Muss die Eigentümergemeinschaft bei Türdurchbruch im Sondereigentum zustimmen?

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Hallo Borkumfan, soweit es sich nicht um eine tragende Zwischenwand handelt (denn dann ist diese Gemeinschaftseigentum), darf der Wohnungseigentümer die Veränderung ohne Weiteres vornehmen.

Häufig ist dieses generelle Thema bereits vorsorglich in der Gemeinschaftsordnung geregelt - also ein gründlicher Blick in die Vereinbarungen ist immer angebracht und oft hilfreich.

Grundsätzlich stellt die Durchbrechung einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Mauer bzw. einer zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnenden tragenden Wand, eine bauliche Veränderung i. S. des § 22 I WEG dar, die jedoch dann nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf, wenn wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz nicht erfolgen und keine Gefahr für die konstruktive Stabilität und die Brandsicherheit besteht. Soweit eine nachteilige Veränderung vorliegt, ist die Zustimmung der betroffenen Eigentümer doch erforderlich. Heutzutage ist sogar die durch einen Mauer-/Wanddurchbruch nachträglich aufgehobene Abgeschlossenheit zweier dadurch verbundener Eigentumswohnungen nicht als Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG angesehen, so dass hierbei auf die Zustimmung der übrigen Eigentümer verzichtet werden kann (BGH 2000). Das dabei natürlich eine baurechtliche Genehmigung nicht fehlen darf, ist wohnungseigentumsrechtlich unbeachtlich.

Ergänzend gilt zu beachten, dass eine Brandmauer nicht durchbrochen und durch eine feuerhemmende Tür ersetzt werden darf, selbst dann, wenn die Tür den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften aus "brandtechnischer Sicht" genügen sollte. Wenn jedoch aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes bereits der grundsätzlich bestehende Risikofaktor als ausreichend angesehen wird, um einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG anzunehmen, muss der Wohnungseigentümer beweisen, dass dieser Risikofaktor nicht gegeben ist. Im konkreten Einzelfall muss also ein konkreter u. objektiver Nachteil gegeben sein. Um die Zustimmungsbedürftigkeit zu erkennen, wird der betreffende Wohnungseigentümer, der die Veränderung vornehmen möchte, nicht um die Einschaltung eines Sachverständigen herumkommen.

Da muss niemand gefragt werden. Veränderungen im/am Sondereigentum dürfen vorgenommen werden, sofern sie nicht die Außenfassade, Fenster o.ä betreffen........