Muss der Vermieter einen Rasenmäher zur Verfügung stellen?
Habe ein Einfamilienhaus gemietet, mit einem Rasengrundstück am Haus. Muss der Hausherr mir die geeignete Mittel zur Verfügung stellen, womit ich das Grundstück Pflegen kann. Besen, Schaufel, Schneeschaufel,Rasenmäher?
10 Antworten
Nein, genausowenig wie Stausauger oder Wischlappen :-O Denn bei enem gemieteten EFH gehört der Garten grds. zur Mietsache, den du selbstverständlich genau in Schuß zu halten hast wie den Wohnraum, Zuwegung oder Garage/Stellplatz :-O
Wie du das bewerkstelligst, bliebe dir überlassen: Externe Dienstleister bringen ihr eigenes Arbeitsgerät mit.
G imager761
und als kleinen Zusatz, weil das Wort in der Frage auftaucht: Durch die Übergabe der Mietsache wurde der Mieter zum Hausherr ;)
Das Mietrecht ist in Bezug auf die Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Rasenmähern nicht eindeutig. Sie müssen als Mieter auf jeden Fall für Benzin, Öl und regelmäßige Wartungsarbeiten aufkommen. Die Kosten für den Kauf eines neuen Mähers müssen Sie in der Regel nicht tragen. Wie es mit den Kosten für Reparaturen steht, ist eine Grauzone.http://www.helpster.de/mietrecht-hinweise-zur-reparatur-des-rasenmaehers_224701
natürlich nicht. das musst du dir seibst besorgen
... nein, wozu?
Wie kommst Du darauf, das Grundstück pflegen zu müssen?
.... und, wer pflegt den Rasen und wie und wie oft und womit und alles ohne mietvertragliche Vereinbarungen?
So einen Vermieter durfte ich nich nicht erleben.
Da braucht es keine mietvertragliche Vereinbarung. Wurde eine Rasenfläche mit vermietet, muss der Mieter am Ende der Mietzeit auch wieder eine Rasenfläche zurück geben.
Dass er während der Mietdauer Haus und Grundstück pflegen muss, versteht sich von selbst, denn er hat pfleglich mit der gemieteten Sache umzugehen.
Nun kann natürlich die Meinung darüber, was es heißt, einen Rasen zu pflegen, sehr weit auseinander gehen. Während die einen der Meinung sind, alle zwei Wochen mähen reicht aus, glauben andere, alle drei Tage müsse es schon sein.
Was jedenfalls nicht geht ist, dass man aus einer gepflegten Rasenfläche mit der Zeit eine schöne Wildblumenwiese wachsen läßt.
In so einem Fall müßte ggf. der Mieter auf seine Kosten vor seinem Auszug wieder eine gepflegte Rasenfläche herstellen.
Schon bekannt?
Haben die Parteien lediglich die Pflege des Gartens vereinbart, ohne
die geschuldeten Pflegemaßnahmen im Einzelnen zu beschreiben, sind hierunter gem. §§ 133, 157, 242 BGB nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Hierzu zählen etwa:
-Rasen mähen,
-Unkraut jäten und
-das Entfernen von Laub
(LG Hamburg, ZMR 2003, 265; LG Wuppertal, WuM
2000, 353; LG Siegen, WuM 1991, 85; Franke in
Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 7, § 535, Anm. 22/7.1 (Stand 4/03); Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht, 8. Aufl., § 535 BGB, Rn. 274).
Andere Arbeiten unterfallen der Instandhaltungspflicht des Vermieters.
Ergo: Keine mietvertraglichen Vereinbarungen, keine Plege.
Nachtrag:
deutschesmietrecht.de, Gartenpflege
Nein natürlich nicht! Das muss man selber kaufen
Weil es bei der Miete eines Hauses grds. zur Mietsache gehört. Anders als bei einer Wohnung, wo es Gemeinschaftseigentum bleibt und damit Sache des Eigentümers ist.