Muss der Betreuer den Pflichtteil beantragen, auch wenn das nicht der Wille des Betreuten ist?
Erblasser ist unverheiratet, kinderlos, keine Geschwister, Vater verstorben in 1992, es wurde damals kein Pflichtteil beansprucht. Pflichtteilsberechtigte Mutter (92 Jahre ) ist hochgradig dement und steht unter Betreuung. Für ihre finanzielle Absicherung ist bestens gesorgt durch Verkauf einer Immobilie. Aufgrund jahrelanger Kenntnis der Familie weiß ich, dass sie den Willen ihres Sohnes, gemeinnüntzige Stiftungen als seine Erben einzusetzen, unterstützt hätte und vollstes Vertrauen in seine Entscheidungen hatte. Sie wollte keinesfalls, dass nach ihrem Tod das verbleibende, nicht unerhebliche Vermögen weit entfernten Verwandten zufließt, zu denen seit Jahren kein Kontakt besteht. Nur leider hat sie das nie schriftlich formuliert, weil sie immer davon ausging, sie würde vor ihrem Sohn sterben. Aber so ist das Leben leider nicht!
Betreuung bedeutet doch, den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu seinem Wohle durchzusetzen. Hat das Betreuungsgericht hier einen Ermessensspielraum?
Vielen Dank für fachlichen Rat!
G.B.
3 Antworten
Ob der Betreuer ein Pflichtteil beantragen muss oder den Erbteil ausschlagen darf, hängt davon ab, was der/die Betreute tun müsste oder dürfte, wenn sie nicht betreuungsbedürftig wäre. Ein Sozialhilfeempfänger darf beispielsweise sein Pflichtteil an einem Erbe nicht ausschlagen, weil dieses gewissermaßen schon vorab verpfändet ist. In dem Fall darf der Betreuer den Pflichtteil nicht ausschlagen. Im Einzelfall kommt es aber auch noch auf die Beschaffenheit des Erbes an. Denn man kann ja auch, wenn ein Erbe nicht ausgeschlagen wird, Schulden Erben. Dieses Risiko darf der Betreuer in der Regel nicht eingehen. Im vorliegenden Fall scheint ja alles im Guten zu verlaufen.
Vielen Dank für die Antwort!
Die Frage hat sich inzwischen erledigt, weil die Betroffene verstorben ist und ein Nachlasspfleger eingesetzt wurde, der jetzt die Erben ermittelt.
Dann geht alles seinen Gang und es hängt von den Nacherben ab, ob sie den Willen der Verstorbenen respektieren ( Frage: Gibt es noch Menschen mit moralischen und ethischen Grundsätzen ??? )
Der Betreuer/in kann bzw. muss bei dem Betreuungsgericht eine Ausschlagung des Pflichtteiles beantragen (somit entspricht der Betreuer/in dem Willen der Betreuten). Es ist nur schade, dass hier nichts schriftliches vorliegt um den Willen der 92- jährigen eindeutig klarzustellen. Genehmigt das Betreuungsgericht die Erbausschlagung, dann umgehend sich mit dem Nachlassgericht in Verbindung setzen. Am besten wäre es dies gleichzeitig zu tun, um hier eine Aussetzung der 6 Wochen Frist zu erreichen. Es sollte unbedingt die 6 Wochenfrist einer Erbausschlagung beachtet werden.
Viel Glück
Vielen Dank!
Ich habe dem Betreuungsgericht die " guten Gründe " schriftlich dargelegt und hoffe, dass wir Erfolg haben werden. Sieht nicht schlecht aus, da für die Versorgung der Betreuten ausreichend gesorgt ist.
Lb.Gruß!
weit entfernten Verwandten - das ist der letzte Wille...
Dem Betreuer steht kein Erbteil zu, weil er gerichtlich eingesetzt wird!
Danke für die schnelle Nachricht.
Aber es geht nicht um den Betreuer, dem ein Erbteil zusteht, sondern darum, ob der amtliche Betreuer den Pflichtteil für seine Betreute =Mutter des Erlbassers beantragen muss!