Müssen Lockangebote von Discountern/Supermärkten in ausreichender Stückzahl vorhanden sein?

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“So lange der Vorrat reicht” – Dauer der Verfügbarkeit

Hinsichtlich der Dauer der Verfügbarkeit enthält § 5 Abs. 5 Satz 2 UWG eine widerlegbare Vermutung, dass ein angemessener Warenvorrat dann nicht gegeben ist, wenn der Vorrat die Nachfrage von zwei Tagen unterschreitet.

Doch weist schon die Regierungsbegründung dieser Norm darauf hin, dass sich eine solche Festsetzung der Vorratsdauer einer schematischen Betrachtung entzieht, so dass im konkreten Einzelfall eine abweichende Bewertung möglich ist (z.B. bei außergewöhnlich hoher Nachfrage oder besonderer Art der angebotenen Ware).

Zu berücksichtigen ist schließlich der Fall, dass nicht die Hauptware, sondern nur eine Gratiszugabe bzw. ein Kopplungsangebot mit dem Hinweis auf die beschränkte Vorratsmenge („Abgabe der Gratiszugabe nur, solange der Vorrat reicht“) beworben wird.

In diesem Fall ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 96/05) ein Hinweis auf die beschränkte Vorratsmenge wettbewerbsrechtlich unzulässig, sofern keine zeitliche Befristung des Angebots vorgenommen oder die konkret zur Verfügung stehende Warenmenge nicht angegeben wird. Damit soll vor allem dem Informationsbedürfnis der Kunden Rechnung getragen werden, die üblicherweise von einer ausreichenden Vorratsmenge, auch hinsichtlich der Gratiszugaben, ausgehen.

Ich sehe es so, dass bei z.B. PC´s der Vorrat begrenzt ist. Wenn aber mit Lebensmitteln geworben wird, dann sollte schon eine ausreichende Menge vorhanden sein. Und GLOBUS löst es so, dass Du den preislich höheren Artikel zum gleichen Preis bekommst wenn das Angebot ausverkauft ist. Oder Du läßt Dir an der Info einen Schein geben, damit bekommst Du später den Artikel zum Aktionspreis.

Du meinst das "Sonderangebot"!!! Angebot ist nie ausverkauft, bis alle Regale leer sind!!

ich habe mal einen Bericht auf Stern TV gesehen. Dort hieß es, dass ein Angebot zumindest in einer so ausreichenden Stückzahl vorhanden sein muss, dass es für den 1. Tag reicht! Ansonsten ist das Geschäft dafür haftbar zu machen! Manchmal ist es nämlich so, dass nur eine sehr begrenzte Stückzahl vorhanden ist. In dem Fall darf das Geschäft keine große Werbung machen, da es den Bedarf nicht decken kann.

das wollte ich mit meiner Antwort ausdrücken,danke sehr.Also wenn ein Discounter zehn Laptops ins Angebot nimmt,darf er KEINE Werbung dafür machen?

@dingsvomdach

nein! In dem Fall handelt es sich ja nicht um ein wirkliches Angebot, das den Bedarf deckt, da mit Sicherheit mehr Leute, als nur 10, Interesse haben! Werbung darf nur gemacht werden, wenn der Bedarf zumindest für den ersten Angebotstag abgedeckt werden kann! Ansonsten kann das sogar zur Anzeige führen!

Die Klausel "nur solange der Vorrat reicht" schützt vor eventuellen Klagen gegen nicht ausreichende Stückzahl.

Die Discounter haben genaue Statistiken, wieviel sie in welcher Filiale verkaufen. Und nach diesen internen Daten bestellen sie auch die Aktionsware. Es ist morgens um 8 Uhr also ausreichend vorhanden. Rechtlich sind sie auf der sicheren Seite, weil sie anhand von Hochrechnungen beweisen können, dass die Menge ausreichend ist für eine bestimmte Anzahl von Kunden. Kaufen jetzt mehr Kunden als erwartet ein bestimmtes Produkt, ist es eben für den der zu spät kommt einfach Pech. Der Vorrat reicht so lange, bis alles verkauft ist.