Muss der Pflichtteil innerhalb der Wohlverhaltensphase beansprucht werden?

4 Antworten

Der Pflichtteil muß nicht beansprucht werden. Sofern er beansprucht wird, fällt er zur Hälfte in die Insolvenzmasse und ist auch grundsätzlich pfändbar.  Eine direkte Beanspruchung des Pflichteils ( gegen den Willen des Pflichtteilberechtigten )  durch den Insolvenzverwalter ist hingegen nicht möglich. Sprich, der Pflichtteilberechtigte kann auch auf den Pflichtteil verzichten, ohne das dies Auswirkungen auf die Insolvenz hätte.

Sie ist aber noch 20 Monate in der Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung. ... Sie ist aber noch 20 Monate in der Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung.

Das hilft Ihr nicht, da sich der Schuldner hier VOR der Entscheidung über die Restschuldbefreiung verbindlich festlegen muß, ob er den Pflichtteil beansprucht oder verzichtet.

Wieso vor der Restschuldbefreiung? Das BGH Urteil besagt eindeutig, dass Erben und Pflichtteil Anspruch höchstpersönliche Dinge sind und nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen dürfen. Das Gesetz sagt außerdem eindeutig, dass für die Entscheidung das Pflichtteil einzuklagen, bzw. einzufordern drei Jahre Zeit gegeben werden. Eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit auf die 20 Monate hier bis zur Restschuldbefreiung ist nicht zulässig. Eine Verlängerung der Restschuldbefreiung auch nicht. Was passiert also, wenn der Berechtigte im Zeitraum August 2017-November 2018 sich entscheidet, das Pflichtteil nun doch einzufordern. Die Wohlverhaltensphase ist da beendet und die Restschuldbefreiung rechtskräftig.

Netter Versuch, aber gegen derart unredliche Insolvenzschuldner wirkt § 295 InsO: "Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben."

Denn es erwirbt der Insolvenzschuldner seinen Pflichtteilsanspruch von Todes wegen bereits mit dem Erbfall, nicht erst mit Anspruchstellung innerhalb von 3 jahren nach Kenntnis seiner testamentarischen Enterbung.

Zudem dürften die Erben außerstande sein, ein bewertetes Nachlassverzeichnis insbes. über Nachlassgegenstände zu erteilen, die entsogt, verschenkt oder veräußert wurden. Damit dürfte der Anspruch auf 10% des Kontenvermögens abzgl. sämlicher Erbfall- und Nachlassverbindlichkeiten  beschränkt sein.

Zudem könnten sie den Pflichtteil anteilig mit den Bestattungs-, Trauerfeier- und Grabpflegekosten verrechen, soweit diese nicht dem Nachlass zu entnehmen waren, wenn der Bestattungskostenverpflichtete nunmehr zu Einkommen käme: Bekanntermaßen verjährt diese Forderung erst drei Jahre nach Ende des Anspruchsjahrs, also nach der Frist der Pflichtteilsforderung.

Schlussendlich können die Erben Nachlassgläubigerverfahren beantragen, um einen Pflichtteilsanspruch innerhalb von 6 Monaten gestellt zu verlangen oder nicht mehr befriedigen zu müssen. Sie werden nicht drei jahre lang das Damoklesschwert einer Pflichtteilsforderung über sich schweben lassen und eine Nachlassauseinadersetzung bis dahin vertagen wollen :-)

G imager761

Ein Vermögen im Sinne des 295 wird aber in diesem Zeitraum gar nicht erworben. Auch erwirbt man kein Pflichtteil, sondern erhält nur unter ganz bestimmten Umständen als nächster Angehöriger das Recht seinen Pflichtteil einzufordern, konkret heißt es sogar einzuklagen. Im Zeitraum bis zum Ende der Abtretungsfrist ist das ererbte Vermögen 0 Euro. Die Entscheidung steigt beträgt hier ganz gewollt vom Gesetzgeber 3 Jahre um hier zu einer reiflich überlegten Entscheidung kommen zu können. Warum Grundbesitz, Häuser, Aktien und ähnliches nach deiner Aussage nicht bewerten lassen sollen, verstehe ich nicht. Selbstverständlich sind alle diese Gegenstände die sich im Eigentum des Erblassers befanden Bestandteil der Summe des zu berechnenden Pflichtteils und nicht nur 10 % des Kontenvermögens. Ich denke du bringst da was mit der Aufstellung der entsorgten, verschenkten und veräußerten Wertgegenstände in den 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers durcheinander. Für diese Aufstellung ist es zulässig zusätzlich 10% des Konten und Barvermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers hierfür ersatzweise anzusetzen. Inwieweit ein Nachlassgläubiger Verfahren die gesetzlich bestimmte Frist von drei Jahren für den Pflichtteil einschränken kann weiß ich nicht. Da aber im konkreten Fall belegt ist, dass keinerlei Verbindlichkeiten des Erblassers vorhanden sind, die Vermögensaufstellung im Testament mehrere Dutzend Seiten betragen ( Alleine der Grundbesitz sind knapp dreißig Seiten, acht Seiten nur für das Aktiendepot, usw.) dürfte ein derartiges Verfahren ausscheiden. Die Nachlassauseinandersetzung kann sehr wohl sogar einige Jahrzehnte dauern. Hier sei nur beispielsweise das Verfahren der Erben von Leo Kirch erwähnt, oder dass Nachlass verfahren der IG Farben seit 1949.

@sponti68

Wieso glaubst du klare Formulierungen interpretieren zu müssen?

  1. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers, nicht ab Anspruchstellung und verfristet nach 3 Jahren ab Kenntnis des Forderungsgrundes (Enterbung). Auf den Anspruch darf selbstverständlich unschädlich für die Restschuldbefreiung verzichtet werden, wenn man den den Gläubigern in der Wohlverhaltensphase nicht mal die Hälfte davon gönnt.
  2. Die Erben werden diese Frist nicht abwarten wollen.
  3. Grundbesitz oder Aktienpakete vermag ich der Fallschilderung garnicht zu entnehmen. Wer außer den die Nachlassunterlagen Sichtenden oder als Erbe Eingeweihter kennt wohl alle Banken, bei denen der Erblassers Vermögen anklegte? Schliessfächer mietete? Im Übrigen beschränkt sich der Auskunfstanspruch auf ein von den Erben erstelltes bewertetes Nachlassverzeichnis. Die  enthält eine Position "Grundbesitz Musterstraße: XXX €", keine "knapp 30 Seiten" hierüber. Zu einer beleghaften Darstellung ist der Erbe n. § 2314 BGB garnicht verpflichtet, allenfalls zu Versicherung an  Eides Statt über Vollständigkeit und Richtogkeit des Verzeichnisses.

G imager761

Ich halte mich an das Schreiben vom Nachlassgericht, und die darin enthalten Aussagen und interpretiere hier nicht. Die Unterscheidung zwischen Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch scheint dir nicht zu gelingen. Erst mit Einklagung des Pflichtteilanspruches entsteht der Pflichtteil. Das ist halt so festgelegt. Auch teilt das Nachlassgericht klar und deutlich mit, dass die drei Jahre eine unveränderbare Frist ist. Auf Nachfrage wurde auch hier erklärt, dass diese Frist durch die Erben nicht verkürzt werden darf. Auch nicht durch ein Nachlassgläubigerverfahren. Davon abgesehen, das schlichtweg keine Gläubiger da sind. Das Testament umfasst eine Vermögensaufstellung, obwohl ich darauf hinweise, interpretierst du irgendwelche gar nicht vorhandenen Sachen. Sowohl Nachlassgericht, als auch Insolvenzgericht, als auch Treuhänder und inzwischen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei erklärten unabhängig von einander, dass eine einfache Aufstellung in keinem Fall ausreicht, sondern in Gegenteil derzeit geprüft wird, ob immer ein Gutachter zur Bewertung erforderlich ist. Selbst wenn sich Erben und Pflichtteilberechetigter über den einzelnen Wert einig sind. Warum hier mehrere Richter, Rechtspfleger und verschiedene Rechtsanwälte, insbesondere zwei Fachanwälte für Erbrecht weniger Sachverstand haben sollen, als deine freie Interpretation, ist für mich nicht nachvollziehbar. Zeigt aber zumindest leider wieder einmal, dass hier manchmal viel weniger Fachverstand in dieser guten Idee hier vorhanden zu sein scheint, als eigentlich nötig wäre.

Nein muss sie nicht.

Ich würde warten bis sie rum ist und dann den Teil beanspruchen!!

Dann muss sie das Erbe ausschlagen. Sonst geht das meiste Geld an die Gläubiger und den Insolvenzverwalter.


das wäre bissel einfach, ne?

du darfst auch bei h4 kein positives erbe ausschlagen, wird da genau so sein

@Fuzzzy

""du darfst auch bei h4 kein positives erbe ausschlagen""

In welchem Gesetz steht das? bitte Link oder §. Danke.

@Fuzzzy

Hättest Du deinen link selber richtig gelesen, Fuzzzy hättest Du auch gemerkt, das dort nichts zur Erbabschlagung steht. Kein Mensch ist Verpflichtet ein Erbe anzunehmen.

@Fuzzzy

Da ist der BGH aber ganz anderer Meinung. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein höchstpersönliches Recht und ist auch kein Fehlverhalten in Bezug auf die Insolvenz. Harz 4 ist ein ganz anderes Thema.

sie hat kein Erbe sondern ist enterbt worden. es geht um den Pflichtteil der ihr als Kind zusteht. Bitte die Frage erst durchlesen.

@sponti68

Wenn sie den Pflichtteil haben will, und ihr der Erbteil zusteht, muss sie das zeitig in die Gänge bringen. Da braucht man nach 21 Monaten nicht mit anfangen.

@Rockuser

Der Pflichtteil muss innerhalb von drei Jahren beansprucht werden.

Bitte erst Frage lesen, dann Überlegen, ob man tatsächlich was sinnvolles zur Frage beitragen kann und dann erst überprüfen ob die eigenen Gedanken überhaupt richtig sind.

Pflichtteil hat nichts absolut nichts mit Erbe zu tun. Nur wer vom Erbe ausgeschlossen wird und Lebenspartner oder Kinder sind, bzw. Eltern wenn keine Kinder und kein Lebenspartner vorhanden sind, hat Ansprüche auf einen Pflichtteil.

@sponti68

Der Pflichtteil wird spätestens nach 3 Jahren verteilt. Verteilt. Allerdings ist für die Insolvenz Interessant, WANN geerbt wurde. Nur weil die Insolvenz abgeschlossen ist, heißt das doch nicht, das das Geld Save ist. Das holt der Insolvenzverwalter auch nach dem Datum. Wichtig ist der Todeszeitpunkt!!! Wenn de Tot in den Zeitraum der Insolvenz fällt und sei es dem letzten Tag, ist das Geld weg.

Rockuser. Der Pflichtteil wird nicht spätestens nach 3 Jahren verteilt. Der enterbte nahe Angehörige, hier Kind, hat das Recht drei Jahre lang zu überlegen ob es seinen Pflichtteil einfordert / einklagt. Bis zu dem Zeitpunkt wo dies tatsächlich getan wird, besteht kein Vermögens Anspruch. Schon gar nicht zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Es geht auch nicht um die Insolvenz und den Insolvenzverwalter, sondern um die Wohlverhaltensphase und den Treuhänder danach. Auch da gelten noch einmal ganz andere Regelungen. z.b. dass innerhalb der Wohlverhaltensphase erlangtes Vermögen durch Erbe oder Pflichtteilsanspruch anfällt, dieses zur Hälfte. Ein Erbe liegt hier sicher nicht vor. Bleibt nur der Pflichtteilsanspruch, der aber erst fällig wird, wenn er tatsächlich eingefordert wird. Das alles wüsste man, hätte man die Frage oben gelesen. Geklärt ist kein Erbe Geklärt ist Pflichtteil Anspruch erst bei Geltendmachung Geklärt ist der Zeitraum hierfür sind drei Jahre. Geklärt ist auch, dass die Wohlverhaltensphase lange vorher endet und bereits im August 2017 die Restschuldbefreiung erteilt wird. Es geht nach wie vor nur um die Frage was passiert, wenn der Pflichtteil erst nach August 2017 eingefordert wird. Gibt es eine gesetzliche Regelung oder richterliche Feststellung, die diese Situation klärt. Immerhin ist jeder 10. in Deutschland inzwischen in Insolvenz bzw. in Insolvenz gewesen. Da könnte ja durchaus einer dabei sein, der gleiches schon erlebt hat.