Muss der Vermieter den Austausch eines kaputten Lüftungsgitters bezahlen?

7 Antworten

Das ist unterschiedlich. Bei manchen Kleinigkeiten muß der Mietern  aufkommen bei anderen Sachen ist es dann Vermieter Sache. Fahr in den Baumarkt und hol dir ein neues Abdeckgitter für ein paar Euro

Der Mieter muss nur für Schäden einstehen, die er verursacht hat. Besitzt er eine Haftpflichtversicherung, könnte die im Schadensfall für ihn eintreten.

Die Reparatur des Lüfters bzw. seines Gitters ist keine Kleinreparatur im Sinne des Gesetzes, also vom Vermieter zu bezahlen. Stelle ihm dafür eine Frist von 10 Werktagen. Bei Verzug darfst du  selber eine Firma beauftragen und deren Kosten ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen. Da hier kein erheblicher Mangel vorliegt, ist eine Mietminderung nicht möglich. Das Recht auf Reparatur ist unverjährbar.

Ruf doch einfach an und erklär ihm die Situation, theoretisch sollte er das schon bezahlen weil du es ja nicht kaputtgemacht hast.

Sie hätten neben der Feststellung im Übergaeprotokoll verinbarend mit Fristsetzung vermerken müssen, bis wann der Vermieter sich auf eigene Kosten  verpflichtet, eine solches Gitter zu erneuern.

Vorliegend besteht für Sie lediglich keine Verpflichtung, die Wohnung mit repariertem Gitter zurück zu geben.


in vielen verträgen gibt es eine sog. "kleinreparatur-klausel", mit der der mieter bis z.b. 50€ kosten solche kleinreparaturen selbst zu tragen hat.

wenn dein fliegengitter aber herausgebrochen ist, müsste das durch einen handwerker repariert werden und da kommen schnell 3-stellige beträge raus.

wenn du keine solche klausel hast, dann ist das immer sache des eigentümers/vermieters.

also setze deinen vermieter in verzug, fordere ihn schriftlich auf, das gitter unverzüglich reparieren zu lassen und setze ihm dafür eine angemessene frist, z.b. 3 wochen. verstreicht die frist, ohne das etwas passiert, darfst du das selbst beauftragen und kannst den rechnungsbetrag von der miete absetzen. oder du drohst in deinem brief dem vermieter mit dieser "lösung"

Die Kleinreparaturklausel kann in diesem Fall keine Anwendung finden, denn der Schaden ist nicht durch den Gebrauch des Mieters entstanden. Die Ersatzvornahme ist nur dann möglich, wenn der Vermieter auf die Schadensmeldung nicht mit fristgerechter Reparatur reagiert. Die Aufrechnung der Kosten der Ersatzvornahme gegen die Miete ist erst mit der übernächsten Mietzahlung vorzunehmen.