Muss das Geschäft meinen 500 Euro schein annehmen?

16 Antworten

Es kommt auf die Begleitumstände an. Aber ein muss besteht für das Geschäft nicht.

Nur zur Erläuterung, da ich hier einige Antworten lese aber scheinbar keiner genau den (juristischen) Grund kennt.

Das Geschäft muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass es keine Scheine dieser Art annimmt. Dies passiert meist durch Aufkleber, es ist also eine AGB für den Abschluss des Vertrags.

Es gibt dazu keine gesetzliche Regelung derart, dass Scheine nicht angenommen werden müssen. Es ist eine vertragliche Vereinbarung, wird dies erst nach dem Abschluss des Vertrages genannt und wurde nicht sichtbar darauf hingewiesen - kein Einschluss der AGB - so muss das gesetzliche Zahlungsmittel angenommen werden. Lediglich im Falle von Münzen wird es eingeschränkt.

Da das Beispiel mit Tankstellen irgendwo genannt wurde. Dort hängt es an den Zapfsäulen, weil dort der Vertrag zustande kommt. Klebt der Aufkleber erst an der Kasse, so hat der Tankstellenbetreiber Pech gehabt, denn dann wird es nicht mehr Vertragsbestandteil.

Das hat also nichts mit dem speziellen Schein zutun. Es kann auch vereinbart werden das keine 2-Euromünzen angenommen werden. Es muss halt zwischen den Parteien vereinbart werden. Die ist beim 500 Euro-Schein eben meist der Fall durch AGB.

Also in deinem Fall. Sie müssen es annehmen, wenn nicht vertraglich vereinbart wurde, dass sie es nicht machen. Aufkleber (AGB) reicht. Wurde es vereinbart eben nicht, das hat nichts mit Lobbyismus oder sonstigen Spekulationen hier zutun. Die Antwort mögen viele noch gewusst haben, die Erklärung dahinter dann wohl eher nicht.

Es kann abgelehnt werden. Jedoch muss dies irgend wie sichtbar bekannt gegeben sein, z.b. durch eine Info am Eingang. An Tankstellen sieht man oft Schilder dafür auf den Zapfsäulen stehen.

Nein. Müssen muss das niemand.

In den meisten Geschäften ist sogar ein diesbezüglicher Hinweis an der Kasse angebracht.


Kommt drauf an.

Wenn das Geschäft am Eingang vor Betreten sichtbar ausschildert, dass 500,- € Scheine nicht genommen werden, dann erklärst du dich damit einverstanden, sobald du den Laden betrittst (konkludentes Handeln).

Es hängt auch ein wenig davon ab, was du gekauft hast.

Wenn es etwas für 5,- € warst gehörst du geschlagen dafür, dass du mit einem 500,- € Schein bezahlen wolltest.

Wenn das Geschäft am Eingang vor Betreten sichtbar ausschildert, dass 500,- € Scheine nicht genommen werden, dann erklärst du dich damit einverstanden, sobald du den Laden betrittst (konkludentes Handeln).

Quatsch. Will mir hier ein Experte für Recht wirklich vorgaukeln, ein Vertrag komme zusammen wenn man ein Geschäft betritt?! NE kommt er nicht § 311 BGB.

Also kommt da auch noch überhaupt kein Einverständnis weder konkludent noch sonst was zustande. Das sind AGBs § 305 Absatz 2 BGB ...... bei VERTRAGSCHLUSS ist das Stichwort. Wann wird der Vertrag geschlossen? Richtig nicht beim betreten des Geschäfts sondern an der Kasse! Mr. Rechtsexperte, das lernt man doch heutzutage schon in den ersten zwei Wochen Jura an der Uni.

@Wolfang643

Wenn es etwas für 5,- € warst gehörst du geschlagen dafür

Der Einzige der geschlagen gehört ist wohl eher jemand der sich Experte für Recht nennt und dann eine Aufgabe für Jura Anfänger, nicht mal Wirtschaftsgymnasium reicht vollkommen, nicht mal beantworten kann....

@Wolfang643

Will mir hier ein Experte für Recht wirklich vorgaukeln, ein Vertrag komme zusammen wenn man ein Geschäft betritt?!

Dort steht, wenn der Laden aushängt, er nehme keine 500,- € Scheine an, akzeptiere ich mit Betreten dies als gegeben und kann dann NICHT als Kunde darauf beharren mit einem 500,- € Schein zu bezahlen.

Also kommt da auch noch überhaupt kein Einverständnis weder konkludent noch sonst was zustande.

Ich glaube du bist schon bei dem Kauf der Ware, ergo den Gang an die Kasse, soweit war ich noch gar nicht.

Aber fahr mal dein Tantrum.

@Wolfang643

Wo findet man deine qualifizierte Antwort zum Thema?

@kevin1905

Es gibt von mir keine Antwort, weil schon eine hervorragende Antwort unter der Frage stand.

Mir ist im Grunde auch egal was du schreibst. Klar ist, dass du entweder nicht weißt was AGBs sind oder nicht weißt was konkludentes Handeln ist. Beides wäre schwach für einen Rechtexperten, denn das weiß jeder Anfänger. Begründe mit Tatsagen sagst du? Nichts leichter als das:

Wenn es konkludentes Handeln wäre, dann dürften die Aufkleber keine AGB darstellen.

§ 305 Absatz 2 Nr. 1 BGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist ...

PS: ausdrückich ist so ziemlich das Gegenteil von konkludent.

Wäre das so, dann würde es bedeuten man habe § 305 Absatz 1 BGB nicht verstanden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 

Klar ist der Aufkleber stellt AGB dar. Kennt man das Gesetz oder kann man lesen, so weiß man auch das AGBs nur Bestandteil werden, wenn sie AUSDRÜCKLICH einbezogen werden. Außer es wäre unverhältnismäßig und das ist es in den wenigsten Fällen.

Vermutlich ist dir also gar nicht bekannt was konkludent bedeutet, naja oder du kannst das Gesetz nicht lesen.

Nur mal so was sogar Wikipedia weiß, also selbst jeder Dummkopf hätte das rausfinden können:

AGB können also nie durch konkludentes Verhalten zum Bestandteil von Verträgen mit Verbrauchern (wohl aber mit Unternehmern, vgl. § 310 Abs. 1 BGB) werden.

Kannst ja noch versuchen zu bestreiten das es sich bei den Aufklebern um AGBs handelt. Ergibt sich wie schon zitiert aus § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB

Also kannst du deinen ganzen "Jurakenntnisse" mit

Dort steht, wenn der Laden aushängt, er nehme keine 500,- € Scheine an, akzeptiere ich mit Betreten dies als gegeben und kann dann NICHT als Kunde darauf beharren mit einem 500,- € Schein zu bezahlen.

Ich glaube du bist schon bei dem Kauf der Ware, ergo den Gang an die Kasse, soweit war ich noch gar nicht.

Sonst wo hinstrecken. Du hast einfach überhaupt kein Plan von einfachem Vertragsrecht. Ist auch okay. Viele lernen das auch erst nach 4 Wochen Jura aber wenigstens das Gesetz sollte man doch als Experte lesen können.

Ich freu mich aber schon wie du mir nun erklären willst da du recht hast. Am einfachsten wäre es jedoch einfach zu sagen: ja AGBs verstehe ich nicht.

kannst ja auch nochmal bei Lawniania lesen. Das ist ne antwort die ich respektiere.

@Wolfang643

Ich werde doch immer wieder zum kommentieren gezwungen.

Erstens auch wenn dir meine Antwort gefallen hat, gibt dir das kein Recht so ungehobelt aufzutreten. Auch nicht wenn es sich um so ein einfaches rechtliches Konstrukt handelt.

Meiner Vermutung nach hat Kevin1905 hier nicht juristisch geschrieben, bzw. er meinte wohl etwas anderes und kannte die genaue juristische Terminologie nicht. Who cares?

Darauf hättest du ihn anders hinweisen können. So das er davon was hat. Ich muss zwar zugeben, dass ein Versicherungs- und Immobilienmakler durchaus mit juristischer Terminologie und AGB vertraut sein könnte, aber gegen so einen Raufbold wie Wolfgang643 wäre ich auch auf Abstand gegangen.

Soviel dazu, da mein Name genannt wurde. Ich bin mit so einem *schloch-Verhalten nicht einverstanden.