Muss der Vermieter die Wohnung gestrichen übergeben?

11 Antworten

was steht so alles im Mietvertrag?

für die Türen ist der Vermieter zuständig

Tapete - Bodenbelag - Farbe da kannst du für zuständig sein

mit Unterschrift hast die Wohnung so akzeptiert und angemietet

'n Abend:

Egal, wie die Regelung im MV ist: das schaffen die bis zum Einzug Mai doch nie …? Und dann noch ohne WC und Waschmöglichkeit?

Bei den Innentüren würde ich nicht zwingend den VM in der Pflicht sehen, wie kommst Du darauf?

@oklein

da ich nicht weiß was so alles im MV steht und welche Nebenabreden schriftlich getroffen worden sind, hab ich das mal angenommen

weiter unten hab ich etwas weiter ausgeholt

@oklein

Das geht schnell zu machen, was da noch fehlt. Da wird ja nicht nur ein Hansel am Wochenende dran arbeiten😉

@Amberyll

Da musst Du meinen Beitrag lesen. Wenn er als Mieter jetzt mit dem Ausbau starten müsste (und mit Handwerkern), dann würde das aufgrund der Lieferzeiten und der Auslastung der Handwerker bis Mai nichts werden. Je nach Fliese sind da schnell mal 4-6 Wochen drin aus Italien. Das Bad ist mit Trocknungszeiten in 4-5 Tagen drin, aber dann noch die Türen, dann noch anfliesen, dann kannst Du ja über den restlichen Boden der Wohnung nichts in Bad "schweben", ...

@oklein

Vielleicht hab ich was überlesen...

@Amberyll

Passt schon. Du hast ja nur auf meinen Kurzkommentar auf peterobm reagiert :-)

Dies sollte im Mietvertrag geregelt sein. Verpflichtet ist der Vermieter meiner Meinung nach nicht

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Mietvertrag wurde bereits unterschrieben

Und was steht da drin? Und was habt ihr mit dem Vermieter vereinbart?

Den Schluss lesen!

Der Ausbaustandard ist im Normalfall eine Einigung zwischen Vermieter und Mieter. Insofern kann es auch der VM dem M überlassen, die Wohnung bei Erstbezug nach seinen Wünschen herzurichten. Damit das beidseitig funktioniert, muss aber

  1. Der Status der Wohnung bei Übergabe EINDEUTIG dokumentiert sein
  2. Eine ebenfalls eindeutige Regelung getroffen werden, ob es eine Rückbauverpflichtung bei Auszug gibt
  3. die monetäre Vergütung fixiert sein. Dies mit z.B. "3 Monaten mietfrei" zu beschreiben, wäre grotesk, denn ob dann z.B. im Bad eine Billigfliese oder Marmor rein kommt, macht doch einen erheblichen Unterschied.

Wenn die "Wohnung" tatsächlich so aussieht, wie auf den Bildern, dann ist das KEINE Wohnung nach Landesbauordnung (LBO). Je nach Bundesland regelt diese die Grundausstattung anders, aber ein WC ist m.W. quer durch alle Bundesländer IMMER enthalten - in dem Bild aber nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Kleine Anmerkung noch:

Ich glaube nicht, dass ihr im Mai2019 dort einziehen werdet.

Wenn ihr die Wohnung selber ausbaut, seid ihr trotz handwerklichen Geschicks in ein paar Gewerken sicher nicht "von Fach". Der VM könnte also mit Recht behaupten (muss nicht stimmen), dass der Ausbau nicht fachgerecht erfolgte - trotz einer Regelung im Mietvertrag.

Wenn ihr das andererseits mit Handwerkern machen wollt, dann viel Erfolg beim Suchen. Die sind momentan überall Mangelware und haben kein Termine . zumindest nicht kurzfristig. Falls doch, könnt ihr von komplett überzogenen Preisen ausgehen.

Bei gleichzeitigem Ausbau aller Gewerke (Spachteln und Tapezieren/Streichen, Fliesenbelag, Haustechnikinstallation, Türeneinbau, Bodenbelag allgemein, usw.) schätze ich die reine Nettobauzeit bei mind. 4-5 Wochen - vorausgesetzt, ihr bekommt das Material rechtzeitig - Lieferzeit Fliesen sind schnell mal 5-6 Wochen.

@oklein

Da kommen noch Handwerker. Die Wände sind hier nur zu berücksichtigen.

@PTC101

Dann entscheidet Punkt 2 und 3 von oben.

Dennoch den Zustand DIREKT VOR EINZUG dokumentieren und vom VM gegenzeichnen lassen.

Hier wurde ausdrücklich nur gefragt, "ob der Vermieter die Wohnung grundiert oder fertig gestrichen an uns weitergeben muss".

Boden- und Wandbelag gehören nicht zur Grundausstattung von Wohnraum.

Das BVerwG hat festgelegt, dass "zur objektiven Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen als Mindestausstattung ein Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstellen, Spülbecken und Anschlussmöglichkeit für Gas- und Elektroherd sowie Toilette und ein Bad vorhanden sein müssen.

Mehr nicht; der § 40 (1) II WoBauG, der ohnehin nur für öffentl. geförderten Wohnraum Anwendung fand, ist bereits seit 1985 weggefallen.

@imager761

Danke für die Ergänzung. Das Vorhandensein eines Kochraums mit Entlüftung war mir noch nicht bekannt, aber das fehlende WC hätte ja auch schon gereicht.

@oklein

Es geht um Farbe oder Tapeten an die Wände: Das Türen, Waschbecken und WC bis Mietbeginn noch eingebaut werden, erwartet selbst der Fragesteller.

.... warum sollten wir, wenn alle diesbezüglichen Angelegenheiten mietvertraglich vereinbart wurden und auch in der Miete berücksichtigt ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung