fall. Aber wenn sie beispielsweise eine Yacht haben, und der Sohn beantragt Hartz 4, dann holt sich das die Gemeinde von den Eltern wieder.

@rr1957

Aber wenn sie beispielsweise eine Yacht haben, und der Sohn beantragt Hartz 4, dann holt sich das die Gemeinde von den Eltern wieder.

Nöö ... im SGBII-Recht existiert keine gesteigerte Unterhaltspflicht und der Bezug von Alg2 begründet auch keine Pflicht nach BGB-Recht.

@rr1957

Das war noch zu Zeiten des BSHG durchaus möglich. Hier ist duch die Hartz IV-Regelung eine tatsächliche Verbesserung eingetreten.

Im Übrigen haben diese Beiziehungsmaßnahmen insgesamt weitaus mehr gekostet als sie eingebracht haben. Daher war das durchaus vernünftig auf diesen Passus aus dem BGB zu verzichten. Dies stammt immerhin aus dem 1901