Muss der vater auch unterhalt zahlen wenn er hartz 4 bekommt?

18 Antworten

Die Frage ist berechtigt! Ich gehöre nicht zu den Menschen die jemanden Ausziehen aber einige Dinge laufen in unseren Staat mächtig verkehrt !!! Ich habe 2 Kinder die ich alleine erziehe! Der Kindsvater entzieht sich jeder Verantwotung und lebt im Saus und Braus, hält sich nicht an Abmachungen, zahlt keinen Unterhalt und um keinen Unterhalt zu zahlen hat er Harz4 beantragt. Ich bin allein erziehende... arbeite und muss für 2 Kinder aufkommen. Ich beziehe keine Leistung es ist hart und es klappt trotzdem irgendwie :( Schlimmste an der ganzen Sache ist, dass er trotz Miete von 1500€ den Antrag bewilligt bekommen hat. Wie kann sowas passieren. Jeder der Kinder hat, weiss wieviel Arbeit dahinter steckt. Ich habe ein schlechtes gewissen, dass ich so viel arbeite ... Es zerreißt mich bei dem Gedanken das ich so viele schöne Momente mit Ihnen verpasse. Aber gut, ich habe gelernt das man auf sich selbst gestellt ist... da hilft auch kein Jammern. Meine Aufgabe ist diese 2 Jobs zu halten und meine Kinder die nichts dafür können, sorglos und ordentlich groß zu ziehen :0))

Die Frage ist berechtigt! Ich gehöre nicht zu den Menschen die jemanden Ausziehen aber einige Dinge laufen in unseren Staat mächtig verkehrt !!! Ich habe 2 Kinder die ich alleine erziehe! Der Kindsvater entzieht sich jeder Verantwortung und lebt im Saus und Braus, hält sich nicht an Abmachungen, zahlt keinen Unterhalt und um keinen Unterhalt zu zahlen hat er Harz4 beantragt. Ich bin allein erziehende... arbeite und muss für 2 Kinder aufkommen. Ich beziehe keine Leistung es ist hart und es klappt trotzdem irgendwie :( Schlimmste an der ganzen Sache ist, dass er trotz Miete von 1500€ den Antrag bewilligt bekommen hat. Wie kann sowas passieren. Jeder der Kinder hat, weiss wieviel Arbeit dahinter steckt. Ich habe ein schlechtes gewissen, dass ich so viel arbeite ... Es zerreißt mich bei dem Gedanken das ich so viele schöne Momente mit Ihnen verpasse. Aber gut, ich habe gelernt das man auf sich selbst gestellt ist... da hilft auch kein Jammern. Meine Aufgabe ist diese 2 Jobs zu halten und meine Kinder die nichts dafür können, sorglos und ordentlich groß zu ziehen :0))

Nein! (Wovon auch...) Bis zum 11. Lebensjahr über die Unterhaltsvorschusskasse, danach im Zweifel gar nicht. Hoffe, das ist so noch aktuell.

Für max.6 Jahre / bis Kindesalter 12 J. kann für das Kind Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Der Vater ist unterhaltspflichtig bis zum 25.Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Erstausbildung des Kindes. Er hat auch als ALG2- Bezieher eine erhöhte Erwerbsobliegenheit, muss auch Aushilfs - und stundenweise Arbeit usw. aufnehmen, um seiner UH-Pflicht zumindest teilweise nachkommen zu können usw. Was ihm an Geldern über seinen ALG2- Regelsatz u.seine Unterkunftskosten hinaus zur Verfügung steht, ist vorrangig für den UH einzusetzen.. dazu gehört z.B. auch der Teil seiner Mehraufwandsentschädigung für einen 1-Euro-Job, den er nicht für die Fahrkarten zur Maßnahme etc. benötigt. - Erzielt er Erwerbseinkommen, werden seine titulierten bzw. tatsächlich gezahlten Unterhalte bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt / bereinigt.

Die Art des Einkommens, beeinflusst nicht die Unterhaltspflicht - in fruchtlosen Fällen springt die Unterhaltskasse (Sozialamt) ein, diese holt es dann beim Schuldner wieder rein auf Ihre Weise ...


Zu prüfen wäre auch, ob du überhaupt Anspruch auf Unterhalt hast .. Unterhaltspflicht volljähriger Kinder gegenüber:


Normalerweise ist bei Volljährigkeit eines Kindes davon auszugehen, dass dieses für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst aufkommt. Wenn und soweit das volljährige Kind jedoch noch keine ökonomische Selbständigkeit erreicht hat (z.B. durch Schul- oder Berufsausbildung), tritt die Unterhaltspflicht der Eltern diesem Kind gegenüber ein. Gleichwohl sind die Voraussetzungen, die hier zur Erlangung von Volljährigenunterhalt erforderlich sind, andere und wesentlich strengere als bei Minderjährigenunterhalt. Eine Ausnahme gilt jedoch nach Maßgabe der §§ 1603 II 2, 1609 BGB für volljährige unverheiratete noch im Haushalt eines Elternteiles lebende Schulkinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ! Diese Kinder sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt. Juristisch kategorisiert werden diese Kinder als sogenannte priviligierte Volljährige und genießen somit Sonderrechte wie Minderjährige.