Muss der Vorstand eines Vereins voll besetzt sein, wenn die Satzung erlaubt, dass der Vorstand auch mit weniger Mitgliedern handeln darf?

6 Antworten

Erst einmal vielen Dank für die Antworten und die nette Hilfe. Es handelt sich um einen eingetragenen, gemeinnützigen Verein.

Hier nun die den Vorstand betreffenden Textteile der Satzung:

DerVorstand besteht aus maximal fünf volljährigen Mitgliedern: -Vorsitzende(r), - .... Der Vorstand besteht ausmindestens drei Mitgliedern, von denen eine(r) Vorsitzende(r) seinmuss.

Vorstandim Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende. AlleVorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsbefugt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus oder bleibt ein Vorstandsposten unbesetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. ...Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen....DerVorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derVorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. ...Die Vergütung derVorstandstätigkeit ist möglich. Eine Anstellung kann durch dieMitgliederversammlung oder durch eine einfache Mehrheitsentscheidungder Vorstandsmitglieder erfolgen. Die Höhe der Vergütungentscheidet die Mitgliederversammlung oder eine einfache Mehrheit derVorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder, deren Vorstandstätigkeit in eine Anstellung überführt und vergütet werden soll, dürfenweder bei der Entscheidung zur Anstellung noch bei der Entscheidungder Vergütungshöhe mitvotieren. Dieser Ausschluss vom Wählenbezieht sich sowohl auf Anstellungsverhältnisse und Vergütungshöhen,die vom Vorstand selbst getroffen werden als auch aufVorstandsmitglieder, die als Vereinsmitglieder Teil derMitgliederversammlung sind und in ihr üblicherweise wählen dürfen.

Natürlich darf er dann auch mit weniger Vorstandsmitgliedern handeln. Wieviele dabei sein müssen, sollte dann aber in der Satzung stehen.

Wenn die Satzung also fünf Posten ausweist, aber definiert, dass für die Operationalität nur drei Posten besetzt sein müssen, dann ist das OK?

@lugiar

ja, wenn es so in der Satzung steht.

Der Vorstand wird in der Satzung benannt. Wenn sie die Wahl lässt und die Vorstandsfunktionen nach Gutdünken bestimmt werden können ist alles ok.  Wenn aber der Vorstand nicht satzungsgemäß zustandekommt, könnte auf Antrag eines Mitglieds das Amtsgericht einschreiten und die Geschäftsführung erledigen (§ 29 BGB). 

Ich glaube aber, du verwechselst die Vorstandsbesetzung mit der Geschäftsführung nach § 26 BGB, die Dritten gegenüber wirksam wird. Hier gilt zwar § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB, allerdings ist das eine nachgiebige Vorschrift, die durch die Satzung ausgehebelt werden kann.

Ein unvollständig besetzter Vorstand (gemeint ist das Vereinsorgan, nicht etwa eine Vorstandssitzung) ist beschlussunfähig.

Dennoch kann der Verein noch handlungsfähig sein, nämlich dann, wenn noch hinreichend viele zur Vertretung des Vereines berechtigte Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Wegen der Beschlussunfähigkeit des unvollständig besetzten Vorstandes können diese allerdings nicht aufgrund eines Vorstandsbeschlusses handeln, was zu persönlichen Haftungsrisiken führen könnte.

Hi,

eigentlich gilt das was im Satzung steht, denn dafür ist ja eine Satzung da wenn es andersum ist müsste die Satzung geändert werden.