Muss der Bürge zahlen wenn Kreditnehmer nicht mehr zahlen will?

14 Antworten

Bei jeder soliden Bankausbildung, bekommen sie einen einfachen Lehrsatz zu diesem Thema. "Bürgen soll man Würgen". Das heißt nix anderes, als dass der Kreditgeber, sich bei ihnen als Bürgen alle Verbindlichkeiten ( aus diesem Kredit ) des Kreditnehmers zurückholen wird.

Bedenken sie also gut , bevor sie jemals bürgen,  ob sie sich als "Bürge Würgen" lassen wollen

Der Bürge muss zahlen. Egal ob der Kreditnehmer flüssig ist oder nicht. Die Bank wendet sich in diesem Falle an den Bürgen. Der Bürge hat dann die Möglichkeit, bei dem Kreditnehmer Pfändungsmassnahmen einzuleiten, wenn dieser nicht zahlt, obwohl er Geld hat.

eben dafür verlangen banken ja bürgen wenn andere sicherheiten nciht da sind. wenn der kreditnehmer nicht mehr zahlen will wird erstmal gemahnt und evtl. gepfändet etc. wenn der kreditnehmer zahlungsunfähig ist, hängt der bürge dann am fliegenfänger.

der Fliegenfänger gefällt mir gut :-)

Naja, das mit dem WILL muss ja nachweisbar sein. Grundsätzlich ist der Kreditnehmer in der Pflicht.

Als erstes wird es sicherlich Mahnungen bzw. Aufforderungen an den eigentlichen Kreditnehmer geben / geben müssen. Erst wenn der nicht mehr zahlen kann, dann sollte der Bürge ins Spiel kommen.

Allerdings machen sich das einige Kreditinstitute ein wenig einfach und greifen dann schnell auf den Bürgen zurück.

Dafür ist der Bürge da. Eine Bank fragt nicht ob der Kreditnehmer nicht will oder nicht kann.

Wenn die Zahlungen ausbleiben ist der Bürge in der Pflicht und wird zur Kasse gebeten. Das ist der Sinn von Bürgschaften.

Und man sollte sich immer überlegen, ob man als Hausbesitzer zB mit diesem Eigentum auch bürgen möchte.

Nein, so einfach ist das für die Bank nicht, wie du dir das denkst.

Tatsächlich darf die Bank erst bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers auf den Bürgen zugehen. Das reine "Ich habe keine Lust mehr zu zahlen" bedeutet nicht, dass sofort der Bürge einspringen muss. Wenn eine Bank also nicht einmal beispielsweise erfolglos gepfändet hat beim Kreditnehmer, kann der Bürge dagegen vorgehen.

@mepeisen

Relevant ist hier übrigens BGB §771 und die Frage, ob man explizit darauf verzichtet hat.

@mepeisen

Da magst du durch aus recht haben.

Ich würde mir trotzdem ganz genau überlegen für wen ich bürge.Vielleicht war der erste Teil meiner Antwort etwas leger.

Danke für die Ergänzung.