Muß der Kindesunterhaltspflichtige seine Einkommens- und Vermögenswerte offenlegen?

7 Antworten

ja er muss sein Einkommensverhältnisse offenlegen, nämlich alle 2 jahre, dazu ist er verpflichtet. leider!!! denn die Kindesmutter  hat bis das Kind 18 ist  alle Trümpfe unterhaltsrechtlich in der Hand.  Die Kindesmutter muss nichts offenlegen  solange das Kind minderjährig ist. Das heißt die Kindesmutter kann einen Millionären heiraten der Kindesunterhalt bleibt gleich hoch, was ich nicht als gerechtfertig empfinde. Heiratet der Pflichtige hat das sehr wohl Konsequenzen für die Höhe des Unterhaltes, der dann meistes nach oben geht. Ab Volljährigkeit des Kindes müssen beide Eltern Barunterhalt zahlen, auch wenn es im Haushalt der Mutter leben sollte.

Das stimmt so nicht!

Ist der Vater z. Bsp. im Bereich eines Mangelfalls und die Mutter hat ein Einkommen, das etwa 2 - 3 mal so hoch wie das des Vaters ist, dann muss sie nach BGB-Rechtsprechung zusätzlich zum Betreuungsunterhalt auch den Barunterhalt leisten!

@Eifelmensch

offen legen muss er sein Einkommen trotzdem, außerdem wird in der Praxis so nicht verfahren

@Eifelmensch

Muss hier immer eine Antwort erteilt werden oder langt die Antwort - ich beziehe Sozialleistungen- ohne Beweise?

@lilli2007

Lilli,

die Antwort ist schlichtweg falsch. Es muss nicht alle 2 Jahre seine Einkommensverhältnisse offen legen. Wo steht das ???

Ich muss auch Unterhalt zahlen. Ich habe ein unanfechtbares Urteil vom OLG HH. Das ist die höchste und letzte Instanz . Wenn ich jetzt angenommen das vierfache dessen verdiene, als zu der Zeit, als dieses Urteil rechtskräftig wurde, hat meine gute Exfrau ( der ich nicht mal den Dreck unter den Fingernägeln gönne ) keine Chance, auf Erhöhung des Unterhaltes für meinen Sohn. Wenn sie heute ankommen würde und würde meine Einkommensverhältnisse anfordern, dann grinse ich und zeig ihr den Mittelfinger und kein Anwalt hat eine Chance, dieses durchzusetzen.

Ja, es besteht nach 1605 BGB eine Auskunftspflicht. Diese muss erteilt werden, ansonsten riskiert man eine Auskunftsklage, deren Kosten zu eigenen Lasten geht.

Eine erneute Auskunft kann dann grundsätzlich erst wieder nach 2 Jahren verlangt werden.

 

Umgekehrt gilt das auch. Befindet sich das minderjährige Kind z. Bsp. in Ausbildung oder hat es andere Einkünfte, muss es darüber auf Verlangen auch Auskunft erteilen.

Danke erstmal für die vielen Antworten. Ich hab dazu noch eine Frage.

Wenn der Unterhaltspflichtige die Auskunft verweigert und es dann zur Auskunftsklage kommt, und dazu wird es kommen, wie läuft das dann ab?

Wird dann dort vor Gericht geklärt, wie viel er zu zahlen hat oder wird dort nur erklärt, dass er die Auskunft erteilen muß?

Bisher weigert sich der Unterhaltspflichtige nämlich Mindestunterhalt zu zahlen und auch Auskunft zu erteilen.

 

Muß man seine Vermögensverhältnisse offen legen? Kindesunterhalt muß gezahlt werden, egal ob die Gegenseite viel oder wenig Geld hat. Wenn der Unterhaltspflichtige nicht genug hat, springt das Sozialamt ein, holt es sich aber irgendwann wieder zurück.

Ja, muss man offenlegen. Grund: Das Kind soll so aufwachsen können, als wäre der leibliche Vater im Haushalt, d.h. ist Vater wohlhabend, soll auch das Kind in einem "wohlhabenden" Rahmen aufwachsen. Ist das Kind beim Vater und die Mutter ist die Unterhaltspflichtige, gilt das Gleiche - umgekehrt.

Die finanziellen Verhältnisse der Gegenseite spielen keine Rolle.

der Leopadie leider läuft das in der Praxis nicht so, welcher Vater der in seiner Fam lebt wird aufgefordert bis zum Umfallen zu arbeiten das die Familie genug hat. der getrenntlebende Vater schon

Natürlich spielen die finanziellen Verhältnisse des Kindes eine Rolle!

Danke erstmal für die vielen Antworten. Ich hab dazu noch eine Frage.

Wenn der Unterhaltspflichtige die Auskunft verweigert und es dann zur Auskunftsklage kommt, und dazu wird es kommen, wie läuft das dann ab?

Wird dann vor Gericht geklärt, wie viel er zu zahlen hat oder wird dort nur geklärt, dass er die Auskunft erteilen muß?

Bisher weigert sich der Unterhaltspflichtige nämlich Mindestunterhalt zu zahlen und auch Auskunft zu erteilen.