Muss der Verkäufer es zurück nehmen?

13 Antworten

Nein, muß er nicht. Über Kleinbeträge dürfen Kinder verfügen, somit ist ein gültiger, mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen. Anders wäre es, wenn etwa ein 3jähriger für 100 Euro Süßigkeit gekauft hätte. Das ist keine Summe, über die ein Kind dieses Alters üblicherweise verfügt.

Über Kleinbeträge dürfen Kinder verfügen, somit ist ein gültiger, mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen

Falsch.

Nein geht nicht, der Verkäufer kann mit gutem Gewissen annehmen, dass das Kind mit seinem Taschengeld eingekauft hat.

Das Klauen eures Jungen ist allein euer Erziehungsproblem.

Muss er nicht zurücknehmen! Kleine Geldbeträge dürfen auch Kinder ausgeben!

Kleine Geldbeträge dürfen auch Kinder ausgeben!

Falsch. Nur die eigenen und nur, wenn zur freien Verfügung überlassen.

@AuroraAlpha

Die armen Kinder! Jetzt gebe ich denen 20cent für ein Wassereis und schicke sie zum Kiosk und dann kommen die heulend zurück, weil der Verkäufer nichts an Kinder verkauft ... :-( Grausame Welt!

@PeterP58

a) Das kann passieren. Der Verkauf an Minderjährige ist für Händler immer mit einem gewissen Risiko behaftet. Nicht jeder Händler möchte das eingehen.

b) Wo gibt's denn ein Eis für 20 Cent?

@RobertLiebling

zu a) Hättest Du mir das nicht 30 Jahre eher sagen können? Ich musste Sonntags immer früh aufstehen und Brötchen holen! Wäre ein super Argument gewesen: "Mama, ich bleibe liegen! Zum Bäcker brauche ich nicht - bin noch nicht geschäftsfähig!" :D
zu b) Wassereis gab es bei uns früher für 20 Pfennig *freu ... so gesehen eigentlich nur 10 Cent - hatte ich verwechselt. Aber: Habe gerade gegoogelt! In Discounter gibt es aktuell Wassereis für 0,15 Cent. Schmeckt mir mittlerweile leider nicht mehr! :-(

@PeterP58

"Ist das Kindlein noch so klein, Bote kann es immer sein!"

Der Bote überbringt eine fremde Willenserklärung. Die Geschäftsfähigkeit des Boten ist unbeachtlich, da der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Erklärenden zustandekommt.

Daher war der Gang zum Bäcker möglich, sofern für das Verkaufspersonal dort erkennbar war, dass Du nur Übermittler einer fremden Willenserklärung bist.

Muss der Verkäufer die 64 Gummibärchen zurücknehmen und den € zurück geben?

Ja. Das Geschäft war schwebend unwirksam. § 108 BGB. Da der Verkäufer also gar keinen Kaufvertrag mit dem Kind abgeschlossen hat, kann die Rückzahlung des Euros verlangt werden. Die Gummibärchen werden zurückgegeben (wenn sie der Verkäufer überhaupt zurück will).

Übrigens, der "Taschengeld-§" greift hier nicht. Es gibt weder eine Mindes- noch eine Höchstsumme für Taschengeld es dreht sich nur darum, ob das Geld zur freien Verfügung überlassen wurde, was hier nicht der Fall ist.

Nope. Der Verkäufer kann dies ja nicht wissen!

@NoLies

Das kann er bei Minderjaehrigen nie. Risiko des Haendlers. Er muss ja nicht verkaufen.

@NoLies

Darum geht es nicht. Es geht um die Rechtslage - und die ist eindeutig auf Seiten des Vaters. Der Euro geht an den Vater zurück.

Kann es sein, dass du keinerlei Ahnung von Recht hast und du dir nur irgendwas zusammenreimst?

@furbo

Quatsch. All ihr Möchtegern Rechtsexperten. Nicht nur Gesetzte lesen, sondern auch interpretieren können! Witzig wie ihr euch hier alle zusammenbündelt und versucht andere runterzumachen. Tja so sind sie halt, die alte Generation. Ihre Meinung ist immer die richtige. Süss.

@NoLies
und versucht andere runterzumachen.

Der einzige, der hier jemanden runtermachen wollte, warst du.

Hat nur leider nicht geklappt.

@VirageXO

Na dann Zitier mir doch mal, wo ich jemanden runtergemacht habe, ich warte!

Am besten setzt du dich nochmal an, und liest dir die Gesetze in Ruhe durch. Denn dadurch, dass ihr mich beleidigt zeigt ihr nur euer wahres Gesicht. Wenn man keine Ahnung hat fängt man eben an zu beleidigen.

@NoLies
Na dann Zitier mir doch mal, wo ich jemanden runtergemacht habe, ich warte!

Hier beispielsweise:

All ihr Möchtegern Rechtsexperten.

oder

Kompletter Unsinn! Der Verkäufer konnte dies ja nicht wissen. Du versuchst hier mit grossen Getöse recht zu bekommen, hast du aber nicht. Traurig.

Niemand hat dich beleidigt; du hingegen wirst frech und verbreitest unqualifizierten Unsinn.

@NoLies

Um es dir in aller Deutlichkeit zu sagen:

Jede einzelne deiner Antworten, Kommentare oder sonstigen Aussagen ist absurd falsch.

Lass die Finger von Rechtsfragen.

Falscher Erziehungsansatz...

Kinder dieses Alters sind beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen im Rahmen eines Kleinbetrages Zeug für sich kaufen. Egal ob eine Zeitschrift, Sammelaufklebertütchen, Süßkram, etwas zu trinken, ein Brötchen, etc pp.... Dafür muss nicht extra ein Erziehungsberechtigter dabei sein.

Der Kioskbesitzer hat also nichts falsch gemacht. Denn dieser ging vom Normalfall "Kind haut Taschengeld auf den Kopf" aus.

Er kann die Gummibären aber nicht zurücknehmen da dies lose Ware ist, nicht weiterverkauft werden kann nach einer Rücknahme. Diese würden also direkt im Müll landen. Wenn er nun also die 64 Gummibären zurück nähme, den Euro wieder rausrücken würde, würde er ein Verlustgeschäft machen. Gut, bei einem Euro scheint das erst nicht tragisch zu sein. Aber nun stellt man sich mal vor was mit seinen Finanzen passieren würde wenn täglich jemand etwas halbverbrauchtes zurückbrächte und das Ursprungsgeld zurück verlangen würde.

Timmy´s Vater hätte aber einen (sinnvolleren) Ansatz um dem Jungen klar zu machen das das Verhalten (einfach herumliegendes Geld nehmen und auf den Kopf hauen) nicht in Ordnung ist. Er kann es ihm erklären, nötigenfalls mit einem Vergleichsbeispiel ("Stell dir vor jemand käme in unser Zuhause und würde dein Lieblingsspielzeug einfach wegnehmen weils ihm grad so gut gefällt... ohne dich zu fragen. Du kommst dann nach Hause, es ist futsch, dabei hättest du es grade selbst gebraucht"). Er kann seinem Sohn vereinbaren das der Sohn von seinem nächsten Taschengeld diesen einen Euro den Eltern ersetzt. Nicht einfach das nächste Taschengeld ausfallen lassen sondern: Das Taschengeld dem Kind in die Hand geben und davon gibt das Kind dann einen Euro direkt zurück an die Eltern.

Sinnvoll wäre es sicherlich auc, wenn man dem Kind versucht begreiflich zu machen: "Wenn du etwas brauchst/ haben möchtest, auch wenn es 100 Gummibären wären) du aber grade kein Geld dafür hast, dann frag uns um Rat. Frag deine Mama und mich ob wir eine Lösung wissen. Das ist besser als einfach etwas zu nehmen das einem nicht selbst gehört"

Gefragt war nach der Rechtslage, nicht nach Erziehungsansätzen...